WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 116 608

 

Shine Conventions GmbH, Zehdenicker Str. 21, 10119 Berlin, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Sophia Bäumel, Zehdenicker Straße 21, 10119 Berlin, Deutschland (Angestellte)

 

g e g e n

 

Katja Mekler, Scheideggstraße 66, 8002 Zürich, Schweiz (Anmelderin), vertreten durch Breuer Lehmann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Steinsdorfstr. 19, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

 

Am 13.10.2020, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  

ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Der Widerspruch Nr. B 3 116 608 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

  2.

Die Widerspruchsgebühr wird nicht zurückerstattet.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der Klasse 41 der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 930 524 für die Wortmarke  „Divine Glow“ ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 17 962 084 für die Bildmarke . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8(1)(b) UMV.

 

 

ZULÄSSIGKEIT

 

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a UMV kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke gegen die Eintragung der Unionsmarke Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Marke nach Artikel 8 von der Eintragung auszuschließen ist. Der Widerspruch kann erhoben werden


(a) in den Fällen des Artikels 8 Absätze 1 und 5 von den Inhabern der in Artikel 8 Absatz 2 genannten älteren Marken sowie von Lizenznehmern, die von den Inhabern dieser Marken hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind;


[…].


Ferner sind „ältere Marken“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 UMV


  1. Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den Markenkategorien gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a UMV angehören;


  1. Anmeldungen von Marken nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a UMV, vorbehaltlich ihrer Eintragung;


  1. Marken, die in einem Mitgliedstaat notorisch bekannt sind.


Wenn keine Priorität vorliegt, wie in diesem Fall, ist ein geltend gemachtes älteres Recht nur dann älter, wenn sein Anmeldetag vor dem Anmeldetag der angefochtenen Unionsmarkenanmeldung liegt.


Daher ist als Rechtsgrundlage des Widerspruchs die Existenz und die Gültigkeit eines älteren Rechts im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 UMV nachzuweisen.


Am 21/04/2020 reichte die Widersprechende eine Widerspruchsschrift ein und begründete den Widerspruch auf Grundlage der Nr. 17 962 084  (Bildmarke) mit Anmeldedatum 26/09/2018.


Der Widerspruch richtet sich gegen die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 930 524 „Divine Glow“  (Wortmarke) mit Anmeldedatum 13/07/2018


Im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV stellt die Marke, auf die der Widerspruch gestützt ist, daher tatsächlich kein älteres Recht dar.


Die Widerspruchsabteilung wies die Widersprechende auf den Mangel in der Mitteilung vom 25/05/2020 hin. Der Widersprechenden wurde eine Frist von zwei Monaten bis zum 30/07/2020 gesetzt, zur Einreichung etwaiger Anmerkungen zu dieser Angelegenheit. Die Widersprechende hat nicht fristgerecht geantwortet.


Gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 DVUM ist der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen.


Bitte beachten Sie, dass die Widerspruchsgebühr nicht erstattet wird. Gemäß Artikel 6 Absatz 5 DVUM erstattet das Amt die Widerspruchsgebühr nur bei Zurücknahme und/oder Einschränkung der angegriffenen Marke während der „Cooling-off“-Frist.


 

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 


Monika CISZEWSKA


Reet ESCRIBANO


Alina FRUNZA

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

 

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