HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 11/12/2018



Yeliz Scheuermann / Tomi Grgic

Uhlandstrasse 33

D-60314 Frankfurt

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017930810

Ihr Zeichen:


Marke:

Smaak

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Yeliz Scheuermann / Tomi Grgic

Uhlandstrasse 33

D-60314 Frankfurt

ALEMANIA





Das Amt beanstandete am 21.09.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.


Im vorliegenden Fall würde der niederländischsprachige Durchschnittsverbraucher das Zeichen in etwa folgendermaßen verstehen: „Geschmack“.


Der Wortbestandteil Smaak der beanspruchten Bildmarke in Verbindung mit den beanspruchten Waren wird von den angesprochenen Niederländisch sprechenden Verkehrskreisen unmittelbar in seiner beschreibenden Bedeutung verstanden, dass die angebotenen alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränke Geschmack haben, nach etwas schmecken.


Demzufolge besteht die Marke im Wesentlichen aus einem Ausdruck, der ungeachtet bestimmter grafischer Elemente offensichtliche und direkte Informationen vermittelt zu der Art und Qualität der in Frage stehenden Waren.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren und/oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt.


Da die Marke in Bezug auf die oben genannten Waren eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden und werbenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte Bild- und grafische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Das Wort Smaak ist in normaler Schreibschrift mit einer dunkleren Umrandung dargestellt. Bei rein beschreibenden und bewerbenden Angaben müssen grafische Elemente eine hinreichende Wirkung auf die Marke in ihrer Gesamtheit haben, damit diese Unterscheidungskraft erlangt (Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Marke im Gesamteindruck teilt den angesprochenen Niederländisch sprechenden Verkehrskreisen lediglich mit, dass die angebotenen Getränke Smaak bzw. Geschmack haben.


Die hier beanspruchte Markenanmeldung Smaak, ohne weitere unterscheidungskräftige oder phantasievolle Elemente, die die Schutzfähigkeit als Marke begründen könnten, ermöglicht es dem relevanten Verkehr nicht, die Waren der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber im gleichen Geschäftsfeld zu unterscheiden. In jedem Fall wird der relevante niederländische Verbraucher die hier beanspruchte Bezeichnung Smaak nicht als eine phantasievolle Wortschöpfung ansehen, sondern lediglich als eine beschreibende Angabe für eine Eigenschaft der angebotenen Waren.


Getränke mit Geschmack oder die Geschmack haben werden jedoch von vielen Unternehmen angeboten. Die Bezeichnung Smaak in Verbindung mit einschlägigen Waren kann nicht für einen einzelnen Anbieter monopolisiert werden, sondern muss auch anderen Anbietern weiterhin zum beschreibenden Gebrauch ihrer Waren frei zur Verfügung stehen.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist für die relevanten Waren beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die Waren, gegen die eine Beanstandung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV erhoben wurde, von denen anderer Anbieter zu unterscheiden.


Die Anmelder haben es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017930810 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.











Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.







Alina BUTUMAN

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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