ENTSCHEIDUNG
der Ersten Beschwerdekammer
vom 30. Oktober 2019
In dem Beschwerdeverfahren R 99/2019-1
Lidl Stiftung & Co. KG |
|
Stiftsbergstraße 1 74172 Neckarsulm Deutschland |
Anmelderin / Beschwerdeführerin |
vertreten durch BRANDSTOCK LEGAL RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT mbH, Rückertstr. 1, 80336 München, Deutschland
BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 931 002
erlässt
DIE Erste BESCHWERDEKAMMER
durch C. Rusconi als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 165 Absätze 2 und 5 UMV, Artikel 36 DVUM in Verbindung mit Artikel 7 des Beschlusses des Präsidiums zur Organisation der Beschwerdekammern in der aktuell geltenden Fassung
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Entscheidung
Mit Anmeldung vom 16. Juli 2018 beantragte die Lidl Stiftung & Co. KG („die Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke
Triple Taste
als Unionsmarke für folgende Waren:
Klasse 30 - Eiscreme; Speiseeis; Speiseeispulver; Aromatisiertes Speiseeis; Joghurteis [Speiseeis]; Sorbets [Speiseeis].
Nach einer ersten Beanstandung der Anmeldung aufgrund Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV hielt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag aufrecht.
Durch Entscheidung vom 19. November 2018 wies der Prüfer die Anmeldung für alle angemeldeten Waren zurück. Der Prüfer hielt die Markenanmeldung für beschreibend und nicht unterscheidungskräftig für diese Waren, wobei er sich insbesondere auf die folgenden Gründe stützte:
Der Ausdruck „Triple Taste“ bedeutet im Englischen „dreifacher Geschmack“. Er macht den angesprochenen englischsprachigen Verbrauchern hinsichtlich der angemeldeten Waren deutlich, dass das Speiseeis dreimal besser schmeckt wie anderes Eis oder drei unterschiedliche Geschmacksrichtungen besitzt.
Es wird somit eine Eigenschaft vermittelt, die im direkten Zusammenhang zu den Waren in Klasse 30 steht. Die Verbraucher werden die Bedeutung des Ausdrucks sofort verstehen, da die Marke auf der Speiseeisverpackung stehen würde.
Das Zeichen besteht aus einem Hauptwort und einem Eigenschaftswort. Es bildet einen verständlichen Gesamtbegriff, ohne irgendetwas Auffälliges. Es fehlt ihm daher jegliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin erhob am 15. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, die Entscheidung („die angefochtene Entscheidung“) aufzuheben. Die Argumente in der Beschwerdebegründung vom 6. März 2019 können wie folgt zusammengefasst werden:
„Triple Taste“ beschreibt im Gegensatz zu ansonsten üblichen Bezeichnungen für Speiseeis nicht dessen Geschmacksrichtung und ist somit nicht beschreibend für die angefochtenen Waren. Anders wäre es zum Beispiel bei der Bezeichnung „Triple Chocolate“, die ein besonders intensiv nach Schokolade schmeckendes Speiseeis bezeichnen könnte.
Der angesprochene Verkehr wird überdies im Unklaren darüber gelassen, wovon hier eine dreifache Menge angeboten wird. Der angesprochene Verkehr ist nicht in der Lage, von der Marke ausgehend auf die beanspruchten Waren zu schließen.
„Triple“ kennt der Verbraucher nur aus anderen Produktbereichen, wie zum Beispiel als Bezeichnung für das Rating der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens oder für den Gewinn einer nationalen Meisterschaft im Sport.
Das angefochtene Zeichen wird ohne weiteren Interpretationsaufwand nicht verstanden. Es ist keine gebräuchliche Bezeichnung und besteht nicht aus gängigen Schlagwörtern. Die Marke besitzt das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft um eingetragen zuwerden. Es besteht kein Freihaltebedürfnis.
Es bestehen diverse Voreintragungen für ähnliche Marken für identische und ähnliche Waren.
Sämtliche Hinweise auf die UMV in dieser Entscheidung beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (ABl. 2017 L 154, S. 1), welche den geänderten Text der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 kodifiziert, es sei denn, dies ist ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet.
Die Beschwerde entspricht den Artikeln 66, 67 und Artikel 68 Absatz 1 UMV. Sie ist zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Markenanmeldung ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zurückzuweisen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter diese Vorschrift fallenden Zeichen als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (17/12/2014, T‑344/14, Deluxe, EU:T:2014:1097, § 15).
Maßgebliche Verbraucher
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (21/01/2010, C‑398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 34).
Die verfahrensgegenständlichen Waren sind Konsumgüter und somit Gegenstand des allgemeinen Vertriebs. Der maßgebliche Verbraucher ist dementsprechend der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.
Die angemeldete Marke enthält gängige Begriffe der englischen Sprache, weshalb es sich um ein englischsprachiges Publikum oder auch um ein Publikum handelt, das zwar nicht englischsprachig ist, jedoch Grundkenntnisse der englischen Sprache besitzt (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 76).
Fehlende Unterscheidungskraft
Das Anmeldezeichen ist eine Wortmarke, die die Bestandteile „TRIPLE“ und „TASTE“ enthält. Wie von dem Prüfer aufgeführt und von der Anmelderin nicht widersprochen, bedeutet da erste Wort „dreifach“ und das zweite „Geschmack“ oder „Geschmacksrichtung“.
Insgesamt wird das Zeichen folglich von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort als Aussage aufgefasst, die darauf hinweist, dass die fraglichen Waren einen „dreifachen Geschmack“ haben bzw. in „drei Geschmacksrichtungen“ angeboten werden. Insgesamt betrachtet geht die Wortkombination daher nicht über die Bedeutung der einzelnen Wörter hinaus, aus denen sich das Zeichen zusammensetzt (08/05/2008, C‑304/06 P, Eurohypo, EU:C:2008:261, § 45). Der Ausdruck vermittelt den maßgeblichen Verbrauchern nichts Überraschendes, sondern lediglich, dass die betroffenen Waren (Speiseeis) einen dreifachen Geschmack, i.S.v. einen besonders intensiven Geschmack oder drei Geschmacksrichtungen haben.
Alle von der Anmeldung erfassten Waren der Klasse 30 weisen eine direkte Verbindung zum Sinngehalt des Ausdrucks „TRIPLE TASTE“ auf, sei es in seiner Bedeutung als „dreifacher Geschmack“, d.h. eine besonders starke Geschmacksintensität, oder sei es als „drei Geschmacksrichtungen“. Das Zeichen wird daher nicht als Bezeichnung für den Ursprung des Speiseeises aufgefasst werden, sondern lediglich als eine Reklame oder ein Werbespruch für die drei Geschmacksrichtungen dieses Genussmittels.
Das Zeichen hat keine weiteren Gestaltungselemente oder zusätzliche, unterscheidungskräftige Begriffe, die der Aussage Originalität oder Prägnanz verleihen könnten. Die simple Aussage „TRIPLE TASTE“ fordert bei den angesprochenen, englischsprachigen Verkehrskreisen weder ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand noch löst sie einen Denkprozess aus (21/01/2010, C‑398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 57). Die maßgeblichen Verkehrskreise, die über die grundlegendsten Englischkenntnisse verfügen, werden daher die Bedeutung des Anmeldezeichens leicht und ohne zusätzliche Überlegung erkennen (12/02/2015, T-318/13, LIFEDATA, EU:T:2015:96, § 22).
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der leicht verständliche Ausdruck „TRIPLE TASTE“ in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar einprägt. Wenn Verbraucher den Ausdruck „TRIPLE TASTE“ auf Speiseeisverpackungen sehen, werden sie lediglich denken, dass das Eis drei Geschmacksrichtungen hat, wie in dem folgenden Beispiel aus der Webseite der Anmelderin (https://www.lidl.sk/sk/p/zmrzlina/zmrzlina-tricolore/p31123 hervorgerufen am 29/10/2019) zu sehen ist:
Die relevanten Verkehrskreise werden in diesem Zeichen keinesfalls eine betriebswirtschaftliche Herkunftsfunktion sehen, die es ihnen ermöglicht, die Waren einem bestimmten Unternehmen, nämlich dem der Anmelderin, zuzuordnen. Die Anmeldemarke wurde daher zu Recht aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zurückgewiesen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zu prüfen. Im Übrigen stimmt diese Entscheidung mit der Prüfungspraxis der Beschwerdekammern überein (siehe z.B. folgende Entscheidungen, in denen die Zurückweisung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft folgender Anmeldungen für u.a. Waren der Klasse 30 von den Beschwerdekammern bestätigt wurde: 14/06/2016, R 1801/2015-4, great taste (fig); 22/01/2014, R‑0671/2013-2, FOOD SHOULD TASTE GOOD; 16/08/20111, r 0940/2011‑4, The Taste of Pure Pleasure).
Voreintragungen
Was letztendlich das Vorbringen der Anmelderin betrifft, wonach der Markenanmeldung „ähnliche“ Marken vom Amt eingetragen wurden, ist erstens festzustellen, dass diese Eintragungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Keine dieser Eintragungen enthält beide Elemente der betroffenen Marke. Die Tatsache, dass sie das Wort „TRIPLE“ oder „DOUBLE“ (sic!) enthalten, ist nicht ausreichend, um die Unterscheidungskraft des gegenständlichen Zeichens zu belegen. Nach ständiger Rechtsprechung und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung muss die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (10/03/2011, C‑51/10 P, 1000, EU:C:2011:139, § 77).
Außerdem ist noch hervorzuheben, dass Entscheidungen über die Eintragbarkeit eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Eintragung ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen. Der Vortrag über die Eintragungsfähigkeit anderer Marken ist nur relevant, wenn er Gründe enthält, die die Beurteilung des Prüfers in Frage stellen, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist (12/02/2009, C‑39/08 & C‑43/08, Volks.Handy, EU:C:2009:91; 15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47, 51). Die von der Anmelderin angeführten Beispiele wurden außerdem nicht von den Beschwerdekammern überprüft.
Im vorliegenden Fall steht der Unionsmarkenanmeldung das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV aufgeführte Eintragungshindernis entgegen. Infolgedessen ist der Prüfer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Eintragung des angemeldeten Zeichens für die fraglichen Dienstleistungen mit diesem Artikel unvereinbar ist, und somit kann sich die Anmelderin nicht mit Erfolg auf die frühere Entscheidungspraxis des Amts berufen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.
Ergebnis
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Unterzeichnet
C. Rusconi
|
|
|
Geschäftsstellenbeamter:
Unterzeichnet
H.Dijkema |
|
|
30/10/2019, R 99/2019-1, Triple taste