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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 28/11/2018
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Heuking Kühn Lüer Wojtek Stuttgart Augustenstraße 1 D-70178 Stuttgart ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017931514 |
Ihr Zeichen: |
ANS-70933-18 |
Marke: |
AI SUMMIT
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Frankfurt School of Finance & Management gGmbH Addickesallee 32-34 D-60322 Frankfurt ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 08.08.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der maßgebliche Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde. Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Künstliche Intelligenz Gipfel.
Die Wortkombination besteht aus einer unauffälligen Standardschriftart und wurde in blauen Großbuchstaben über zwei Zeilen geschrieben. In der oberen Zeile steht „AI“, in der zweiten Zeile „SUMMIT“.
Daher würden die maßgeblichen Verbraucher unbeschadet dieser stilisierten Bestandteile das Zeichen als Quelle von Informationen über den Gegenstand der betreffenden Dienstleistungen wahrnehmen. Alle Dienstleistungen stehen in einem engen Zusammenhang zu einem Gipfel zum Thema künstliche Intelligenz, wo z.B. Ausbildung, Weiterbildung oder Unterricht im Bereich oder mit Hilfe künstlicher Intelligenz erörtert werden können. Weiterhin gehören dazu auch Dienstleistungen wie die Organisation und Durchführung von Kongressen, Konferenzen, Symposien, Seminaren, Kolloquien und Workshops oder die Bereitstellung von elektronischen Publikationen im Rahmen eines Gipfels über die künstliche Intelligenz.
Wie bereits oben erläutert, enthält das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, zwar bestimmte stilisierte Bestandteile, die ihm ein gewisses Maß an Stilisierung verleihen, doch ist die Art dieser Bestandteile so vernachlässigbar, dass sie der Marke insgesamt keine Unterscheidungskraft verleihen. Diese Bestandteile weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, die Hauptfunktion zu erfüllen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017931514 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Matthias KLOPFER