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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 20/12/2018
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Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 47 D-80538 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017932514 |
Ihr Zeichen: |
M/OBPO-034-EM |
Marke: |
HyperEV
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Obrist Technologies GmbH Rheinstraße 26-27 A-6890 Lustenau AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 23.08.2018 die Anmeldung „HyperEV“ unter Berufung auf den beschreibenden Charakter und die fehlendende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die relevanten Verbraucher werden den Begriff „HYPER EV“ so verstehen, dass es sich ein elektrisches Überauto, ein besonders gutes elektronisches Auto handelt. Die relevanten Verkehrskreise werden das Zeichen als Hinweis auf Art und Zweck der betreffenden Dienstleistungen wahrnehmen. Damit ist der Begriff in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend und es fehlt dem Zeichen auch die Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin hat nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 932 514 für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung vollständig zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Claudia MARTINI