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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 26/11/2018
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MEISSNER BOLTE PATENTANWÄLTE RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT MBB Berliner Straße 1 D-07545 Gera ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017932907 |
Ihr Zeichen: |
G/ABB-045-EM |
Marke: |
We Drive Connectivity |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Antennentechnik ABB Bad Blankenburg GmbH In der Buttergrube 3 - 7 D-99428 Weimar ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 17. September 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 15. November 2018 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.
Die Bedeutung der Marke sei unzutreffend dargelegt worden.
Es fehle ein Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke sowie den Waren und Dienstleistungen.
Das Zeichen sei sprachunüblich gebildet und fantasievoll.
Die Marke sei eine Geisteshaltung der Anmelderin und damit herkunftshinweisend.
Es sei eine gedankliche Analyse erforderlich, um die Bedeutung der Marke zu verstehen.
Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 9 und 38
9 Hochfrequenzsende- und -empfangsgeräte; Multiportsende- und -empfangsgeräte; Empfangsgeräte für Ton und Bild; Funksende- und Funkempfangsgeräte; Antennen; Antennenkonverter; Antennenweichen; Antennenfilter; Antennenbuchsen; Antennenverstärker; Antennen und Apparate für die drahtlose Kommunikation; WLAN-Geräte; Geräte für die Informationstechnologie; Modems; mobile Datenkommunikationsgeräte; mobile Datenempfänger; Mobilfunkgeräte; mobile Telekommunikationsgeräte; GPS-Geräte; Internetserver; Dateiserver; Serverhardware für den Netzzugang; Multimediaserver; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Datenverarbeitungsgeräte sowie Zubehör hierfür; Computer und Computerhardware; Software.
38 Telekommunikationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, soweit in Klasse 38 enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in Klasse 38 enthalten; audiovisuelle Kommunikationsdienste; Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation; Beratungsdienste in Bezug auf Kommunikationsgeräte; Bereitstellen des Zugriffes auf Webseiten im Internet; Bereitstellen von Zugangsberechtigungen zum Internet; Bereitstellen des Zugangs zum Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Internetportale; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Datenfernübertragung; Datenübertragung auf elektronischem Wege; elektronische Übertragung von Bildern, Nachrichten und sonstigen Informationen; Verbindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation; Vermietung von Funkkommunikationsanlagen; Vermietung von Einrichtungen für Empfang und Übertragung von Funksignalen; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von lokalen Netzwerken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen; Streaming von Daten.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Waren und Dienstleistungen des nicht täglichen Erwerbs bzw. der nicht täglichen Inanspruchnahme sorgfältig ausgesucht werden.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „We Drive Connectivity“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den o. g. Bestandteilen. Das Personalpronomen „We“ ist mit der Bedeutung „Wir“ international verständlich und bedarf daher keiner eingehenden Erörterung. Der zweite Bestandteil „Drive“ steht u.a. für „Propel or carry along by force in a specified direction“ (https://en.oxforddictionaries.com/definition/drive ), also in der Verfahrenssprache „mit Schwung in eine bestimmte Richtung treiben oder führen“. Der dritte Bestandteil „Connectivity“ bedeutet „Konnektivität“, also „Fähigkeit von Betriebssystemen, zwischen einem Rechner (2) und Netzwerken (3), besonders dem Internet, eine Verbindung herzustellen“ (www.duden.de ). Die Gesamtbezeichnung bedeutet somit „Wir sorgen dafür, stellen sicher (und führen dazu die erforderlichen Schritte aus), dass Betriebssysteme zwischen Rechner und Netzwerken eine Verbindung herstellen.
Soweit die Anmelderin die Richtigkeit der Bedeutung der Marke bezweifelt und man diesen Ausführungen folgt, wird erstens auf die von ihr selbst dargelegte Bedeutung auf Seite 7 der Stellungnahme verwiesen, wo es auf der Grundlage ihrer eigenen Recherchen heißt „Wir steuern Verbindungsfähigkeit an“. Dies bestätigt sie auch auf ihrer eigenen Homepage, auf die ergänzend hingewiesen wird; dort heißt es unter https://www.antennensysteme.de/antennentechnik/#c21 wie folgt:
„We drive Connectivity – das steht im Unternehmen an erster Stelle, denn die vernetzte Kommunikation wächst weltweit exponentiell. Der heutige Markt benötigt immer höher integrierte Mehrantennensysteme für LTE MIMO, Vehicle-to-X und künftig für den neuen Mobilfunkstandard 5G bis hin zu Smart Metering per Funk in der Energiewirtschaft. Die Vernetzung von Fahrzeugen nimmt ebenfalls stark zu. Es besteht ein großer Bedarf im Nachrüstmarkt und im Bereich E-Fahrzeuge. Ein großer Treiber für die Vernetzung ist autonomes Fahren und Platooning im Nutzfahrzeugbereich (1 Führungsfahrzeug mit Fahrer und mehrere Fahrzeuge folgen autonom). Ein zukünftiger Schwerpunkt ist die aktuell abgeschlossene Entwicklung und Start der Fertigung eines robusten und im Bereich Automotive erprobten LTE-Multirouter mit dem Markennamen WiCAR. Diese Entwicklung ergänzt strategisch das Produktportfolio um ein modernes und robustes Telekommunikationssteuergerät auf Linux-Basis, das völlig individuell den Kundenanforderungen in der Software angepasst werden kann.“
Das entspricht auch dem Inhalt des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, in dem die Anmelderin in Klasse 38 exakt ausführt, worum es ihr vorliegend geht, nämlich Verbindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation. Dies entspricht inhaltlich sowohl der vom Amt als auch der von der Anmelderin selbst dargelegten Bedeutung „Wir steuern Verbindungsfähigkeit an“.
Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren in Form unterschiedlicher Hard- und Softwarekomponenten dieses System sind, darstellen, dazu dienen bzw. dazu bestimmt sind, wie etwa Datenverarbeitungsgeräte sowie Zubehör hierfür; Computer und Computerhardware; Software. Die Dienstleistungen schaffen die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen, stellen die Aufrechterhaltung sicher, sorgen für die Verbindung der unterschiedlichen Komponenten, stellen diese bereit, beraten dazu und vermieten sie etwa auch; sie haben die Marke zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs, wie z.B. Bereitstellen des Zugangs zum Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Internetportale; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Datenfernübertragung; Datenübertragung auf elektronischem Wege; elektronische Übertragung von Bildern, Nachrichten und sonstigen Informationen; Verbindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits.
Soweit
die Anmelderin vorträgt, es fehle ein Zusammenhang zwischen der
Bedeutung der Marke einerseits und den Waren und Dienstleistungen
andererseits, ist erstens
darauf hinzuweisen, dass
die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt,
sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen
zu untersuchen ist. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche
Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern
Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die
Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der
Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom
23.
Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16). Zweitens
sind angesprochene Verkehrskreise auch versierte Fachkreise, die die
Bedeutung der Marke aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse erst im vom
Amt dargelegten Sinne auffassen werden. Daher ist drittens
auch keine gedankliche Analyse erforderlich, um die Bedeutung der
Marke zu verstehen. Dass es sich bei der Marke möglicherweise
ebenfalls um eine Geisteshaltung der Anmelderin handelt, kann
aufgrund ihres beschreibenden Charakters dahingestellt bleiben.
Dieser Beurteilung stehen im Übrigen auch nicht die von der Anmelderin aufgeführten Entscheidungen der Beschwerdekammer R 0794/2011-4 „NATURALLY ACTIVE II“ vom 23. Mai 2011 sowie R 1161/2012-1 „OPACO“ vom 07. März 2013 entgegen, auf die verstärkt hingewiesen hat. Bei der Marke „NATURALLY ACTIVE II“, Rdnr. 13. hat die Kammer lediglich darauf hingewiesen, dass ein möglicher beschreibender Charakter der Marke nicht zu prüfen war, weil es ihr bereits nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt. Aus welchen Gründen dieses Argument vorliegend für eine Schutzfähigkeit sprechen soll, erscheint wenig überzeugend. In „OPACO“ hat die Kammer auf der Grundlage der Bedeutung der Marke eine Aufteilung in lichtundurchlässige bzw. undurchsichtige Waren vorgenommen und der Beschwerde teilweise stattgegeben. Auch insoweit wird nicht deutlich, aus welchen Gründen sich eine Indizwirkung für den zu beurteilenden Fall ergeben soll.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „We Drive Connectivity“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „We Drive Connectivity“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).
Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um eine „sprachunübliche, fantasievolle Wortkombination“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich drei verständliche Wörter zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY