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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 05/07/2019
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Matthias Schäfer Karl-Heeg-Str. 15b D-63773 Goldbach ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017933020 |
Ihr Zeichen: |
MS18501 |
Marke: |
algenkiller.ch
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
UNIPOND Swiss AG Bahnhofstr. 31 CH-8280 Kreuzlingen SUIZA |
Das Amt beanstandete am 31/10/2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 25/02/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Beziehung zwischen dem Begriff „algenkiller.ch“ und den Waren und Dienstleistungen sei nicht ausreichend direkt und spezifisch.
Der Wortbestandteil „ch“ bzw. „.ch“ sei mehrdeutig und daher nicht ohne weiteres Nachdenken verständlich. Es könne allenfalls von einer Anspielung auf die Schweiz die Rede sein. Die Endung „.ch“ werde eher als Hinweis auf die Webseite eines spezifischen Onlineshops gedeutet als Beschreibung der angebotenen Waren.
Bei der Anmeldemarke „algenkiller.ch“ sei als abstrakte Wortkombination entwickelt worden, die immer als Ganzes verwendet und als eigenständiger Begriff wahrgenommen werde. Das Element „.ch“ am Ende des Anmeldezeichens ändere die Erscheinung und akustische Wahrnehmung des Begriffs und tauge nicht zur Beschreibung eines Produktes. Daher verstehen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als eigenständige Marke.
Der Wortbestandteil „Killer“ sei mehrdeutig; daher ordne der Verbraucher en Begriff nicht automatisch eine „Zerstörungsfunktion“ zu. Dies gehe auch aus Voreintragungen des Amtes mit dem Wortbestandteil „Killer“ hervor.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Beschreibender Charakter
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Wie bereits in der o.g. Mitteilung erläutert und mit Wörterbuchnachweisen belegt, macht der Ausdruck „algenkiller.ch“ in seiner Gesamtheit den angesprochenen Verbrauchern unmittelbar, und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass die in Klasse 1, 5 und 31 beanstandeten Waren zur Beseitigung von Algen und Wasserreinigung- und –aufbereitung dienen und dass die in Klasse 42 und 44 beanstandeten Wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen, Forschungsarbeiten und diesbezüglichen Designerdienstleistungen; industriellen Analyse- und Forschungsdienstleistungen sowie Land-, garten- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen auf die Bekämpfung von Algen spezialisiert sind, sowie das die Waren und Dienstleistungen in der Schweiz erworben oder erbracht werden.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen.
Die Anmelderin wendet ein, dass es sich bei der Anmeldemarke „algenkiller.ch“ um eine abstrakte Wortkreation handelt, der es aufgrund ihrer mehrdeutigen Bestandteile an einem direkten und spezifisch Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen mangele. Dem muss das Amt widersprechen.
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Dies ist bei der vorliegenden Marke nicht der Fall: Es handelt sich um eine keineswegs ungewöhnliche Zusammenfügung zweier individuell bedeutungstragender Wortbestandteile.
Die Anmelderin führt zwar erläuternd mögliche alternative Bedeutungen der Abkürzung „ch“ und „Killer“ an, dabei lässt sie jedoch außer Acht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Zunächst ist festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Das Argument, dass der Begriff „Killer“ nicht automatisch dem Zerstörungsaspekt zugeordnet werde, greift nicht, ist doch zu berücksichtigen, dass der Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23/10/2008, Buch24, § 16). So ist die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen. Stellt man sich also vor, dass die verfahrensgegenständlichen Waren (darunter u.a. Desinfektionsmittel; Bakterienpräparate; Algenbekämpfungsmittel; Fungizide, Herbizide in Klasse 5 sowie Chemische Erzeugnisse, Substanzen zur Wasserbehandlung in Klasse 1 und Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse in Klasse 31) und Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Forschungsdienste sowie Land-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen unter der Bezeichnung „algenkiller.ch“ angeboten werden, wird der angesprochene Verkehr mit Sicherheit die vom Amt dargelegte Bedeutung wahrnehmen. Es liegt fern, dass, der Verbraucher angesichts des offensichtlichen Bedeutungsgehalts in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen anderweitige Interpretationen anstellen wird.
Daher besteht der Ausdruck „algenkiller.ch“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506 Slg. I-7561, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Das Zeichen besteht aus gewöhnlichen und individuell bedeutungstragenden Elementen („algenkiller“ und „ch“), deren Wortzusammensetzung den Regeln der deutschen Grammatik entspricht und verfügt somit über keine außerordentlichen Merkmale. In Anbetracht der weitverbreiteten und heutzutage weitbekannten Verwendung des Wortbestandteils „ch“ als Internetadressteil oder Top-Level-Domain der Schweiz, wird die vorliegende Schreibweise bzw. das Element „.ch“ - entgegen der Ansicht der Anmelderin - kaum als unterscheidungskräftiges Element wahrgenommen werden, sondern – wie auch von der Anmelderin angemerkt – eher als Hinweis auf die Webseite eines spezifischen Onlineshops verstanden. Das Zeichen ist somit nicht in der Lage, auf den ersten Blick eine Markenbotschaft zu vermitteln und sich dem Verbraucher einzuprägen, kann es doch für jeglichen Anbieter von Waren und Dienstleistungen zur Beseitigung von Algen bzw. und Wasserreinigung- und –aufbereitung (Algenkiller) stehen, dessen Waren und Dienstleistungen in der Schweiz (CH) und/oder unter Schweizer Internetadressen angeboten werden. Es weist keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die Waren, für die Schutz beantragt wird, die markenrechtliche Hauptfunktion zu erfüllen.
Hinsichtlich der Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein Minimum an Unterscheidungskraft ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31/05/2007, 1 A Gesund). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, EU:C:2004:645, § 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, § 63).
Da
keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das
Zeichen somit nicht als ein Kennzeichen betrieblicher Herkunft
wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu
unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Voreintragungen des Amtes
Zum dem Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen mit dem Wortbestandteil „Killer“ (Detox Insect Killer, Natural born killer, ALGENKILLER PROTECT) vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Ferner sind die o.a. Voreintragungen nicht unmittelbar mit der Anmeldemarke vergleichbar, handelt es sich doch einerseits um mehrsprachige und somit nicht unmittelbar verständliche und andererseits um phantasievolle und in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen ungewöhnliche Wortkombinationen. Darüber hinaus hat das Amt verschiedenen Anmeldungen mit dem Wortbestandteil „Killer“ und/oder „.ch“ den Schutz versagt, darunter z.B. auch BIO ALGENKILLER (EUTM Nr. 011875754) und holidays.ch (EUTM Nr. 015456081 - siehe hierzu auch die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer 05/12/2017, BR 561/2017-2).
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Deutsch gesprochen und verstanden wird.
Der Bitte der Anmelderin um einen erneuten Bescheid wird nicht nachgekommen, da das Amt dies nicht als zweckdienlich erachtet.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 933 020 für folgende Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen:
DE-1 |
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Wasserreinigungsmittel; Wasserbehandlungsmittel; Mittel zur Wasseraufbereitung und Wasservitalisierung; Mittel zum Entkalken von Wasser; Mikroorganismen, Enzyme und organische Substanzen für gewerbliche Zwecke; Mikroorganismen, Enzyme oder organische Substanzen für gewerbliche Zwecke; Mischungen aus Chemikalien und Mikroorganismen und organischen Substanzen; Mischungen aus Chemikalien und Mikroorganismen oder organischen Substanzen; Düngemittel; Mineralien in Pulverform für gewerbliche Zwecke; Mineralsäuren; Mineralien, Mikroorganismen, Enzyme und organische Substanzen zur Wasserbehandlung oder Teichpflege oder Aquariumspflege; Mineralien, Mikroorganismen, Enzyme oder organische Substanzen zur Wasserbehandlung oder Teichpflege oder Aquariumspflege. |
DE-5 |
Desinfektionsmittel; Bakterienpräparate; Algenbekämpfungsmittel; Fungizide, Herbizide. |
DE-31 |
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse; lebende Tiere; natürliche Pflanzen; Kräuter oder Mischungen aus Kräutern zur Wasserbehandlung, Wasseraufbereitung und / oder Teichpflege und / oder Aquariumspflege. |
DE-42 |
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen. |
DE-44 |
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen. |
Die Bearbeitung der Anmeldung wird dementsprechend fortgesetzt für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen, nämlich:
DE-1 |
Chemische Erzeugnisse für fotografische Zwecke. |
DE-5 |
Veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege von Tieren; Hygienepräparate für veterinärmedizinische Zwecke; diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Salze, Mineralien, Mikroorganismen, Enzyme und Kräuter für veterinärmedizinische Zwecke oder als Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Salze, Mineralien, Mikroorganismen, Enzyme oder Kräuter für veterinärmedizinische Zwecke oder als Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Mineralstoffe als Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Vitamine; Vitalitätspräparate; Veterinärmedizinische Mittel oder Nahrungsergänzungsmittel aus Spurenelementen für Tiere; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren. |
DE-31 |
Futtermittel; Kraftfutter für Tiere; Rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien. |
DE-35 |
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten. |
DE-42 |
Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software. |
DE-44 |
Veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Tiere. |
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lidija BUNTA