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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 12/04/2019
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THEBEN AG Gerd Ulrich Hohenbergstrasse 32 D-72401 Haigerloch ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017934000 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
top3
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
THEBEN AG Postfach 56 72394 Haigerloch ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 13.08.2018 sowie am 28.01.2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandungen werden im beiliegenden Schreiben begründet und stellen einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung dar.
Das Amt macht geltend, dass das Zeichen „top3“ von den maßgeblichen Verbrauchern als anpreisender Ausdruck und Werbebotschaft wahrgenommen wird, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass die elektrischen Zeitschaltuhren der Klasse 9 zu den Top 3 der besten, vergleichbaren Objekte gehören.
Weiterhin besitzt das Zeichen keine Gestaltungselemente oder darüber hinausgehenden Angaben, die es dem Zeichen ermöglichen, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 934 000 der Anmeldung vollständig für alle Waren zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse 9 |
Elektrische Zeitschaltuhren. |
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK