HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)





Alicante, 30/07/2019






Herrn

RA Dr. Christian GEHWEILER, LL.M.

Reble & Kesselhut Partnerschaftsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälte mbB

Konrad-Zuse-Ring 32

68163 Mannheim

Deutschland





Anmeldenummer

17935117

Ihr Zeichen

W4163EM

Marke

Art der Marke

Bildmarke

Anmelderin

Hilger und Kern GmbH

Käfertaler Str. 253

68167 Mannheim

Deutschland



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 14. Dezember 2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 (1)(b) und beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 (1)(c) zusammen mit Artikel 7(2) der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Das Schreiben wurde noch zweimal übersandt, weil die Anmelderin es nicht erhalten hatte. Letztendlich nahm die Anmelderin mit Schreiben vom 11. April 2019 zu der Beanstandung Stellung. Gegenargumente trug sie nicht vor, sie reichte lediglich eine Einschränkung des Verzeichnisses ein:




7

Mehrkomponenten Dosiersysteme zur kontinuierlichen Verarbeitung von flüssigen despastösen Medien wie Polyurethan, Epoxidharz, Silikon, Acryl und Polyester.


9

Elektrische Regel- und Steuergeräte für Kolbendosieranlagen zur Verarbeitung von flüssigen und/oder pastösen Medien.


Aus klassifikationstechnischen Gründen ist diese Einschränkung in Ordnung und liegt sie also der weiteren Prüfung auf absolute Schutzhindernisse zugrunde.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach inhaltlicher Prüfung der von der Anmelderin vorgeschlagenen Einschränkung des Verzeichnisses hat das Amt entschieden, daß diese Einschränkung nicht in der Lage ist, die Beanstandung auszuräumen.


Sie wird also auf Grund von Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV in Kombination mit Artikel 7(2) UMV aufrechterhalten und die Anmeldung wird nach Artikel 42 UMV für alle Waren zurückzuweisen:



  • Erklärung


Der beschreibende Charakter der Anmeldung „VARIOMIX“ besteht in der Zusammensetzung ohne merklichen Unterschied1 zweier beschreibender Wörter („vario-„ und „mix“) in der Bedeutung von „variable Mischung, in Kombination mit einem einfachen Bildbestandteil, das dieser beschreibenden Wortneuschöpfung nicht zur Unterscheidungskraft verhelfen kann. Siehe dazu das Beanstandungsschreiben vom 14. Dezember 2018.


Die Waren der Klasse 7 wurden jetzt eingeschränkt, indem die Anmelderin die Hinweise auf „Mischsysteme“ gelöscht hat. Statt „Dosier- und Mischsysteme“ heißt es jetzt nur noch „Dosiersysteme“ und auch der ganze Zusatz, der mit „im Wesentlichen…“ anfing, ist gelöscht worden. Hier war auch die Rede von „dynamischen Mischsystemen.“


In der Klasse 9 verzichtete die Anmelderin auf „Mischanlagen“.


Auffällig ist, daß die Dosiersysteme der Klasse 7 für flüssige und despastöse Medien geeignet sind und die Regelgeräte für diese Dosiersysteme in der Klasse 9 für flüssige und pastöse Medien.



Das Wort „despastös“ kommt nicht in Duden vor. Man kann nur meinen, daß es so ähnlich wie bei „Interesse-Desinteresse“ das Gegenteil aussagt von demjenigen, was dem Präfix „des-„ folgt, also „nicht pastös“. Merkwürdig ist also, daß die Dosiersysteme flüssige und despastöse (also auch flüssige) Medien dosieren und die Regel- und Steuergeräte dieser Dosiersysteme flüssige und pastöse, obwohl es um einen Apparat geht.


Die Dosiersysteme sind entwickelt worden, um aus mehreren Medien eine variable Mischung zu erzeugen. Deshalb wird alles so genau dosiert. Die Dosieranlage sorgt dafür, daß alle Zutaten einer Mischung in der richtigen Menge vorhanden sind. Die Mischanlage mischt dann alles. „VARIOMIX“ ist das Ergebnis dieser Mischung und die Bestimmung der Dosiersysteme: Es wird dosiert, damit man später eine variable Mischung hat.


VARIOMIX“ bleibt deshalb beschreibend. Daran hat auch die Einschränkung nichts geändert.


Zu der Kritik des Amtes bezüglich des nicht-unterscheidungskräftigen Bildbestandteils hat sich die Anmelderin gar nicht geäußert. Das Amt geht deshalb davon aus, daß die Anmelderin dieser Beanstandung zustimmt.



  • Beschwerdebelehrung


  • Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.


  • Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.


  • Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

1 Urteil des Gerichtes vom 9. Februar 2010 in der Rechtssache T-0113/09 „SupplementPack“, Rn. 29

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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