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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 13/12/2018
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Reble & Kesselhut Partnerschaftsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälte mbB Konrad-Zuse-Ring 32 68163 Mannheim Deutschland |
Anmeldenummer |
17935123 |
Ihr Zeichen |
W4158EM |
Marke |
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Art der Marke |
Bildmarke |
Anmelderin |
Hilger und Kern GmbH Käfertaler Str. 253 68167 Mannheim Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 28. August 2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV, beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV und Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung liegt diesem Schreiben bei.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile abgelaufen (9. November 2018), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Rechtsgrundlage und Entscheidung
Der Fall ist jetzt entscheidungsreif. Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Das Amt hat entschieden, die Beanstandung auf Grund von Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV aufrechtzuerhalten und deshalb die Anmeldung auf Grund von Artikel 42 UMV wegen mangelnder Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakters für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen:
7
Automatisierte Anlagen für das Dosieren, Mischen und Auftragen von Klebstoffen, Vergussmaterialien (z.B. Harzen), Silikonen, Dichtungsschäumen, Schmierstoffen oder ähnlichen Materialien in industriellen Produktionsprozessen; Robotergesteuerte Förderungstechnik für Misch- und Dosierprozesse sowie deren Vorbereitungs- und Nachbereitungsschritte; Einzelne und lienenintegrierbare Produktionszellen für Dosier- und Mischprozesse.
9
Elektrische Regel-, Steuer, und Kontrollgeräte für automatisiertes Dosieren, Mischen und Auftragen von flüssigen und viskosen Medien.
42
Dienstleistungen eines Ingenieurs für die Planung, Konstruktion und Inbetriebnahme von automatisierten Dosier- und Mischsystemen; Softwareentwicklung im Bereich automatisierte Dosier- und Mischtechnik.
Weil die Anmelderin nicht inhaltlich auf die Beanstandung reagiert hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung in dem Beanstandungsschreiben vom 28. August 2018 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA