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ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer

vom 8 November 2019

In dem Beschwerdeverfahren R 1365/2019-5

Paul Becker GmbH

Carl-Benz-Str. 1-7

79211 Denzlingen

Deutschland



Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch MAUCHER JENKINS, Urachstr. 23, 79102, Freiburg im Breisgau, Deutschland

betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 937 016

erlässt

DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von G. Humphreys (Vorsitzender), V. Melgar (Berichterstatterin) und A. Pohlmann (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 27. Juli 2018 beantragte die Paul Becker GmbH („die Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke

Greenline

als Unionsmarke für folgende Waren und Dienstleistungen, die nach Einschränkung vom 24. April 2019 wie folgt lauten:

Klasse 12 - Fahrzeuge; Fahrzeuge mit Arbeitsbühnen; Gabelstapler; Nutzfahrzeuge; Fahrzeuge mit Kippvorrichtungen; Fahrzeuge zur Beförderung in der Luft; Hubwagen; Hubladebühnen [Teile von Landfahrzeugen]; Hubstapler.

Klasse 35 - Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge, Baumaschinen und -geräte, Baugerüste, Arbeitsbühnen, Hebevorrichtungen.

Klasse 37 - Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau- und Abbrucharbeiten; Vermietung von Straßenbaumaschinen; Vermietung von Hubarbeitsbühnen; Vermietung von Krangerüsten; Vermietung von Baugerüsten; Vermietung von Arbeitsbühnen; Vermietung von Baugeräten; Vermietung von Gerüsten; Vermietung von Kränen; Vermietung von Baggern; Vermietung von Hubapparaten und -vorrichtungen; Vermietung von Hebevorrichtungen; Vermietung von Baugerüsten, Arbeits- und Bauplattformen; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen; Vermietung von Baumaschinen und -geräten zur Materialbeförderung.

Klasse 39 - Vermietung von Fahrzeugen; Vermietung von Apparaten zur Fortbewegung in der Luft; Vermietung von Lastkraftwagen; Vermietung von Fahrzeugen zum Zwecke des Transports; Vermietung von Fahrzeugen mit Hubarbeitsbühnen; Vermietung von Fahrzeugen mit Maschinenhäusern; Vermietung von Containern, Transportmulden und sonstigen Behältern für die Müll- und Abfallentsorgung; Transport von Containern, Transportmulden und sonstigen Behältern für die Müll- und Abfallentsorgung; Einsammeln, Abtransport, Lagerung und Beseitigung von Abfällen; Abfallbeseitigung [Transport]; Einsammeln von Abfallcontainern und -behältern; Vermietung von Paletten und Containern für die Beförderung und Lagerung von Gütern; Vermietung von Gabelstaplern.

Klasse 40 - Müllbearbeitung; Abfallbeseitigung und Müllentsorgung; Behandlung, Verarbeitung und Aufbereitung von Abfällen; Vermietung von Abfallzerkleinerungsgeräten; Abfallverarbeitung und -verwertung; Informationen, Beratung und Consulting zur Entsorgung von Abfall und Müll; Vermietung von Abfallfertigungsmaschinen und -geräten; Vermietung von Maschinen und Geräten zur Müllzerkleinerung.

  1. Die Anmeldung wurde beanstandet, woraufhin die Anmelderin ihren Eintragungsantrag aufrecht hielt.

  2. Durch Entscheidung vom 24. April 2019 („die angefochtene Entscheidung“) wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV iVm Artikel 7 Absatz 2 UMV für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurück.

  3. Der Prüfer stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:

  • Das angemeldete Zeichen „Greenline“ wird in seiner Gesamtheit von den englischsprachigen Verkehrskreisen der EU im Sinne von „umweltfreundliches Produktsortiment“ verstanden, wobei die Struktur den einschlägigen Grammatikregeln entspricht.

  • Dieser Bedeutungsgehalt des Zeichens hat durch den Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit der angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen direkten Zusammenhang zu ihnen.

  • Ein besonderer Bezug zu Parkanlagen oder Recyclingprodukten ist nicht erforderlich. Das Zeichen beschreibt die Eigenschaft der Umweltfreundlichkeit, wodurch die Tatbestände des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV erfüllt wird.

  • Die ins Treffen geführten Voreintragungen sind nicht bindend, weisen Unterschiede auf und vermögen jedenfalls an der Richtigkeit der Zurückweisung nichts zu ändern.

  1. Die Anmelderin erhob am 21. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Am 22. August 2019 ging die Beschwerdebegründung beim Amt ein.

Beschwerdegründe

  1. Die Argumente der Anmelderin in der Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:

    • Hinsichtlich der Bedeutung von „Greenline“ sagt die Anmelderin aus, dass verschiedene Auslegungen in Frage kommen, wie etwa „Festlegung einer zwischenstaatlichen Grenze bei Grenzstreitigkeiten“ oder „Londoner Service von Expressbussen“, „U-Straßenbahn in der Stadt Boston“ oder „Englisch-Lehrwerksreihe“. Weitere Bedeutungen im Internet wären „ultraleichte Outdoor-Ausrüstung“ oder „erfolgreiches Lern-Training bzw. Nachhilfeunterricht“. Die Anmelderin fügt Fundstellen aus dem Internet als Nachweis bei. Die vom Amt festgestellte Bedeutung ist nicht naheliegend bzw. klar erkennbar.

    • Der unterstellte Begriffsinhalt von „Umweltverträglichkeit“ ist ungenau, unklar, und allenfalls eine anspielende Aussage, aber keine präzise Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen. Überdies geht gar nicht hervor, inwiefern die Dienstleistungen umweltverträglich sein sollen.

    • Das Amt liefert keinen Beleg für die unterstellte Auffassung seitens der Verbraucher, was selbst für die Dienstleistungen der „Müllbearbeitung, Abfallbeseitigung und Müllentsorgung sowie Behandlung, Verarbeitung und Aufbereitung von Abfällen“ gilt.

    • Das Zeichen ist daher mangels eines direkten Zusammenhanges mit den Waren oder Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

    • Das Amt hat nicht nachgewiesen, dass die angebliche Umweltverträglichkeit eine wesentliche Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen darstellt.

    • Es wurde auch nicht dargelegt, dass das Zeichen eine gängige Bezeichnung für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen ist.

    • Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges ist daher das angemeldete Zeichen nicht beschreibend und unterscheidungskräftig.

Entscheidungsgründe

  1. Sämtliche Hinweise auf die UMV in dieser Entscheidung beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (ABl. 2017 L 154, S. 1), welche den geänderten Text der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 kodifiziert, es sei denn, dies ist ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet.

  2. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 66, 67 und 68 Absatz 1 UMV. Sie ist zulässig.

  3. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV

  1. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d.h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 24-25).

  2. Nur Angaben, die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 46).

  3. Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (12/01/2005, T‑367/02 – T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 31; 07/07/2011, T‑208/10, Truewhite, EU:T:2011:340, § 15; 12/02/2004, C‑363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 96; 12/02/2004, C‑265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 37).

  4. Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammengesetzt ist, von denen jeder Bestandteil die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat ihrerseits einen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (07/07/2011, T‑208/10, Truewhite, EU:T:2011:340, § 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  5. Der beschreibende Charakter einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (02/04/2008, T‑181/07, Steadycontrol, EU:T:2008:86, § 38; 21/05/2008, T-329/06, E, EU:T:2008:161, § 23).

Die angesprochenen Verkehrskreise

  1. Obwohl das angemeldete Zeichen aus Wörtern der englischen Sprache besteht, ist die Kammer der Ansicht, dass eine große Mehrheit der angesprochenen Verbraucher innerhalb der EU die Bedeutung der Wortbestandteile „green“ und „line“ kennt, weil es sich um Begriffe aus dem englischen Grundwortschatz handelt. Die Kammer schließt sich jedoch dem Ansatz der angefochtenen Entscheidung an, und geht bei ihrer Prüfung des angemeldeten Zeichens auf absolute Eintragungshindernisse vom Verständnis des englischsprachigen Publikums innerhalb der EU aus.

  2. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es im Hinblick auf nur einen Teil der EU schutzunfähig ist.

  3. Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen umfassen bzw. beziehen sich auf verschiedenste Fahrzeuge und dazugehörige Teile. Insofern ist der Anmelderin zuzustimmen, dass die Aufmerksamkeit sowohl der Fachverbraucher als auch der Durchschnittsverbraucher aufgrund der Tatsache, dass diese Fahrzeuge einen finanziellen Aufwand erfordern und auch die diesbezüglichen Dienstleistungen mit gewissen Kosten verbunden sind, überdurchschnittlich hoch sein wird (22/03/2011, T‑486/07, CA, EU:T:2011:104, § 35).

  4. Die übrigen Dienstleistungen, die mit Baumaschinen, Gerüsten, Abfallcontainern im Zusammenhang stehen, sprechen überwiegend ein professionelles Publikum an, das ebenso eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legen wird.

Der beschreibende Charakter

  1. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Verbraucher ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile aufteilen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (13/02/2007, T‑256/04, Mundipharma, EU:T:2007:46, § 57; 12/11/2008, T‑281/07, Ecoblue, EU:T:2008:489, § 35; 28/11/2016, T‑128/16, SUREID, ECLI:EU:T:2016:702, § 28).

  2. Daher wird der Verkehr das in einem Wort geschriebene Zeichen in seine Elemente „green“ und „line“ gedanklich aufspalten. Der Prüfer hat die Bedeutung der einzelnen Bestandteile klar und fehlerfrei dargelegt. Diese Bedeutungen werden auch durch Collins Electronic English Dictionary, HarperCollins Publisher, Auflage 1995 bestätigt. In diesem findet sich z.B. unter „green“ folgender Eintrag „concerned with or relating to conservation of the world's natural resources and improvement of the environment: green policies; the green consumer. Das zweite Element „Line“ bezeichnet laut The New Shorter Oxford English Dictionary on Historical Principles, Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch, Teil I, Englisch-Deutsch (Auflage 1996) u.a. „a mark limiting an area“, aber insbesondere auch „a row; a course of action, procedure, life, thought, or conduct; a department of activity; a kind or branch of business or occupation; a particular design or class of goods“.

  3. Die in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Bedeutung von “umweltfreundliches Produktsortiment” ist demnach korrekt und der weiteren Prüfung zugrunde zu legen.

  4. Die gegenteilige Meinung der Anmelderin, die aussagt, dass die weiteren Bedeutungen von „Greenline“ - wie sie von ihr auch nachgewiesen wurden - zur Folge hätten, dass die der Beanstandung des Zeichens zugrunde gelegte Verständnisweise in Frage gestellt und von den Verbrauchern nicht in der Form nachvollzogen werde, geht fehl.

  5. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibt (23/10/2003, C-191/01, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32; 12/02/2004, C‑363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 97). Daher kann es dahin gestellt sein, ob etwa ein Teil der angesprochenen Verbraucher dem Zeichen auch andere nicht beschreibende Bedeutungen beimisst. Dieser Umstand verhindert jedenfalls nicht die Anwendung des in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c UMV normierten Eintragungshindernisses.

  6. Die angefochtene Entscheidung hat dargelegt, inwiefern die Waren und Dienstleistungen durch das Zeichen im Hinblick auf deren Umweltverträglichkeit beschrieben werden.

  7. Die diversen Fahrzeuge, Gebelstapler, Hubwagen, –ladebühnen oder –stapler in Klasse 12 sind üblicherweise mechanisch also durch eine Energieform angetrieben. Es ist allgemein bekannt, dass die Energieproduktion allgemein negative Auswirkungen für die Umwelt hat, insbesondere die Energieformen, die man aus Erdöl, Erdgas Kohle oder Atomkraft gewinnt. Ein geringer Energieverbrauch dieser Fahrzeuge und Maschinen trägt also zu einer geringeren Umweltverschmutzung bei, was durch das Zeichen unmittelbar zum Ausdruck gelangt. Es ist auch denkbar, dass der Betrieb dieser Waren zum Beispiel geräuscharm ist und in diesem Sinn das Zeichen anzeigt, dass sie aus der Sicht der Lärmbelästigung umweltverträglich sind.

  8. Die Groß- und Einzelhandels- sowie Vermietungsdienstleistungen (Klassen 35, 37 und 39) beziehen sich auf die zuvor genannten Fahrzeuge und Maschinen. Das Zeichen macht auf die Umweltverträglichkeit der Bezugsobjekte dieser Dienstleitungen aufmerksam.

  9. Schließlich legt das Dienstleistungsverzeichnis hinsichtlich der Dienstleistungen wie „Transport von Containern, Transportmulden und sonstigen Behältern für die Müll- und Abfallentsorgung; Einsammeln, Abtransport, Lagerung und Beseitigung von Abfällen; Abfallbeseitigung [Transport]; Einsammeln von Abfallcontainern und –behältern“ (Klasse 39) und „Müllbearbeitung; Abfallbeseitigung und Müllentsorgung; Behandlung, Verarbeitung und Aufbereitung von Abfällen; Vermietung von Abfallzerkleinerungsgeräten; Abfallverarbeitung und -verwertung; Informationen, Beratung und Consulting zur Entsorgung von Abfall und Müll“ offen dar, dass diese den Zweck haben den Müll und Abfälle zu entsorgen, wodurch das Zeichen direkt angibt, dass diese Dienstleistungen ebenfalls Bestandteil eines umweltfreundlichen Produktangebots sind.

  10. Der Zusammenhang zwischen den Waren und Dienstleistungen und der Bedeutung des Zeichens im Sinne von „umweltfreundliches Produktangebot“ ist keineswegs vage, unbestimmt oder erst nach Gedankenschritten nachvollziehbar, wie von der Anmelderin vorgetragen wird.

  11. Das Zeichen erschöpft sich in der Aussage, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu einer Palette von Produkten gehören, die durch ihre Beschaffenheit umweltverträglich sind. Darüber hinaus ist dem Zeichen keine von dieser Verständnisweise wegführende Bedeutung zu entnehmen und aus diesem Grund ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV anwendbar.

  12. In diesem Sinne wurde zum Beispiel in der Kammerentscheidung vom 3. Mai 2004 R 525/2002-4 green line entschieden, welche dasselbe Zeichen „green line“ unter Zugrundelegung derselben Bedeutung für diverse Maschinen und Fahrzeuge der Klassen 7 und 12 und Dienstleistungen wie „Materialbearbeitung; Abfallverarbeitung“ (Klasse 40) als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückwies.

  13. Weitere Fälle der Rechtsprechung der Kammern, wo ebenso aufgrund des genannten Eintragungshindernisses ähnliche Zeichen zurückgewiesen wurden, sind: Entscheidung vom 27. Februar 2015 – R 2398/2014-5 – pure-line; Entscheidung vom 23. NOVEMBER 2015 – R 3195/2014-4 – THERMOLINE; Entscheidung vom 13. Juni 2016 – R 151/2016-2 – PowerLine; Entscheidung vom 24. Januar 2018 – R 1632/2017-4 – Safeline; Entscheidung vom 23. April 2018 – R 2458/2017-2 – Smartline; Entscheidung vom 27. Juli 2018 – R 2200/2017-2 – ProcessLine; Entscheidung vom 1. April 2019 – R 1542/2018-2 –Remoteline.

  14. In all diesen Kammerentscheidungen ging es – wie im Beurteilungsfall – um die Kombination einer grundlegenden Eigenschaft der Waren und/oder Dienstleistungen zusammen mit dem auf ein Produktsortiment hinweisenden Zusatz „line“. Der Befund war stets der gleiche, nämlich dass all diese Zeichen ausschließlich eine unmittelbar beschreibende Wirkung für die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen haben.

  15. Die Anmelderin gibt des Weiteren in der Beschwerdebegründung an, dass in der angefochtenen Entscheidung kein Nachweis erbracht wurde, inwiefern die Umweltverträglichkeit eine wesentliche Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen darstellen würde, mangels derer eine Zurückweisung gemäß Artikel 7Absatz 1 Buchstabe c UMV nicht möglich wäre.

  16. Die angefochtene Entscheidung hat bereits auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach eine wie auch immer geartete Wesentlichkeit der beschriebenen Eigenschaft keine Voraussetzung für die Anwendung des angesprochenen Eintragungshindernisses darstellt (siehe dazu 12/02/2004, C‑363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 101f).

  17. Darüber hinaus möchte die Kammer anmerken, dass heutzutage Umweltschutz und Umweltverträglichkeit angesichts der wachsenden Bedrohung unseres Planeten vielen ein großes Anliegen sind und damit auch wirtschaftlich eine immer größere Rolle spielen. Daher ist ein Hinweis auf eine umweltverträgliche Produktpalette eine Reklame, die von den Konsumenten sehr wohl wahrgenommen und auch geschätzt wird.

  18. Schließlich ist noch auf den Hinweis der Anmelderin einzugehen, dass in der angefochtenen Entscheidung keine Üblichkeit des angemeldeten Ausdruckes „Greenline“ vorgetragen oder gar nachgewiesen wurde.

  19. Auch dieser Umstand ist kein Erfordernis im Gesetz oder in der Rechtsprechung. Es reicht aus, dass ein Zeichen beschreibend verwendet werden kann, also potentiell in einer beschreibenden Weise verwendbar ist. Eine bereits stattfindende Verwendung auf dem Markt ist nicht notwendig (23/11/2003, C‑1910/01P, DOUBLEMINT, EU:C:2003:579, § 32).

  20. Das Anmeldezeichen ist damit für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß Artikel 7Absatz 1 Buchstabe c UMV von der Eintragung auszuschließen.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV

  1. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d.h. Marken, die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 18).

  2. Die Bedeutung des angemeldeten Zeichens im Sinne von „umweltfreundliches Produktsortiment“ bezeichnet jedenfalls eine Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen und stellt daher einen derart engen Sachbezug zu diesen angemeldeten Waren und Dienstleistungen her, dass der Verkehr anhand des Zeichens nicht in der Lage ist, den betrieblichen Ursprung auszumachen. Aus diesem Grund fehlt dem Zeichen auch die notwenige Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

Voreintragungen

  1. Die Anmelderin hat sich vor der ersten Instanz auf drei eingetragene Unionsmarken berufen mit dem Argument, dass im Beurteilungsfall entsprechend die Bedenken aufgrund absoluter Eintragungshindernisse fallen zu lassen wären.

  2. Es geht dabei um folgende eingetragene Unionsmarken:

  • Nr. 17 817 685: für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 12, 35 und 37.

  • Nr. 16 648 321: GREENLINE (Wort) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9 und 37.

  • Nr. 16 171 977: für Waren in den Klassen 23, 24 und 25.

  1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese drei Unionsmarken zur Eintragung gelangt sind, ohne dass die Kammer die Gelegenheit hatte, sich zu deren Eintragungsfähigkeit zu äußern. Dadurch können diese Voreintragungen für die Kammer keine bindende Wirkung entfalten (09/11/2016, T-290/15, SMARTER TRAVEL (fig.), EU:T:2016:651, § 73).

  2. Diese Voreintragungen sind auch in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich. Zum einen treten bei zwei von ihnen Bild- und sogar auch Farbelemente hinzu, was einen Einfluss auf die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse hat und sich im Ergebnis auch auswirken kann. Bei der Wortmarke „GREENLINE“ ist festzustellen, dass die Waren und Dienstleistungen sehr eingeschränkt sind. Sie umfassen nämlich „Absturzsicherungs-Seilsysteme“ (Klasse 9) sowie „Installation dieser in Klasse 9 genannten Waren“ (Klasse 37). Aufgrund dieser sehr speziellen Waren und Dienstleistungen und aufgrund derer Natur ist ein Bezug zu einem umweltfreundlichen Produktsortiment fernliegender als bei den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen.

  3. Aufgrund des unterschiedlichen faktischen Rahmens sind die von der Anmelderin ins Treffen geführten Unionsmarken unterschiedlich, wodurch eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt erscheint. Der Hinweis der Anmelderin auf die drei Voreintragungen hat demgemäß keinen Erfolg.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.








Unterzeichnet


G. Humphreys









Unterzeichnet


V. Melgar








Unterzeichnet


A. Pohlmann









Geschäftsstellenbeamter:


Unterzeichnet


H.Dijkema





08/11/2019, R 1365/2019-5, Greenline

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