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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
: Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 31/01/2019
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Michael Gosdin Adam-Stegerwald-Str. 6 D-97422 Schweinfurt ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017937922 |
Ihr Zeichen: |
HEPANELFOAMEREU |
Marke: |
PANELFOAMER
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Hennecke GmbH Birlinghovener Str. 30 D-53757 Sankt Augustin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 28/09/2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Das Zeichen würde in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass es sich bei den Maschinen um solche handelt, die geeignet sind aufgeschäumte Schaumstoff- und Polyurethantafeln oder-paneele herzustellen oder zu bearbeiten. Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art und Bestimmung der Waren.
Die Anmelderin hat, innerhalb der Frist, zu der Beanstandung nicht Stellung genommen.. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird daher hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 937 922 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Volker Timo MENSING