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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 072 178
Eschenbach Optik GmbH, Schopenhauerstr. 10, 90409 Nürnberg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Wolpert Rechtsanwälte, Kaiser-Friedrich-Promenade 87, 61348 Bad Homburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Shenzhen Caitong Technology Co., Ltd., 4/F, Bldg B, Shuitiandingfeng Science Park, Greatwall RD, Shuitian community, Shiyan ST, Bao'an District, Shenzhen 518000, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Jannig & Repkow Patentanwälte PartG mbB, Klausenberg 20, 86199 Augsburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 15.10.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 072 178 wird für alle angefochtenen Waren der Klasse 9 stattgegeben, und zwar für Fernrohre; Brillen [Optik].
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 938 017 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen, nicht angegriffenen Waren weitergeführt werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren (der Klasse 9) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 938 017 (Wortmarke: „MANGO MEN”) ein. Der Widerspruch beruht u.a. auf der deutschen Eintragung Nr. 2 006 457 (Wortmarke: „MAGNO“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die o. g. deutsche Markeneintragung Nr. 2 006 457 der Widersprechenden.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren der Klasse 9:
Optische Geräte, nämlich Mikroskope, Ferngläser, Fernrohre und Brillen; vorgenannte Waren im Wesentlichen aus Glas und/oder Kunststoff.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 9:
Fernrohre; Brillen [Optik].
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.
Die angefochtenen Fernrohre; Brillen [Optik] enthalten als weiter gefasste Kategorien die optische Geräte, nämlich Fernrohre und Brillen; vorgenannte Waren im Wesentlichen aus Glas und/oder Kunststoff der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste/n Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs, der persönlichen Relevanz des Käufers und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
c) Die
Zeichen
MAGNO
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MANGO MEN |
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“
Beide Marken sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
Die ältere Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.
Der Bestandteil „MANGO“ des strittigen Zeichens wird als „große rote, grüne oder gelbe Frucht des Mangobaums mit saftigem Fruchtfleisch und einem großen, flachen Steinkern“ verstanden, vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Mango. Da die Bedeutung der Marke für die Waren nicht beschreibend oder anderweitig kennzeichnungsmindernd ist, ist dieser Bestandteil normal kennzeichnungskräftig.
Der Bestandteil „MEN“ des angefochtenen Zeichens wird in Deutschland ohne Weiteres als zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörendes Wort mit der Bedeutung „Männer“ verstanden. Er ist für die Waren „Brillen“ nicht kennzeichnungskräftig als Hinweis auf die angesprochenen Verkehrskreise, also „Brillenmodelle für Männer“, etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung in Form und/oder Farbe. Normal kennzeichnungskräftig ist der Bestandteil jedoch im Hinblick auf die übrigen Waren Fernrohre, weil insoweit eine geschlechterspezifische Aufteilung nicht marktüblich ist.
In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht verfügt die ältere Marke über die identischen Buchstaben wie der erste Bestandteil der angefochtenen Marke „MANGO“. Die einzige Abweichung liegt in der Reihenfolge der jeweils dritten und vierten Buchstaben, also lediglich ein Buchstabendreher. Soweit der zusätzliche Bestandteil der angefochtenen Marke „MEN“ nicht kennzeichnungskräftig ist, besteht eine hochgradige schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit. Bei dessen Kennzeichnungskraft fällt diese leicht geringer aus, nämlich überdurchschnittlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei „MAGNO“ und „MANGO“ die Anfänge und Endungen gleich sind, während die Abweichung in der nicht verstärkt beachteten Wortmitte liegt.
In begrifflicher Hinsicht ist die ältere Marke bedeutungslos, so dass sich insoweit keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Zeichenvergleichs ergeben. Ungeachtet der Kennzeichnungskraft des Bestandteils „MEN“ in der angefochtenen Marke sind die Marken begrifflich nicht ähnlich, weil der kennzeichnungskräftige Bestandteil der angefochtenen Marke „MANGO“ eine Bedeutung hat.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Insgesamt besteht aufgrund der überdurchschnittlichen/hochgradigen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität der Waren trotz teilweise erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher und der Tatsache, dass die Marken begrifflich nicht ähnlich sind, Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei lediglich normaler Aufmerksamkeit der Verbraucher. Der Buchstabendreher in der weniger beachteten Wortmitte begünstigt zudem eine andere Lesart.
Da die Anmelderin nicht Stellung genommen hat, können ihre Argumente nicht geprüft werden.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.
Da die ältere deutsche Marke für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Zurückweisung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung des sonstigen älteren Rechts, das die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T 342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Claudia MARTINI |
Peter QUAY
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Martin EBERL |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.