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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 17/12/2018
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Gerhard Siebenhüner Burgstraße 8 D-63477 Maintal ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017938120 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
life-changing medical breakthroughs for your health |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelder: |
Gerhard Siebenhüner Burgstraße 8 D-63477 Maintal ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 20. September 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Bedeutung der Marke, ihr beschreibender Charakter und damit fehlende Unterscheidungskraft (Zusammenfassung)
Wie bereits in der o. g. Mitteilung dargelegt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus der o. g. Wortfolge mit der Bedeutung „lebensverändernde medizinische Durchbrüche für Ihre Gesundheit“.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die Dienstleistungen Gesundheitspflege für den Menschen diese medizinischen Durchbrüche, also positiven Weiterentwicklungen, im Bereich der Gesundheit der Menschen sind bzw. darstellen, um diese zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen andererseits.
Als eindeutig beschreibende Angabe ist die Marke daher auch nicht unterscheidungskräftig.
Eine Stellungnahme zur o. g. Mitteilung wurde nicht vorgelegt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ergebnis
Aufgrund der in der o. g. Mitteilung angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY