HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 22/03/2019



COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Bleichstr. 14

D-40211 Düsseldorf

ALEMANIA



Anmeldenummer:

017938922

Ihr Zeichen:

180206EU

Marke:

Industrie-Optik

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Brillux GmbH & Co. KG

Postfach 1640

D-48005 Münster

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 06/09/2018 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben (Kopie der amtlichen Beanstandung) genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.


Der Anmelderin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11/01/2019 gewährt. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 11/01/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend und verfüge über ein erforderliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

  2. Die Teile der angesprochenen Verkehrskreise, die kein Deutsch verstehen, würden das Zeichen lediglich als Eigennamen begreifen.

  3. Die Begriffe „Industrie“ und „Optik“ seien mehrdeutig und interpretationsbedürftig.

  4. Die amtlichen Internetrecherchen ließen nicht erkennen, ob sie bereits vor der Markenanmeldung vorhanden waren und vermitteln vielmehr den Eindruck einer Beton-Optik. Der Verbraucher verstehe unter Industrie nicht bloß raue Wände.

  5. Das Zeichen habe keinen konkreten Bezug zu den gegenständlichen Waren.






Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Das Amt geht daher vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente aus der Stellungnahme der Anmelderin vom 11/01/2019 ein.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C 329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34).


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise des Bauwesens richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.



Beschreibender Charakter


Die Anmelderin macht geltend, dass die Teile der angesprochenen Verkehrskreise, die kein Deutsch verstehen, das Zeichen lediglich als Eigennamen begreifen würden.


Die Marke besteht, wie bereits dargestellt, aus dem Begriff „Industrie-Optik“ und wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen gemäß seinem Wortsinn verstanden als Industrie-Optik. Da die Marke „Industrie-Optik“ zudem aus deutschen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, deutschsprachige Verkehrskreise innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30). Auf die Verkehrskreise der Union, die kein Deutsch verstehen, kommt es daher gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht an.


Die Bestandteile „Industrie“ und „Optik“ werden vom betreffenden Verbraucher zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen als Hinweis auf einen bestimmten Wohn- und Einrichtungsstil verstanden, bei dem mit bestimmten gestalterischen Elementen, Arbeitsweisen und Materialien ein industrielles Aussehen angestrebt wird, und somit als eines der Merkmale der in Frage stehenden Waren hinsichtlich deren Art beziehungsweise Bestimmung begriffen werden. Denn die betreffenden Waren sind verschiedene Baumaterialien, die dazu verwendet werden, den optischen Eindruck etwa einer Industriehalle in einer Wohnung zu erzeugen. Wohnräume und Einrichtungen im Industrie-Look, Industrie-Stil oder in Industrie-Optik werden immer beliebter. Zu diesem Stil gehören z. B. raue betonartige Wände oder auch Oberflächen in Rostoptik oder metallische Effekte, die Räumen eine eigene Optik im Industrie-Design geben und dem coolen Charme einer Industriehalle dienen. Daher ist das Zeichen beschreibend.


Die beanspruchten Waren der Klassen 2, 3, und 19 umfassen in diesem Sinne Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Malerbedarf und Baumaterialien, die allesamt zur Gestaltung von Wänden und Räumen verwendet werden können. In Verbindung mit den oben genannten Waren wird der Begriff Industrie-Optik von den angesprochenen deutschsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis verstanden, dass die angebotenen Waren dazu dienen, Räume mit einer Industrie-Optik zu versehen oder diese damit hervorzurufen.


Zudem gilt, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32)


Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass der Prüfer einen Nachweis über die Verwendung des Begriffs „Industrie-Optik“ zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren oder dafür, dass ihre Merkmale bereits verwendet werden, erbringt (21/10/2004, C-64/02 P, EU:C:2004:645, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 46; 08/07/2010, T-385/08, EU:T:2010:295, Darstellung eines Hundes, Rdnr. 34).


Die Anmelderin macht geltend, dass das Zeichen mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Dem ist jedoch klarstellend entgegenzuhalten, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rdnr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63).


Der Ausdruck „Industrie-Optik“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn die Tatsache, dass das fragliche Zeichen als mehrdeutig und interpretationsbedürftig wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).


Um eine Marke, die aus mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort als Ganzes festgestellt werden (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 31). Eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass es aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 32).


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rndr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde oder analysierende Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12).


Es ist schließlich klarzustellen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102). In diesem Sinne verhält es sich auch bei dem gegenständlichen Zeichen, denn sowohl die einzelnen Bestandteile „Industrie“ und „Optik“ haben eine beschreibende Bedeutung für die fraglichen Waren, als auch deren Kombination, deren Wortsinn nicht über die Kombination der beiden Begriffe hinausgeht. Daher ergeben sich die dargelegten Verwendungszwecke aus der Liste der Waren, und folglich werden die beteiligten Verkehrskreise eine entsprechende Verwendung vermuten, denn zwischen dem Begriff „Industrie-Optik“ und den gegenständlichen Waren besteht ein sinnstiftender Zusammenhang aus dem sich ergibt, dass es sich dabei um verschiedene Baumaterialien handelt, die dazu verwendet werden, den optischen Eindruck einer Industriehalle in einer Wohnung zu erzeugen.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Industrie-Optik“ daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Daher besteht der Ausdruck „Industrie-Optik“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Wie bereits oben ausführlich dargestellt, ist der Begriff „Industrie-Optik“ für die beanstandeten Waren beschreibend. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rdnr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da das Zeichen in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass es in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass es eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Der relevante Verkehr wird in den Waren nur einen allgemeinen Sachhinweis darauf sehen, dass es sich dabei um Materialien zur Herstellung einer Industrie-Optik handelt, deren besonders modischer Zeitgeist von Verbrauchern geschätzt wird. Davon möchte die Anmelderin profitieren. Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in diesem Sinne in dem maßgeblichen Marktsegment daher lediglich als eine werbende oder belobigende Aussage verstanden werden. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei um verschiedene Baumaterialien der Klassen 2, 3 und 19 handelt, welche mittels entsprechender Verwendung einen besonders authentischen Eindruck einer Industrie-Optik hervorzubringen vermögen.


Ferner gilt, dass Zeichen, die gewöhnlich in Verbindung mit der Vermarktung der betreffenden Waren eingesetzt werden, keine Unterscheidungskraft haben. Im vorliegenden Fall ergaben Recherchen im Internet am 05/09/2018, dass der fragliche Begriff „Industrie-Optik“ gewöhnlich in dem maßgeblichen Markt verwendet wird.


Bei Wortmarken ist zu beachten, dass diese als solche und in allen Schreibweisen geschützt sind und die Groß- beziehungsweise Kleinschreibung daher unerheblich ist (08/09/2005, verbundene Rechtssachen T-178/03 und T-179/03, DigiFilm/DigiFilmMaker, EU:T:2005:303, Rdnr. 30), denn auch das angemeldete Zeichen könnte letztlich in allen Schreibweisen verwendet werden.


Auch der Einsatz von Sonderzeichen (oder auch Zahlen) in Wortelementen stellt heutzutage in der Werbung und in der Gestaltung von Zeichen keine ungewöhnliche Erscheinung dar. Typografische Symbole wie Bindestrich, Punkt, Komma, Semikolon, Anführungszeichen oder Ausrufezeichen werden von der Öffentlichkeit nicht als herkunftskennzeichnend wahrgenommen. Verbraucher nehmen sie zwar als ein Zeichen wahr, das ihre Aufmerksamkeit erregen soll, jedoch nicht als ein Zeichen, das auf die betriebliche Herkunft hinweist (Siehe in diesem Zusammenhang etwa: 30/09/2009, T-75/08, !, EU:T:2009:374 oder 16/10/2008, R-998/2008-1, Weitere mathematische Symbole % [Bildmarke]).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher zudem an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 938 922 zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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