|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 12/03/2019
|
BREUER LEHMANN RECHTSANWÄLTE Partnerschaft mbB Steinsdorfstr. 19 D-80538 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017939021 |
Ihr Zeichen: |
886/18_VL |
Marke: |
GERMAN ARMORY
|
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Benjamin Müller Almastraße 14 D-46045 Oberhausen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 07/09/2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 06/11/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bezeichnung „GERMAN ARMORY“ sei lexikalisch nicht nachweisbar. Das Amt habe keine entsprechenden Nachweise dazu vorgelegt, dass der Verkehr die Bezeichnung als beschreibenden Sachhinweis verwenden oder verstehen wird.
Aus der Bezeichnung „GERMAN ARMORY“ (Deutsches Arsenal, Deutsche Waffenkammer) komme dem Zeichen keine eindeutige Bedeutung zu, da es sich bei dem Begriff „ARMORY“ um einen mehrdeutigen Begriff handelt. Die Bedeutung der Bezeichnung sei in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sondern erfordere eine analytische und interpretierende Betrachtung. Das Hervorrufen gewisser Assoziationen genüge nicht, um dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.
Die graphische Ausgestaltung des Zeichens verhelfe dem Zeichen zu der nötigen Unterscheidungskraft: Der Schriftzug sei ungewöhnlich, da die einzelnen Buchstaben aus mehreren Teilen zusammengesetzt sind. Die farbige Schattierung verleihe ihnen einen dreidimensionalen Effekt. Der Bezug der graphischen Gestaltung zu den Waren und Dienstleistungen erschließe sich der Anmelderin nicht. Die Kombination vieler unterschiedlicher Bildelemente werde nicht lediglich als dekoratives Beiwerk aufgefasst; das Zeichen verfüge auch bei flüchtiger Betrachtung über einen Wiedererkennungswert.
Voreintragungen des Amtes mit ähnlichen Bestandteilen der Anmeldemarke seien zu berücksichtigen.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:
Klasse 40 |
Lasergravuren. |
Die Beanstandung wird für die übrigen Waren aufrechterhalten, nämlich.
Klasse 13 |
Waffen und Munition; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten. |
Beschreibender Charakter
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Wie bereits in der o.a. Mitteilung erläutert, besteht ein direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Anmeldezeichen und den beanspruchten Waren. Der Ausdruck „GERMAN ARMORY“ (Deutsches Arsenal / Deutsche Waffenkammer) in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den in Klasse 13 beanspruchten Waffen und Munition, sowie deren Teilen und Zubehör um solche aus einem deutschen Arsenal bzw. aus deutschen Beständen handelt. Entsprechende Wörterbuchnachweise für die Wortbestandteile wurden bereits in o.a. Mitteilung vorgelegt. Die Wortfolge entspricht den grammatischen Regeln im Englischen und verfügt über einen klaren, direkten und offensichtlichen Sinngehalt.
Somit sind entgegen der Auffassung der Anmelderin keine analysierenden Gedankenschritte notwendig, um den vorliegenden Sinngehalt und Bezug zu den Waren zu erfassen. Den Einwänden der Anmelderin zum mangelnden Zusammenhang mit den in Klasse 40 beanspruchten Dienstleistungen (Lasergravuren) wurde Rechnung getragen und die Beanstandung hierfür zurückgenommen.
Zu dem Argument der Anmelderin, dass die Bezeichnung „GERMAN ARMORY“ lexikalisch nicht nachweisbar sei, ist festzuhalten, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ebenso wenig greift die Argumentation zur Mehrdeutigkeit des Begriffs „Armory“, denn ein Zeichen ist von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Nur am Rande nachfolgend zu der Reichweite der Verwendung bzw. des Verständnisses des Begriffs „Armory“:
Im Internet abgerufen am 11/03/2019 unter:
http://www.customminifig.co.uk/lego-armory-moc/
Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Zunächst ist festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23/10/2008, Buch24, § 16). So ist die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen. Stellt man sich also vor, dass die verfahrensgegenständlichen Waffen und Munition; sowie deren Teile und Zubehör unter der Bezeichnung „GERMAN ARMORY“ angeboten werden, wird der Verkehr kaum erwarten, dass er es, wie von der Anmelderin dargelegt, mit „Deutscher Wappenkunde“ oder „Deutschem Exerzierplatz“ zu tun hat, sondern mit Sicherheit die vom Amt dargelegten Bedeutungen wahrnehmen. Darüber hinaus handelt es sich bei den betroffenen Verbrauchern, die Waffen erwerben, um Fachkreise oder Amateurschützen, die den Begriff „German Armory“ mit größter Wahrscheinlichkeit und ohne großes Nachdenken im Sinne eines deutschen Waffenlagers wahrnehmen werden.
Daher besteht der Ausdruck „GERMAN ARMORY“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit und/oder Herkunft der angemeldeten Waren dienen können, nämlich dass diese aus einem deutschen Waffenlager stammen.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506 Slg. I-7561, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende und anpreisende Bedeutung besitzt, auf deren Verständnis auch die Schreibweise (amerikanische Schreibweise „Armory“ vs. „Armoury“) keinen beeinträchtigenden Einfluss nimmt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher, ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31/05/2007, 1 A Gesund). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, EU:C:2004:645, § 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, § 63).
Die Ansicht der Anmelderin, dass die grafische Gestaltung des Zeichens das ausreichende Minimum an Unterscheidungskraft begründe, kann das Amt nicht teilen. Die konkret ausgewählte grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens erschöpft sich in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Gestaltung: Schilder mit einem bedeutungsvollen Schriftzug dienen vor allem der (beschreibenden) Information und werden nicht als betriebliche Herkunftszeichen wahrgenommen.
Die
in der Anmeldemarke,
, enthaltenen Bildbestandteile sind ihrer Art nach so minimaler
Natur, dass sie der Marke insgesamt keine Unterscheidungskraft
verleihen können. Obwohl die in dem Schriftzug „GERMAN ARMORY“
enthaltenen Buchstaben einen gewissen 3D Effekt aufzeigen, wird sich
der Verbraucher kaum in der Analyse der Aufmachung (wie z.B.
Zusammensetzung und Schattierung der Buchstaben) des Schriftzugs
ergehen.
Zwar mögen die von der Anmelderin zum Vergleich vorgelegten eingetragenen Unionsmarken Nr. 13312211 und 13951918 ähnliche Gestaltungselemente wie die Anmeldemarke enthalten, jedoch sind sie nicht mit der Anmeldemarke vergleichbar, da ihre graphische Gestaltung nicht den Bezug zu den Waren und Dienstleistungen unterstreicht. Im vorliegenden Bereich sind die Verbraucher die Gestaltung in Form von Kugellöcher und anderweitigen „Schäden“ als dekorative Elemente gewohnt (s. nachfolgendes Beispiel); diese vermögen daher nicht von der beschreibenden Bedeutung des Zeichens wegzuführen, sie verstärken sie vielmehr, insofern sie überhaupt wahrgenommen werden:
Im Internet abgerufen am 11/03/2019 unter:
https://www.estrategopaintball.com/en/construction-decoration-material/908-armoury-sign-pro.html
Die Elemente des Zeichens weisen in Bezug auf ihre Kombination keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, die Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Mitbewerber zu unterscheiden.
Das
Zeichen „
“
kann für verschiedenste Anbieter stehen, die Waffen
und Munition sowie deren Teile und Zubehör
aus deutschen Waffenlagern (German Armory) anbieten. Da keine darüber
hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit
nicht als ein Kennzeichen betrieblicher Herkunft wahrnehmen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren zu unterscheiden.
Voreintragungen des Amtes
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen (mit dem Element Wortelement „Armory“ oder ähnlicher graphischer Gestaltung) vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass Pattern, EU:T:2002:245, § 35).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Darüber hinaus hat sich die Rechtsprechung innerhalb der letzten Jahre weiterentwickelt und dabei Prüfungskriterien aufgestellt, die bei einigen der zitierten Eintragungen noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 939 021 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 13 |
Waffen und Munition; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten. |
Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Klasse 40 |
Lasergravuren. |
Klasse 41 |
Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Ausbildung im Bereich der Selbstverteidigung; Ausbildung im Kampfsport; Betrieb von Schießplätzen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. |
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lidija BUNTA