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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 071 841


KiddyBox Handelsgesellschaft mbH, Hünxer Str. 326, 46537 Dinslaken, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Reiser & Partner Patentanwälte mbB, Weinheimer Str. 102, 69469 Weinheim, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Zuhal Yildiz, Im Mannenberg 9, 53557 Bad Höningen, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Klaus Castell, Am Rurufer 2, 52349 Düren, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 05.02.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 071 841 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 939 422 (Bildmarke Shape1 ) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 16 und 28. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 219 837 (Bildmarke Shape2 ). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 13 219 837 (Bildmarke Shape3 ) der Widersprechenden.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 16: Verpackungsbehälter aus Papier für Schnellimbissrestaurants zum Befüllen mit Nahrungsmitteln und Spielzeugwaren.


Klasse 20: Verpackungsbehälter aus Kunststoffen für Schnellimbissrestaurants zum Befüllen mit Nahrungsmitteln und Spielzeugwaren.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 16: Schachteln aus Papier und Karton; Dekorationsmittel; Papierwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Papierfiltermaterial; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff.


Klasse 28: Spielzeug, Spielwaren, Luftballons; Festschmuck; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten.


Einige der angefochtenen Waren sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren an das breite Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.




c) Die Zeichen


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Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Das Element „Kids“ der angefochtenen Marke bezeichnet in Bezug zu den Waren das relevante Zielpublikum, so dass der Begriff in der gesamten Europäischen Union insofern, wenn überhaupt, äußerst schwach kennzeichnungskräftig ist (07/02/2013, T-50/12, METRO KIDS COMPANY, § 32). Dies gilt gleichermaßen für den Bestandteil „kiddy“ in der älteren Marke, der als Variante dieses Wortes verstanden wird.


Das Element „HAPPY“ des angefochtenen Zeichens wird vom relevanten Publikum als „glücklich“ verstanden, da es sich um ein zum Grundwortschatz zählendes Wort der englischen Sprache handelt (man denke z.B. an „happy birthday“), das in allen Mitgliedsstaaten verstanden wird. Aufgrund seines allgemein belobigenden Sinngehalts ist es kennzeichnungsschwach.


Das Element „box“ in der älteren Marke bzw. „BOX“ in der angefochtenen Marke wird als Wort des englischen Grundwortschatzes unionsweit verstanden. Da die relevanten Waren Boxen sein können oder in Boxen angeboten werden können, gilt, dass diese Elemente in der gesamten Europäischen Union ohne Kennzeichnungskraft sind (13/02/2015, R 1052/2014-4, my winebox, § 23).


Die Worte „eat & play“ in der angefochtenen Marke werden zumindest vom englischsprachigen Verbraucher als banaler Slogan verstanden (iss und spiel) und sind im Zusammenhang mit den relevanten Waren ohne Kennzeichnungskraft. Für einen Teil des Verkehrs, wie zum Beispiel das ungarischsprachige Publikum, gilt die Kennzeichnungskraft dieses Elements hingegen als normal.


Beide Marken sind eher banal gestaltet, die ältere Marke beinhaltet einen nicht kennzeichnungskräftigen Rahmen und die Verwendung von eher banaler Schriftart, die angefochtene Marke verwendet auch eher banale Schriftart und verwendet auch mehrere Farben.


Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Das Element „BOX“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.


Bildlich stimmen die Zeichen allein in Bezug auf das nicht kennzeichnungskräftige Wort „BOX“ bzw. „box“ überein (unterscheiden sich hingegen in deren Darstellung und Position), des Weiteren stimmen sie teilweise in den Worten „kiddy“ bzw. „Kids“ überein. Sie unterscheiden sich im Rest, insbesondere in der Verwendung der Farben, der Verwendung des Wortes „Happy“ in der angefochtenen Marke sowie in dem Slogan „eat & play“.


Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.


In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in „Box“ überein und zu einem gewissen Teil zwischen „kiddy“ und „Kids“, diese Bestandteile sind jedoch nicht kennzeichnungskräftig bzw. schwach. Sie unterscheiden sich in dem Bestandteil „Happy“ der angefochtenen Marke und dem Slogan „eat & play“, der für einen Teil der Verbraucher auch nicht kennzeichnungskräftig ist.


Insgesamt gelten die Zeichen daher als höchstens gering ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen sich auf eine Kinderbox beziehen, die jedoch als nicht kennzeichnungskräftig gilt, gelten die Zeichen als geringfügig ähnlich. Eine „Kinderbox“ ist entgegen der Aussage der Widersprechenden keine Box, in die Kinder gesteckt werden, sondern stattdessen eine Box für Kinder/Box zum Gebrauch durch Kinder. Hier besteht auch keine Zweideutigkeit oder Ungewöhnlichkeit.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für alle gegenständlichen Waren als gering anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren wurden als identisch angenommen. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher gilt als durchschnittlich. Die Zeichen sind bildlich kaum, klanglich höchsten geringfügig ähnlich und begrifflich auch nur geringfügig ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als gering.


In der Gesamtschau ist selbst aus Sicht nur durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher eine Verwechslungsgefahr für die fraglichen Waren auszuschließen, da die Übereinstimmungen im Wesentlichen in einem nicht kennzeichnungskräftigen Element begründet liegen (BOX), wohingegen die Abweichungen im mehr beachteten Zeichenanfang (Happy gegenüber Kiddy) vom relevanten Publikum mit hinreichender Sicherheit erkannt und erinnert werden. Die Abweichungen sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass die gemeinsamen Elemente für das relevante Publikum keine oder keine besondere Kennzeichnungskraft haben. Eine Box zum Gebrauch durch Kinder hat einen klar beschreibenden Charakter. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Zeichen etwas bildlich gestaltet sind und hieraus eine geringe Ähnlichkeit resultiert, so bedeutet dies nicht, dass aufgrund der glatt beschreibenden Bestandteile „Kids“, „kiddy“ und „Box“ eine Verwechslungsgefahr resultieren kann.


Die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen betreffen Elemente, die nicht kennzeichnungskräftig sind. Daher sind die Ähnlichkeiten nicht so groß, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.


Die Widersprechende versucht offensichtlich aus einem an sich nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteil, nämlich dem Wort „Kiddy Box“, Wettbewerber, die diesen Bestandteil ebenfalls verwenden wollen, vom Markt zu verdrängen. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer Marke hat sie zudem weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck unionsmarkenrechtlicher Regelungen und Bestimmungen, ein an sich nicht eintragungsfähiges Wort figurativ so minimal zu gestalten, dass keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen, um daraufhin – nach Eintragung - sämtliche anderen Anbieter, die ebenfalls dieses Wort in Bildmarken benutzen wollen, vom relevanten Markt auszuschließen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:


Unionsmarkenregistrierung Nr. 16 235 954 für die Bildmarke Shape6


Diese Marken weist noch weniger Gemeinsamkeiten mit der angemeldeten Marke auf als die geprüfte Unionsmarke Nr. 13 219 837. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV besteht auch in Bezug auf diese Widerspruchsmarke nicht.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Lars HELBERT

Tobias KLEE



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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