HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV


Alicante, 26/02/2019



Rotkäppchen-Mumm Sektkellereien GmbH

Matheus-Müller-Platz 1

D-65343 Eltville

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017939620

Ihr Zeichen:

217053

Marke:

Mach dein Leben bunter


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Rotkäppchen-Mumm Sektkellereien GmbH

Matheus-Müller-Platz 1

D-65343 Eltville

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 28.08.2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05.09.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


Die Wortfolge „Mach dein Leben bunter“ sei vage und unklar in Bezug auf die beanspruchten Waren und vermittle keine beschreibenden Eigenschaften. Es wird auf drei Entscheidungen des Europäischen Gerichts hingewiesen.


Die Marke sei ausreichend eigentümlich und originell und besitze somit Unterscheidungskraft.


Das Amt habe ähnliche Marken eingetragen, die ebenso Schutz für Lebensmittel beanspruchen.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.

Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die amtliche Beanstandung aufrechtzuerhalten.

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, §  42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).


Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im deutschsprachigen Teil der Union.


Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.


Zu den Argumenten der Anmelderin nimmt das Amt wie folgt Stellung:


Die Beanstandung des Amtes ist nicht auf Grund des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, beschreibender Charakter, erfolgt, sondern gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, fehlende Unterscheidungskraft, und Artikel 7 Absatz 2 UMV.


Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, besteht das Zeichen „Mach dein Leben bunteraus Wörtern die zum Standardwortschatz der deutschen Sprache gehören. Der deutschsprachige Durchschnittsverbraucher würde das Zeichen folgendermaßen verstehen: Mach dein Leben abwechslungsreicher, vielfältiger, reichhaltiger.


Der Ausdruck entspricht vollkommen den grammatikalischen und semantischen Regeln der deutschen Sprache. Da der Ausdruck kurz und prägnant ist, wird er sofort verstanden werden. Außerdem ist die Aussage in semantischer Hinsicht banal. (Siehe 6.04.2018, R 2420/2017-4, Rn.nr. 18.)


Der Ausdruck wird als lobender Slogan wahrgenommen, da es dem potentiellen Kunden ein Wertversprechen, bzw. eine inspirierende oder motivierende Aussage vermittelt.


In der Wahrnehmung der angesprochenen deutschsprachigen Verbraucher wird der Ausdruck lediglich positive Aspekte der betreffenden Waren hervorheben, nämlich dass der Verbraucher durch deren Erwerb und Konsum ein reichhaltigeres, abwechslungsreicheres Leben erhält, seinen Alltag dadurch bereichert, er sich in einem besseren, bereichernden Zustand versetzen kann usw.


Die Imperativform von „machen“ vermittelt eine Aufforderung und die Komparativform von „bunt“ vermittelt eine Steigerung, eine Verbesserung, insofern wird dadurch die Aussage der Werbebotschaft verstärkt.


Das Zeichen in seiner Gesamtheit enthält nichts, was es dem Verbraucher ermöglichen würde, die so bezeichneten Waren einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Die Wortfolge erschöpft sich in einer allgemeinen belobigenden Aussage und enthält darüber hinaus nichts, was die Herkunftsfunktion einer Marke erfüllen könnte.


Wie es die Vierte Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 6.04.2018 in der Beschwerdesache R 2420/2017-4, JUST DIFFERENT, Rn.nr. 14 bestätigte, „ist bei Werbeslogans stets zu prüfen, ob diese Bestandteile haben, die es über ihre offenkundig werbende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich die Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen der Wortgruppe nachzugehen, noch, sich diese als Marke einzuprägen (5.12.2002, T 130/01, „Real People, Real Solutions“, EU:T:2002:301, § 28, 29; 9.7.2008, T-58/07, „Substance for success“, EU:T:2008:269, § 22).“


Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben oder ein Wortspiel sein kann oder es als ironisch, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden könnten, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann.“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67. Vgl. auch R 117/2017-1, 23.11.2017, Rd.nr 27.)


Abgesehen davon, sind bis auf EUTM 16298929 – Lecker leben, alle erwähnten Marken zwischen den Jahren 2009 und 2012 eingetragen. Zum einen können viel ältere Registrierungen nicht immer in Betracht gezogen werden, da zwischenzeitlich das Amt und auch das Gericht strengere Kriterien an die Unterscheidungskraft auslegen, zum anderen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln. Voreintragungen stellen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Darüber hinaus sind die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht.

Zusammenfassend wird erneut festgehalten, wie bereits auch in der amtlichen Beanstandung erklärt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen werden, in dem Zeichen „Mach dein Leben bunter“ keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017939620 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Alina BUTUMAN







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