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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 074 783
Vasgard GmbH, Straßenbahnring 15, 20251 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rau & Rau, Widenmayerstr. 28, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
AI Asgardia Independent Research Center GmbH, Stubenring 2/8-9, 1010 Wien, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Robert Weik, Stallburggasse 4/8, 1010 Wien,
Österreich (zugelassener Vertreter).
Am 24/01/2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 9: Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Unterrichtsapparate und Simulatoren.
Klasse 35: gesamte Klasse.
Klasse 38: gesamte Klasse.
Klasse 42: gesamte Klasse.
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr.
)
ein,
und zwar gegen alle
Waren
und Dienstleistungen
der Klassen 9,
35, 38 und 42. Der Widerspruch beruht unter
anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 985 932
(Wortmarke Vasgardian). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 13 985 932 der Widersprechenden.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Rechenmaschinen: Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computerhardware; Computersoftware.
Klasse 35: Werbung: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Computersoftware, Computerhardware, IT-Produkte, Software mit oder ohne Datenträger; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Computersoftware, Computerhardware, IT-Produkte, Software mit oder ohne Datenträger.
Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Online-Foren; E-Mail-Dienste; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Übermittlung digitaler Dateien; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken.
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren.
Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Beratung im Bereich Beschaffung von Waren und Dienstleistungen.
Klasse 38: Telekommunikationsdienste.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Forschungsdienstleistungen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Insoweit die Anmelderin argumentiert, die Parteien seien in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig, so erinnert die Widerspruchsabteilung daran, dass für den Vergleich der Waren und Dienstleistungen der Wortlaut der jeweiligen Verzeichnisse von Waren/Dienstleistungen maßgeblich ist. Jede tatsächliche oder beabsichtigte nicht im Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen aufgeführte Benutzung ist für den Vergleich unerheblich, da dieser Vergleich Teil der Prüfung einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Waren/Dienstleistungen ist, auf die der Widerspruch gestützt wird und gegen die der Widerspruch gerichtet ist; es handelt sich nicht um eine Prüfung einer tatsächlichen Verwechslung oder Verletzung (Urteil vom 16/06/2010, T-487/08, Kremezin, EU:T:2010:237, § 71).
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die angefochtenen Waren Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Unterrichtsapparate und Simulatoren; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; überschneiden sich mit den Waren Hardware für die Datenverarbeitung der Widersprechenden und sind somit identisch.
Hingegen sind die verbleibenden Waren Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor unähnlich zu allen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 9, 35, 38 oder 42. Sie richten sich an andere Verbraucher, stimmen weder in Vertriebskanälen noch in Anbietern überein und stehen weder in Konkurrenz zueinander oder ergänzen sich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Werbung; Geschäftsführung sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Dienstleistungen Marketing und Verkaufsförderung sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Werbung der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, administrative Dienstleistungen überschneiden sich mit den Dienstleistungen Unternehmensverwaltung oder Büroarbeiten der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen enthalten als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistungen Unternehmensverwaltung der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.
Die angefochtenen Dienstleistungen Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte überschneiden sich mit den Dienstleistungen Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet der Widersprechenden und sind somit identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Beratung im Bereich Beschaffung von Waren und Dienstleistungen überschneiden sich mit den Dienstleistungen Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen der Widersprechenden und sind somit identisch.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38
Telekommunikationsdienste sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Forschungsdienstleistungen sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
Die Zeichen
Vasgardian
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke ist eine Wortmarke. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Weder die ältere Marke „Vasgardian“ noch das Wortelement „Asgardia“ in der angefochtenen Marke haben eine Bedeutung in der deutschen Sprache. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.
Die ältere Marke Vasgardian noch das Wortelement Asgardia in der angefochtenen Marke haben für das relevante Publikum irgendeine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig. Entgegen der Ansicht der Anmelderin gilt es als unwahrscheinlich, dass die relevanten Verbraucher Asgardia mit Asgard in Verbindung bringen würden, und selbst Asgard ist nur einem Teil der Verbraucher bekannt, weil es, anders als Walhalla, kein besonders bekannter Begriff ist. Die Widerspruchsabteilung wird sich im weiteren Zeichenvergleich auf die Mehrheit der Verbraucher stützen, für die Asgardia keine Bedeutung hat.
Das Element „ASGARDIA“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.
Die Anmelderin betont die Bedeutung der Anfangsbuchstaben der sich gegenüberstehenden Zeichen. Obwohl das Gericht die Bedeutung des ersten Teils eines Wortes für den Verbraucher hervorgehoben hat, ist diese Feststellung nicht grundsätzlicher Natur. Wie das Gericht selbst festgestellt hat, kann diese Überlegung nicht in allen Fällen gelten (16/05/2007, T-158/05, Altrek, EU:T:2007:143). Im vorliegenden Fall stimmen die ältere Marke und das dominante Wortelement in der angefochten Marke in acht von zehn Buchstaben in identischer Reihenfolge überein. Dementsprechend haben die Elemente "VASGARDIAN" und "ASGARDIA" die gleiche Anzahl von Silben und stimmen in ihren Rhythmen und Intonationen überein.
Das Element „NATION“ des strittigen Zeichens wird vom relevanten Publikum als solche verstanden. Dieser Bestandteil gilt als normal kennzeichnungskräftig.
Das Element „THE“ in der angefochtenen Marke wird vom relevanten Publikum als „der/die/das (Artikel)“ verstanden, da es sich um ein elementares Wort des englischen Wortschatzes handelt, das in der gesamten Europäischen Union verstanden wird. Dieses Elemente ist daher als bestimmter Artikel nicht kennzeichnungskräftig.
Das Element „SPACE“ wird von einem Teil der relevanten Verbraucher als Leerzeichen und von einem weiteren Teil als Hinweis auf das Weltall verstanden; für einen weiteren Teil hat „SPACE“ hingegen keine Bedeutung. In jedem Fall gilt, dass dieses Wortelement normal kennzeichnungskräftig ist. Dies gilt ebenso für das Bildelement links neben den Wortelementen, was weder banal noch beschreibend ist oder sonstwie in der Kennzeichnungskraft geschwächt ist.
Ein Teil der Verbraucher wird es als Ganzes mit derselben Bedeutung wie im Englischen verstehen, für diesen Teil sind diese Wortelemente als Gesamtheit normal kennzeichnungskräftig.
Des Weiteren beinhaltet die angefochtene Marke einen banalen blauen Hintergrund in rechteckiger Form; dieser gilt als nicht kennzeichnungskräftig.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „*ASGARDIA*“ überein und unterscheiden sich in den Bildbestandteilen, die teilweise nicht kennzeichnungskräftig sind, wie der blaue Hintergrund; zudem unterscheiden sie sich in den zusätzlichen Buchstaben „V“ und „N“ am Anfang und Ende der älteren Marke und in den zusätzlichen, nicht dominanten Wortelementen „THE SPACE NATION“, die teilweise (The) nicht kennzeichnungskräftig sind.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht ist die Aussprache zwischen den Wortelementen „Vasgardian“ und „Asgardia“ als hochgradig ähnlich anzusehen, da sie sich in Klang und Rhythmus stark ähneln und sich nur im ersten und letzten Buchstaben unterscheiden. Die weiteren Wortelemente in der angefochtenen Marke sind nicht dominant und falls sie überhaupt ausgesprochen werden, spielen sie eine untergeordnete Rolle.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich, sind die Zeichen nicht ähnlich. Obwohl Teile der angefochtenen Marke jeweils eine Bedeutung haben (siehe oben) ist in jedem Fall die ältere Marke bedeutungslos. relevanten.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher ist durchschnittlich bis hoch. Bildlich sind die Zeichen durchschnittlich ähnlich und klanglich stark, da das dominante Wortelement der angefochtenen Marke „ASGARDIA“ klanglich hochgradig ähnlich zu der älteren Marke VASGARDIAN ist. Entgegen der Aussage der Widersprechenden hat keines dieser beiden Wörter eine Bedeutung in der deutschen Sprache für den überwiegenden Teil der Verbraucher und auf diese Verbraucher hat sich die Widerspruchsabteilung gestützt im Zeichenvergleich.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Im vorliegenden Fall sind Teile der relevanten Waren und Dienstleistungen identisch.
Vor diesem Hintergrund besteht für identische Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr, da die Zeichen sich klanglich stark und bildlich mindestens durchschnittlich ähneln. Die Unterschiede sind von geringer Gewichtung. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Abweichung von den Verbrauchern in einer Erwerbssituation zuverlässig erinnert wird.
Die Anmelderin macht die Bekanntheit der angefochtenen Unionsmarke geltend.
Das Recht an einer Unionsmarke tritt erst am Tag der Einreichung in Kraft und nicht davor und ist in Widerspruchsverfahren von diesem Datum an zu prüfen.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Unionsmarke relative Eintragungshindernisse entgegenstehen, sind dem Einreichungsdatum vorausgegangene Ereignisse oder Tatsachen folglich unerheblich, weil die Rechte der Widersprechenden, sofern sie aus der Zeit vor der Unionsmarke stammen, älter sind als die Unionsmarke der Anmelderin.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass mindestens beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 985 932 der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:
Unionsmarkenregistrierung Nr. 13 404 785 für die Wortmarke Vasgard (Klassen 9, 35, 38 und 42)
Unionsmarkenregistrierung Nr. 14 466 312 für die Wortmarke Vasgard (Klassen 9, 35, 38 und 42)
Da diese Marken denselben oder einen engeren Umfang von Waren und Dienstleistungen erfassen, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU |
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Tobias KLEE |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.