WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 080 078
Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG, Heisterstr. 4, 90441 Nürnberg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Betten & Resch Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB, Maximiliansplatz 14, 80333 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Zehnder Group International AG, Moortalstraße 1, 5722 Gränichen, Schweiz (Anmelderin), vertreten durch Köllner & Partner mbB, Patentanwälte, Vogelweidstraße 8, 60596 Frankfurt Am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 12.05.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 080 078 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 946 410 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen. |
3. |
Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Am 11/04/2019, legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 946 410 NOUMA (Wortmarke) ein und zwar gegen alle Waren der Klasse 11. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 534 854, NORMA (Wortmarke) . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 11: Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, einschließlich Haartrockner, Heizlüfter, Kaffeemaschinen, Kaffeevollautomaten, Hot Dog-Bereiter, Brotbackmaschinen, elektrische Kochgeräte, Mikrowellengeräte, elektrische Wasserkocher, elektrische Dampfgarer, elektrische Fonduetöpfe, elektrische Joghurtbereiter, Kochplatten, Grillgeräte, Toaster, elektrische Waffeleisen, Öfen, elektrische Schokoladen-Brunnen, elektrische Friteusen, elektrische Geräte zur Herstellung von Donuts, Omelettes, Muffins und Sandwiches, elektrische Popcornbereiter, elektrische Warmhalteplatten, elektrische Eiscremebereiter, Wasserfiltriergeräte, Ventilatoren, Klimaapparate, Luftionisationsgeräte und Luftreiniger, Luftbefeuchter, Zimmerbrunnen, Heizkissen nicht für medizinische Zwecke, elektrische Wärmeunterbetten, Infrarotwärmegeräte, Geräte zur Schönheitspflege, nämlich Fußwärmer, Gesichtssaunen, Bräunungsgeräte, Heizkissen, Wärmeunterbetten, Luftsprudelmatten, Infrarotmassagegeräte; sanitäre Anlagen; Teile der genannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen und Online-Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere Einzelhandelsdienstleistungen eines Discounters, in den Bereichen: Apparate, Geräte und Produkte für Haushalt, Küche, Badezimmer, Haus und Garten, Freizeit, Camping und Heimwerken, elektrische Geräte, Maschinen für Haushalt, Garten, Heimwerker, Beleuchtungsgeräte und -ausrüstung, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, sanitäre Anlagen
Der
Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 11: Heizungs-, Lüftungs- und Dampferzeugungsgeräte und -anlagen und deren Komponenten, soweit in Klasse 11 enthalten; Klimageräte und -anlagen; Kühlgeräte; Trockengeräte; Wärmespeichergeräte; Luftfilteranlagen; Luftfilter für Lüftungs-, Klima- und Luftreinigungsgeräte; Luftfilter (Klimatisierung); Luftbefeuchtungsgeräte; Luftentfeuchtungsgeräte; Lufttrockner; Lüftungsgeräte und -anlagen; Systeme, Geräte und Installationen für Lüftungs-, Klima-, Luftreinigungs-, Wärmerückgewinnungs-, Befeuchtungs- und Entfeuchtungszwecke; Radiatoren; Heiz/Kühl-Radiatoren; Heiz/Kühl-Konvektoren; Flächenheizkörper; Deckenstrahlplatten; Handtuchtrockner; Wärmetauscher; Abgas-, Luft- und Wasserwärmetauscher und -systeme; Wärmepumpen; Wärmerückgewinner; Wärme/Feuchte-Tauscher (Enthalpietauscher); Warmwasserspeicher; Druckwasserspeicher; Enteisungsgeräte und -anlagen; Elektrische Heizgeräte und -anlagen, elektrische Heizpatronen und elektrische Heizkartuschen; elektrische Kühlgeräte und -anlagen; elektrische Kühlpatronen; elektrische Kühlkartuschen; Lüfter, insbesondere Abgaslüfter, Schalldämpfer als Bestandteile von Lüftungssystemen und Lüftungsrohren; Teile und Komponenten der Waren in dieser Klasse.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung der Wörter „insbesondere“, „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden und der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 11
Die Heizungs-, Lüftungs- und Dampferzeugungsgeräte und -anlagen; Klimageräte und -anlagen; Kühlgeräte; Trockengeräte sowie die Teile und Komponenten der Waren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Luftfilteranlagen; Luftfilter für Lüftungs-, Klima- und Luftreinigungsgeräte; Luftfilter (Klimatisierung); Luftbefeuchtungsgeräte; Luftentfeuchtungsgeräte; Lufttrockner; Lüftungsgeräte und -anlagen sowie die Teile und Komponenten der Waren überschneiden sich mit Lüftungsgeräte und Teile der genannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten der Widersprechenden. Daher sind diese Waren identisch.
Die angefochtenen Systeme, Geräte und Installationen für Lüftungs-, Klima-, Luftreinigungs-, Wärmerückgewinnungs-, Befeuchtungs- und Entfeuchtungszwecke; Radiatoren; Heiz/Kühl-Radiatoren; Heiz/Kühl-Konvektoren; Flächenheizkörper; Deckenstrahlplatten; Handtuchtrockner; Wärmetauscher; Abgas-, Luft- und Wasserwärmetauscher und -systeme sowie die Teile und Komponenten der Waren sind in den weiter gefassten Kategorien der Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte und Teile der genannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Elektrische Heizgeräte und -anlagen, elektrische Heizpatronen und elektrische Heizkartuschen sowie die Teile und Komponenten der Waren sind in der weiter gefassten Kategorie der Heizungsgeräte und Teile der genannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten der älteren Marke enthalten. Daher sind diese Waren identisch.
Die angefochtenen elektrische Kühlgeräte und -anlagen; elektrische Kühlpatronen; elektrische Kühlkartuschen sowie die Teile und Komponenten der Waren sind in der weiter gefassten Kategorie der Kühlgeräte und Teile der genannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten der älteren Marke enthalten. Daher sind diese Waren identisch.
Die angefochtenen Waren Lüfter, insbesondere Abgaslüfter, Schalldämpfer als Bestandteile von Lüftungssystemen und Lüftungsrohren sowie die Teile und Komponenten der Waren sind in der weiter gefassten Kategorie der Lüftungsgeräte und Teile der genannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten der älteren Marke enthalten. Daher sind diese Waren identisch.
Die angefochtenen Komponenten von Heizungs-, Lüftungs- und Dampferzeugungsgeräten und -anlagen, soweit in Klasse 11 enthalten sind hochgradig ähnlich zu den Heizungs-, Lüftungs- und Dampferzeugungsgeräte der Widersprechenden. Diese Waren dienen dem gleichen Zweck, sie ergänzen sich einander und stammen vom gleichen Hersteller. Die angefochtenen Teile und Komponenten der Waren sind ebenfalls als ähnlich zu beurteilen, da sie in Hersteller, Abnehmer und Zweck übereinstimmen können.
Die angefochtenen Wärmespeichergeräte; Wasserwärmetauscher und -systeme; Wärmepumpen; Wärmerückgewinner; Wärme/Feuchte-Tauscher (Enthalpietauscher) dienen der Erwärmung der Luft oder der Erwärmung von Wasser. Somit stimmen sie in ihrem Zweck mit den Heizungsgeräten der Widersprechenden überein. So ist z.B. eine Wärmepumpe eine Maschine, die unter Aufwendung von technischer Arbeit thermische Energie aus einem Reservoir mit niedrigerer Temperatur (in der Regel ist das die Umgebung) aufnimmt und – zusammen mit der Antriebsenergie – als Nutzwärme auf ein zu beheizendes System mit höherer Temperatur (Raumheizung) überträgt. Ferner können diese Waren vom gleichen Hersteller stammen und sich an den gleichen Verkehr richten. Die Widerspruchsabteilung kommt daher zu dem Ergebnis, dass diese Waren ähnlich sind. Die angefochtenen Teile und Komponenten der Waren sind ebenfalls als ähnlich zu beurteilen, da sie in Hersteller, Abnehmer und Zweck übereinstimmen können.
Die angefochtenen Enteisungsgeräte und -anlagen sind als ähnlich zu den Heizungsgeräten der Widersprechenden zu beurteilen. Diese Waren erfüllen einen ähnlichen Zweck, sie dienen dem Erwärmen, denn Enteisungsgeräte sorgen durch Wärmeentwicklung für die Enteisung von Oberflächen oder Apparaten. Diese Waren können in ihren Herstellern und Abnehmern übereinstimmen. Daher sind sie ähnlich. Die angefochtenen Teile und Komponenten der Waren sind ebenfalls als ähnlich zu beurteilen, da sie in Hersteller, Abnehmer und Zweck übereinstimmen können.
Die angefochtenen Druckwasserspeicher weisen Ähnlichkeiten zu den Wasserleitungsgeräten der älteren Marke auf. Diese Waren stehen in einem Komplementärverhältnis zueinander, sie werden in der Wasserbehandlung eingesetzt, sie können von den gleichen Herstellern stammen und sich an die gleichen Verkehrskreise richten. Diese Waren sind daher ähnlich. Die angefochtenen Teile und Komponenten der Waren sind ebenfalls als ähnlich zu beurteilen, da sie in Hersteller, Abnehmer und Zweck übereinstimmen können.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
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NOUMA |
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Das relevante Gebiet ist Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke „NORMA“ wird von weiten Teilen des relevanten Publikum als weiblicher Vorname verstanden, zudem hat für den spanischen, italienischen und portugiesischen Verkehr der Begriff auch die Bedeutung „Norm“. Für einen reduzierten Teil des Verkehrs hat die ältere Marke keine Bedeutung. Da der Begriff „NORMA“ weder beschreibend noch anderweitig kennzeichnungsschwach in Bezug auf die Waren ist, ist er als durchschnittlich kennzeichnungskräftig einzustufen.
Die angefochtene Marke „NOUMA“ wird von einem geringen Teil des relevanten Publikums als ein aus dem Arabischen stammender männlicher Vorname verstanden. Für den restlichen Verkehr hat „NOUMA“ keine Bedeutung. Dies Element ist nicht beschreibend für die Waren und auch nicht anderweitig kennzeichnungsschwach. Es ist daher kennzeichnungskräftig.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge /n-o*m-a/ überein. Sie unterscheiden sich lediglich in den jeweils in der Zeichenmitte befindlichen Konsonanten „r“ im Fall der älteren Marke und „u“ im Fall des angefochtenen Zeichens. In der hier vorliegenden Kombination hat dieser unterschiedliche Buchstabe insbesondere klanglich in weiten Teilen des relevanten Gebiets keinen entscheidenden Einfluss. Sowohl das „r“ sowie das „u“ verschmelzen mit dem jeweils vorangehenden und nachfolgenden Buchstaben, so dass sie bei undeutlicher Aussprache nicht mehr klar wahrzunehmen sind. Zudem haben die Zeichen die gleiche Länge und stimmen in ihrem Sprachrhythmus überein.
Die Zeichen sind daher bildlich und klanglich stark ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat für einen Teil des relevanten Verkehrs keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Ein weiterer Teil des Verkehrs erkennt eine Bedeutung in der älteren Marke, während das andere Zeichen bedeutungslos ist. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Und für den Teil des Verkehrs für dem beide Zeichen eine Bedeutung haben, sind sie begrifflich nicht ähnlich. Auch die Tatsache, dass beide Zeichen einen Namen darstellen, kann nicht zu einer begrifflichen Ähnlichkeit führen.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die Waren wurden als identisch, hochgradig ähnlich oder ähnlich befunden.
Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind bildlich und klanglich stark ähnlich und begrifflich ist entweder ein Vergleich nicht möglich oder sie sind nicht ähnlich.
Aufgrund der visuellen und klanglichen großen Ähnlichkeit und des Fehlens jeglicher dominanter oder nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in den Zeichen besteht Verwechslungsgefahr.
Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26) und selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
In ihrer Stellungnahme hat die Anmelderin insbesondere hervorgehoben, dass der in der jeweiligen Zeichenmitte positionierte unterschiedliche Buchstabe zu einem bildlichen und klanglichen unterschiedlichen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen führe, die zudem kurze Zeichen seien.
Die Widerspruchsabteilung kann sich dieser Meinung nicht anschließen. Dem in der Zeichenmitte befindlichen unterschiedlichen Buchstaben wird visuell keine erhöhte Beachtung geschenkt, denn die kommt regelmäßig dem Markenbeginn zu. Klanglich fällt dieser Unterschied im vorliegenden Fall, wie bereits im Punkt c) besprochen auch nicht stark ins Gewicht.
Die Anmelderin hat weiterhin vorgetragen, dass die ältere Marke durch die Bedeutung „Norm“ in einigen Gebieten über eine verminderte Kennzeichnungskraft verfüge. Auch hier kann das Amt nicht mit der Anmelderin übereinstimmen. „Norma“ verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da dieser Begriff, auch als „Norm“ verstanden, wie bereits im Punkt c) erläutert, weder direkt beschreibend noch anderweitig kennzeichnungsschwach in Bezug auf die hier relevanten Waren ist. Die Anmelderin hat auch keine weitere Begründung für ihr Argument vorgetragen. Zudem würde dies lediglich in den Gebieten der Fall sein, in denen der Begriff „Norma“ als „Norm“ verstanden wird.
Auch das Argument der Anmelderin, dass die Widersprechende in einem unterschiedlichen Marktsektor tätig sei und daher keine Warenähnlichkeit vorliege, kann nicht greifen. Die Widerspruchsabteilung entscheidet aufgrund der eingetragenen bzw. angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse. Lediglich in den Fällen, wo gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMVUMV die Widersprechende aufgefordert wird, Benutzungsunterlagen einzureichen, wird die tatsächliche Benutzung einer Marke auf dem Markt beurteilt. Vorliegend wurde jedoch seitens der Anmelderin kein Antrag auf Benutzungsunterlagen gestellt.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 534 854 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß
Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden
Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für
die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen
sind.
Die Widerspruchsabteilung
Reiner SARAPOGLU |
Dorothée SCHLIEPHAKE |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.