LÖSCHUNGSABTEILUNG



LÖSCHUNG Nr. C 35 823 (NICHTIGKEIT)

 

The Airscreen Company GmbH & Co. KG, Hafenweg 26, 48155 Münster, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kantstraße 164, 10623 Berlin, Deutschland (zugelassene Vertreter)

 

g e g e n

 

Moviescreens Rental GmbH, Am Stadtmuseum 3, 49401 Damme, Deutschland  (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Dr. Peus Dr. Leuer Dr. Stelzig Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Universitätsstr. 30, 48143 Münster, Deutschland (zugelassene Vertreter).


Am 05.11.2020 trifft die Löschungsabteilung die folgende



 

ENTSCHEIDUNG:

  1.

Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


  2.


Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.


 

BEGRÜNDUNG 

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 17 948 222  (Bildmarke) (die Unionsmarke), angemeldet am 29/08/2018 und eingetragen am 07/02/2019, eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke  erfasst werden, nämlich gegen folgende:  

Klasse 7: Gebläse.

Klasse 9: Kinoleinwände; Geräte zur Aufzeichnung; Aufblasbare Kinoleinwände; Großleinwände; Silberleinwände.

Klasse 17: Schläuche, nicht aus Metall; Gummifäden, nicht für Textilzwecke; Gummi; Gummiklappen [Gummiventile]; Gummischnüre; Kunststofffasern, nicht für Textilzwecke; Kunststoffe, teilweise bearbeitet; Kunststofffolien, außer für Verpackungszwecke; Kunststoffgarne, nicht für Textilzwecke; Schläuche aus textilem Material; Flexible Schläuche aus textilem Material; Extrudierte Kunststoffe [Halbfabrikate]; Druckschläuche, nicht aus Metall; Extrudierte Kunststoffe in Form von Stäben, Blöcken, Pellets, Stangen, Platten und Röhren für Produktionszwecke; Folien aus Kunststoffen [Halbfabrikate]; Formteile aus Kunststoff; Kunststoffrohre; weichmacherfreie Kunststoffe; flexible PVC-Folien; Biegsame PVC-Folien für Projektionszwecke; Elastomerfilme aus Kunststoff; Druckstollenrohre, nicht aus Metall; mit Luft füllbare Rahmen aus Polyvinylchlorid (PVC).

Klasse 19: Transportable Bauten, nicht aus Metall; Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall, für Gebäude; Stützen [Streben], nicht aus Metall; Träger, nicht aus Metall; Großbildschirmrahmen, nicht aus Metall; Rahmenkonstrukitonen, nicht aus Metall für Bauzwecke.

Klasse 35: Werbung.

Klasse 38: Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild.

Klasse 41: Vermietung von Projektoren für Kinofilme; Vermietung von Kinoprojektoren; Vermietung von Kinofilmprojektionsapparaten; Vermietung von Kinofilmprojektionsgeräten; Vermietung von Filmprojektorgeräten; Bereitstellen von Multimedia-Unterhaltungsdienstleistungen über eine Website.

Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN

Die Antragstellerin führt an, die Unionsmarke sei nicht markenfähig, da es ihr hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen an der Unterscheidungskraft fehle. Das Zeichen sei als „mit luftgefüllter Rahmen“ zu übersetzen und bezeichne damit das, was die Inhaberin anbiete. Es handele sich dabei um Rahmen, die mittels eines Gebläses mit Luft so befüllt würden, dass sie ausreichend stabil seien, um darin eine Projektionsfläche einzuhängen, auf der Filme gezeigt werden könnten. Damit sei das Zeichen sowohl in bezug auf Projektionsflächen als auch in bezug auf alle anderen Waren und Dienstleistungen, die damit in einem Zusammenhang stünden, nicht markenfähig. Das Zeichen sei auch freihaltebedürftig. Der Bildbestandteil verschaffe dem Zeichen keine Markenfähigkeit, weil er ersichtlich eine Projektions- oder Kinoleinwand darstelle. Die Bezeichnung der betreffenden Waren und Dienstleistungen werde also durch diese bildliche Darstellung noch verstärkt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den Zeichen und den Waren und Dienstleistungen herstellten.

Die Inhaberin trägt vor, das Zeichen sei weder ausschließlich beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, noch fehle ihm die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

Die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 17, 19, 35, 38 und 41 richteten sich sowohl an ein allgemeines Publikum als auch an Gewerbetreibende. Da der Wortbestandteil „airframe“ der englischen Sprache entstamme, sei auf die objektive Wahrnehmung des Begriffs durch den englischsprachigen Verbraucher in der Europäischen Union abzustellen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werde dieser jedoch das Wort „airframe“ jedoch nicht im Sinne von „mit luftgefüllter Rahmen“ verstehen.

Bei dem Wort „airframe“ handele es sich vielmehr um den lexikalisch nachweisbaren Begriff für das Flugwerk bzw. die Flugzelle eines Flugzeugs, also dessen Rumpfteil, wie sich aus der Anlage ergebe. Glatt beschreibend sei der Begriff daher allenfalls im Rahmen der Flugtechnik, nicht aber in bezug auf die erfassten Waren und Dienstleistungen der Filmtechnik.

Selbst wenn man mit der Antragstellerin dem Begriff „airframe“ die Bedeutung „Luftrahmen“ zumessen wollte, handele es sich um einen Phantasiebegriff, der nicht dem regulären Sprachgebrauch entspreche und keinen die geschützten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweise. Im Hinblick auf aufblasbare Kinoleinwände in der Klasse 9 und mit Luft füllbare Rahmen aus Polyvinylchlorid (PVC) in der Klasse 17 rufe der Begriff „Luftrahmen“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen allenfalls vage Assoziationen hervor. Dies reiche nach der Rechtsprechung jedoch nicht, um eine beschreibende Wirkung im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe C UMV zu bejahen. Im Hinblick auf die weiteren Waren und Dienstleistungen sei der Begriff „Luftrahmen“ noch nicht einmal geeignet, die wesentlichen Merkmale vage und abstrakt zu beschreiben. Damit stelle das Zeichen jedenfalls keine konkrete und unmittelbare Bezeichnung der erfassten Waren und Dienstleistungen dar.

Gegen die Annahme fehlender Unterscheidungskraft spreche, dass das Zeichen gerade keinen ausschließlich beschreibenden Inhalt habe. Durch die graphische Ausgestaltung des Zeichens werde seine Unterscheidungskraft sogar noch verstärkt. Die graphische Ausgestaltung erschöpfte sich nicht in üblichen Gestaltungsmöglichkeiten, sondern weise eine gewisse Eigentümlichkeit auf. Insgesamt müsse vom Vorliegen hinreichender Unterscheidungskraft ausgegangen werden.

Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Inhaberin folgende Unterlagen vorgelegt:

Auszüge aus verschiedenen Online-Nachschlagewerken zum Begriff „airframe“, nämlich dem Wörterbuch auf der Webseite www.leo.org, dem englischsprachigen Portal von Wikipedia und der Encyclopaedia Britannica auf www.britannica.com, sowie zu den Einträgen für „air“ und „frame“ im Wörterbuch auf der Webseite www.leo.org.



Auszüge von den Webseiten der Flugzeughersteller „Airbus“, „Lufthansa“ und „Boeing“ und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol“ mit Beiträgen, welche den Begriff „airframe“ verwenden.

Die Antragstellerin erwidert darauf, die Unionsmarke sei gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV für nichtig zu erklären.

Das Zeichen erschöpfe sich in einem ausschließlich beschreibenden Gehalt. Fraglich sei, wie der europäische Durchschnittsverbraucher den Begriff „airframe“ verstehe. Da nur 38 % der Europäer die englische Sprache beherrschten (Anlage A1), verstehe ein europäischer Durchschnittsverbraucher, wenn überhaupt, nur Wörter des englischen Grundwortschatzes. Dazu gehöre jedenfalls nicht das Wort „airframe“ mit der Bedeutung „Flugwerk“ oder „Flugzelle eines Flugzeugs“. Der Durchschnittsverbraucher werde versuchen, den Begriff in seine einzelnen Bestandteile zu zerlegen und sich daraus eine Bedeutung abzuleiten. Die Bestandteile „air“ und „frame“, welche unter anderem „Luft“ und „Rahmen“ bedeuteten (Anlagen A2 und A3), bildeten zusammengesetzt insbesondere den Begriff „Luftrahmen“. Dies sei ein Begriff, der hinsichtlich der von der Unionsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen eine einfache Beschreibung der Art und des Zwecks darstelle.

Folgende Waren des Warenverzeichnisses würden durch das Zeichen unmittelbar beschrieben: aufblasbare Kinoleinwand (Klasse 9); biegsame PVC-Folien für Projektionszwecke; mit Luft füllbare Rahmen aus Polyvinylchlorid (PVC) (Klasse 17); transportable Bauten nicht aus Metall; Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall, für Gebäude; Stützen [Streben], nicht aus Metall; Träger, nicht aus Metall; Bildschirmrahmen, nicht aus Metall; Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall für Bauzwecke (Klasse 19). Der Anwendungsbereich des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sei aber nicht nur auf Bezeichnungen reduziert, welche konkret die Art oder Merkmale der infrage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschrieben. Auch die restlichen Waren und Dienstleistungen, die nicht durch das Zeichen direkt geschrieben würden, stünden in einem engen Zusammenhang mit der Bedeutung „Luftrahmen“.

Der im Zeichen enthaltene grafische Bestandteil habe auch einen beschreibenden Charakter. Der Unionsmarke fehle es daher an einer hinreichenden Herkunftsfunktion.

Außerdem lägen die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV vor.

Im übrigen wiederholt die Antragstellerin ihre bereits vorgetragenen Argumente.

Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:

Anlage A1: Ausdruck der Grafik „Die meistgesprochenen Sprachen Europa“ (Stand: 2012) von der Webseite https://infographic.statista.com.



Anlage A2: Einträge zu „air“ und „frame“ im Online-Wörterbuch www.leo.org, abgerufen am 27/11/2019.



Anlage A3: Eintrag zu „frame“ im Online-Wörterbuch auf der Webseite www.dictionary.com abgerufen am 27/11/2019.

In ihrer Erwiderung wiederholt die Inhaberin der Unionsmarke im wesentlichen ihre bereits vorgetragenen Argumente.



ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV 

Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden. 

Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.

Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke   von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.

Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.

Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C-332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).

Nach ständiger Rechtsprechung ist jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen und muss getrennt geprüft werden. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C329/02 P, SAT.2, EU:C:2004:532, § 25).

BESCHREIBENDER CHARAKTER – ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE c UMV

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

 

„Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als [Unionsmarken] verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).

 

Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen nach ständiger Rechtsprechung „solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (22/06/2005, T19/04, Paperlab, EU:T:2005:247, § 24).

 

Nach der Rechtsprechung fällt ein Zeichen unter das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aufgestellte Verbot, „wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen“ (22/06/2005, T19/04, Paperlab, EU:T:2005:247, § 25). Die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die […] Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich […] beschreibend verwendet werden. Es genügt, […] dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können.“ Ein Zeichen muss „daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.“ Es genügt, dass zumindest eine der möglichen Bedeutungen eines Wortzeichens „ein Merkmal der in Frage stehenden Waren […] bezeichnet“ (23/10/2003, C191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).

 

Das Vorliegen der oben erwähnten Beziehung ist erstens „im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen“ und zweitens „nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen“ (27/11/2003, T348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).


Die von der Unionsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 17, 19, 35, 38 und 41 richten sich sowohl an ein allgemeines Publikum als auch an Gewerbetreibende. Es ist im Hinblick auf diese Waren grundsätzlich von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verbraucher auszugehen.


Da sowohl der Ausdruck „airframe“ als auch seine Bestandteile „air“ und „frame“ Wörter der englischen Sprache sind, ist die Schutzfähigkeit des Zeichens im Hinblick auf die englischsprachigen Verbraucher in der Europäischen Union zu beurteilen.


Das englische Wort „airframe“ bedeutet in der Verfahrenssprache „das Flugwerk“ oder „die Flugzeugzelle“ und lässt sich dem Bereich der Flugtechnik zuordnen. Dies wird durch die von der Inhaberin vorgelegten Nachweise belegt. Die Einträge im Wörterbuch auf der Webseite www.leo.org geben diese Bedeutung an; dem Begriff „airframe“ wird außerdem in allen anderen von der Inhaberin eingereichten Nachweisen diese Bedeutung beigemessen.

Die vermeintliche Schutzunfähigkeit der Unionsmarke ergibt sich aber nicht aus dieser Bedeutung, sondern nach der Argumentation der Antragstellerin daraus, dass der europäische Durchschnittsverbraucher den Ausdruck „airframe“ als „Luftrahmen“ verstünde.

Dies ist bereits angesichts seiner lexikalisch nachgewiesenen Bedeutung „Flugwerk“ oder „Flugzeugzelle“ fraglich.

Im übrigen ist es zwar richtig, dass die Wortbestandteile „air“ bzw. „frame“ von englischsprachigen Verbrauchern unter anderem als „Luft“ bzw. „Rahmen“ verstanden werden. Allerdings ist es zweifelhaft, ob dem Gesamtausdruck „airframe“ die Bedeutung „Luftrahmen“ beigemessen wird, wie die Antragstellerin behauptet.

Der Vortrag der Antragstellerin, der Verkehr würde den Ausdruck „airframe“ als beschreibende Angabe im Sinne von „Luftrahmen“ verstehen, begegnet daher Zweifeln. Die Argumentation der Antragstellerin berücksichtigt auch nicht, dass die Zusammensetzung von Substantiven im Englischen nicht notwendig den gleichen grammatischen Regeln folgt wie in der Verfahrenssprache. Das Gesamtzeichen „airframe“ könnte zudem entgegen der Auffassung der Antragstellerin nur dann als beschreibende Angabe zu qualifizieren sein, wenn es in der Bedeutung „Luftrahmen“ für die relevanten Verkehrskreise zum üblichen Sprachgebrauch im Englischen gehören würde. Nur dann würde der Verbraucher, die jeweils beschreibende Eigenschaft der beiden Bestandteile vorausgesetzt, in dem Ausdruck nicht mehr als die bloße Zusammensetzung der Elemente „air“ und „frame“ erkennen. Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Wie bereits dargestellt, ist für das englische Wort „airframe“ in der Verfahrenssprache die Bedeutung „das Flugwerk“ oder „die Flugzeugzelle“ belegt. Vor diesem Hintergrund werden die Verbraucher den Ausdruck „airframe“ entweder in dieser - lexikalisch feststehenden - Bedeutung erfassen oder ihn bestenfalls als ein zusammengesetztes Kunstwort wahrnehmen. Sollte der Verbraucher in letzterem Fall in der Tat in „airframe“ eine Kombination der Bedeutungen „Luft“ und „Rahmen“ erkennen, folgt daraus, dass es sich jedenfalls um eine ungewöhnliche Zusammensetzung von Wörtern handelt, welche gerade vom üblichen englischen Sprachgebrauch abweicht.


Auch aus den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen ergibt sich nicht, dass dem zusammengesetzten Begriff „airframe“ vom Publikum ein die Waren und Dienstleistungen beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet wird.


Es mag sich bei dem Zeichen „airframe“ zwar im Hinblick auf Teile der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen um eine sogenannte „sprechende Marke“ handeln, z.B. für mit Luft füllbare Rahmen aus Polyvinylchlorid (PVC) [Polyvinylclorid (pvc) frames to be filled with air] in der Klasse 17. Die Löschungsabteilung vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die relevanten Verkehrskreise dem Gesamtbegriff „airframe“ bezogen auf die vorliegenden Waren und Dienstleistungen einen klaren, im Vordergrund stehenden, ausschließlich beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Von einem mehrschrittigen Vorgang bei der Wahrnehmung des Zeichens geht im übrigen im Grunde auch die Antragstellerin selbst aus, wenn sie vorträgt, der Durchschnittsverbraucher werde versuchen, den Begriff in seine einzelnen Bestandteile zu zerlegen und sich daraus eine Bedeutung abzuleiten.


Die angegriffene Unionsmarke kann aus den angegebenen Gründen nicht als in ihrer Gesamtheit beschreibend angesehen werden.


Der Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke geht daher fehl, soweit er auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV gestützt ist.



FEHLENDE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT – ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV 

Nach der Rechtsprechung gelten die durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV „erfassten Zeichen als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der [sie] erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme, wenn die Erfahrung positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl treffen kann“ (27/02/2002, T79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26).

 

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist erstens „im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen“ und zweitens „nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen“ (27/11/2003, T348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).


Die Antragstellerin begründet die fehlende Unterscheidungskraft mit dem beschreibenden Charakter der Unionsmarke. Einen solchen hat die Löschungsabteilung jedoch nicht feststellen können.


Auch aufgrund des sonstigen Vortrags der Antragstellerin und unter Zugrundelegung von allgemein bekannten Tatsachen kann eine fehlende Unterscheidungskraft der Unionsmarke nicht festgestellt werden. Damit bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos, soweit er auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV gestützt ist.


Aufgrund der obigen Erwägungen muss der Antrag zurückgewiesen werden.


 

KOSTEN

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. 

Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die die der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Artikel 109 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

 

 

Die Löschungsabteilung

 

Elena NICOLÁS GÓMEZ

Martin LENZ

Judit NÉMETH

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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