HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 05/09/2019



KLEINER RECHTSANWÄLTE

Alexanderstr. 3

D-70184 Stuttgart

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017948522

Ihr Zeichen:

M-18-047-EM

Marke:

Bobbele


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Land Baden-Württemberg, vertreten durch Staatliches Weinbauinstitut Freiburg

Merzhauser Str. 119

D-79100 Freiburg

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 14/03/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 02/05/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die betroffenen Verkehrskreise würden unter der Bezeichnung „Bobbele“ eine betriebliche Herkunft erkennen, jedoch keinen Hinweis darauf, dass diese Waren aus der Stadt Freiburg am Breisgau stammen

  2. Die vom Amt zitierten Internetseiten haben ihren Sitz ausnahmslos in der Stadt Freiburg im Breisgau, was auf einen lokalen Charakter des Zeichens hinweise

  3. Bei einer Internetsuche nach dem Begriff „Freiburg“ würden keine Hinweise auf „Bobbele“ erscheinen

  4. Der Begriff „Bobbele“ hätte verschiedene Bedeutungen, u. a. sei er der Spitzname für den Tennisspieler Boris Becker

  5. Das Zeichen würde nicht unmittelbar auf eine geographische Herkunft der angemeldeten Waren hinweisen und würde von dem Großteil der deutschsprachigen Bevölkerung in der EU nicht verstanden werden

  6. Der Begriff sei somit den weiten Verkehrskreisen nicht bekannt und das Zeichen eintragungsfähig

  7. Darüber hinaus wäre das identische Zeichen vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung zugelassen worden


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Zum beschreibenden Charakter


Das Amt stimmt mit der Anmelderin überein, dass nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Die hier relevanten Waren richten sich, wie von der Anmelderin korrekt dargelegt, an allgemeine Verkehrskreise sowie an gewerbliche Abnehmer. Es ist daher von einem durchschnittlichen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrad seitens der Verkehrskreise auszugehen. Da das Anmeldezeichen in deutscher Sprache vorliegt, sind die deutschsprachigen Verkehrskreise innerhalb der Europäischen Union betroffen.


Das Anmeldezeichen lautet „Bobbele“


Hinsichtlich der Bedeutung des Wortes wird auf die amtliche Mitteilung vom 14/03/2019 verwiesen.


Die Anmelderin widerspricht den Auslegungen des Amtes, woraufhin der Begriff „Bobbele“ auf einen waschechten Freiburger hinweise und im übertragenem Sinne auf ein Produkt, das aus Freiburg stamme und somit „waschecht“ sei. Dazu werden die vom Amt herangezogenen Internetseiten kritisiert, die ausnahmslos ihren Sitz in Freiburg hätten.


Diese Ansicht kann das Amt nicht teilen. Da „Bobbele“ ein Begriff ist, der auf einen Freiburger hinweist, erscheint es folgerichtig, dass in Freiburg ansässige Unternehmen oder Zeitschriften dies erwähnen.


Wie z. B. der Friburger Bobbele Jens, https://www.friburger-bobbele.com/ , einem Blog über Freiburg, baden.fm Nachrichten, https://www.baden.fm/nachrichten/mit-dieser-figur-erhaelt-das-freiburger-bobbele-ein-einheitliches-gesicht-160993/ , Bereits seit Anfang des 20. Jahrhunderts gilt das "Bobbele" als festes Symbol für einen waschechten, gebürtigen Freiburger, die Internetzeitung Regiotrends, https://www.regiotrends.de/de/schon-gelesen/index.news.290905.elstar,-regina-und-gute-louise-fuer-freiburger-bobbele---seit-1.-dezember-2015-gibt-es-fuer-jedes-in-freiburg-geborene-baby-einen-gutschein-fuer-einen-geburtsbaum.html , Webseite des Fussballvereins Werder Bremen, https://www.werder.de/forum/threads/das-sagen-die-freiburger-bobbele-vor-dem-spiel.30011/ , alles abgerufen am 28/08/2019.


Daraus ist ersichtlich, dass der Begriff „Bobbele“ eng mit Freiburg in Verbindung steht und zur Bezeichnung eines Freiburgers verwendet wird. Es ist davon auszugehen, dass der Begriff auch ausserhalb Freiburgs, zumindest in der Region Baden, in diesem Sinne verstanden wird. Zudem ist Freiburg im Breisgau ein touristisches Zentrum, allein im Jahr 2018 konnten 1.708.237 Übernachtungen gezählt werden, 2019 gab es einen Zuwachs von 10% (siehe Informationen aus dem Statistischem Landesamt Baden-Württemberg, abgerufen am 28/08/2019 unter https://www.statistik-bw.de/Presse/Pressemitteilungen/2019040 ).


Auch wenn „Bobbele“ mehrere Bedeutungen haben mag, wie z. B. der Spitzname für Boris Becker, so macht dies das Zeichen nicht automatisch unterscheidungskräftig. Wie auch von der Anmelderin korrekt ausgeführt, muss ein Zeichen immer in Zusammenhang mit den betroffenen Verkehrskreisen sowie den unter ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft werden.


Im vorliegenden Fall handelt es sich um Alkoholische und nicht-alkoholische Getränke, darunter Biere, Mineralwasser, Fruchtsäfte, Wein und Sekt. Freiburg und seine Region sind bekannt für seinen Wein und Sekt sowie den Obstanbau, z. B. das Weinanbaugebiet um den Kaiserstuhl, https://www.kaiserstuhl.eu/kaiserstuehler-wein/ , die Sektkellereien, Saftkeltereien und Mostereien, die in der Region zu finden sind.


Der Verbraucher wird mit der Angabe auf Produkten oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen konfrontiert, und auf dieser Basis ist zu beurteilen, ob das Zeichen beschreibend ist. Es geht nicht um eine Beurteilung in einem leeren, dunklen Raum, in dem das angesprochene Publikum bar jeglicher Ahnung erraten sollte, worum es geht. (Siehe Entscheidung vom 17. Februar 2006 – R 957/2005-4 – mobile Wallet, Rn. 27). Im vorliegenden Fall würden die betroffenen deutschsprachigen Verkehrskreise, wenn mit der Bezeichnung „Bobbele“ auf alkoholischen oder nicht-alkoholischen Getränken konfrontiert, automatisch und ohne großes Nachdenken davon ausgehen, dass diese aus Freiburg stammen.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32.)


Das heißt auch wenn noch kein Wein mit der Bezeichnung „Bobbele“ auf dem Markt zu finden sein sollte, findet Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV Anwendung.


Der Begriff „Bobbele“ ist aus den vorgenannten Gründen rein beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV. Der Sinngehalt des Zeichens ist nach Ansicht des Amtes eindeutig und offensichtlich. Der Raum, den das Zeichen für mögliche Interpretationen und analytische Prozesse bereithalten sollte, ist hierbei nicht erkennbar.



Weiterhin bemängelt die Anmelderin den regionalen Charakter des Zeichens, d. h. dass er wenn überhaupt nur von den Bewohnern der Stadt Freiburg im Breisgau verstanden werden würde und nicht von den Verkehrskreisen der Europäischen Union.


Laut Angaben des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zählte das Land Baden-Württemberg 2017 11.023.425 Einwohner, der Stadtkreis Freiburg 226.393 Einwohner, der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald 257.343 Einwohner (https://www.statistik-bw.de/BevoelkGebiet/GebietFlaeche/01515020.tab?R=LA ). Die Region Baden kann auf ca. 5.000.000 Einwohner geschätzt werden. Dies ist eine bei weitem höhere Einwohnerzahl als verschiedene Länder de EU, wie z. B. Estland, 1,3 Mio Einwohner, Lettland, 1,95 Mio Einwohner, Litauen 2,8 Mio Einwohner, siehe Daten in Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Litauen , https://de.wikipedia.org/wiki/Lettland , https://de.wikipedia.org/wiki/Estland . Ein Land wie Luxemburg zählt so 590.000 Einwohner, d. h. ein bisschen mehr als der Stadtkreis von Freiburg und der Landkreis Breisach-Hochschwarzwald zusammen, siehe Daten aus https://de.wikipedia.org/wiki/Luxemburg , alle abgerufen am 28/08/2019


Die Eintragung einer Unionsmarke ist ausgeschlossen, wenn diese Marke in einer der Amtssprachen der Union beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 40). In diesem Falle ist das Amt aus den vorgenannten Gründen zu dem Schluss gekommen, dass ein wesentlicher Teil der deutschsprachigen Bevölkerung den Begriff „Bobbele“ im Sinne von aus Freiburg stammend, verstehen werden.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506 Slg. I-7561, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist. Zudem verfügt sie über keine weiteren Elemente, die ihr zu dem markenrechtlich erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft verhelfen könnte.


Die betroffenen Verkehrskreise würden nur einen Hinweis auf die Herkunft der Waren erkennen, nicht jedoch deren betriebliche Herkunft.



Nationale Voreintragungen


Weiterhin weist die Anmelderin darauf hin, dass das Anmeldezeichen von den deutschen Behörden zur Eintragung zugelassen wurde.


Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen gemäß ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat. (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017948522 Bobbele für alle Waren zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Patricia MOTZER

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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