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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 18/12/2018
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WEITNAUER RECHTSANWÄLTE Französische Str. 13 D-10117 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017950107 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
SecureSystem |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
SecureSystem Lizenz GmbH Bavariafilmplatz 7 D-82031 Grünwald ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 24. September 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Bedeutung der Marke, ihr beschreibender Charakter und damit fehlende Unterscheidungskraft (Zusammenfassung)
Wie bereits in der o. g. Mitteilung dargelegt, bedeutet die Gesamtbezeichnung „sicheres, geschütztes System“.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die Dienstleitungen der Klasse 35 alle ein Sicherheitssystem voraussetzen oder zum Gegenstand haben. Dabei werden die Kunden davon ausgehen, dass die für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlichen vertraulichen Daten mit einem speziellen Sicherheitssystem geschützt sind. Auch Dienstleistungen in den Bereich der Geschäftsführung oder gerade der Verwaltung von Geschäften können den Umgang mit vertraulichen Daten voraussetzen. Diese Beurteilung gilt umso mehr für die technischen Dienstleistungen der Klassen 38 und 42. Der Kunde dieser Dienstleistungen legt großen Wert darauf, dass seine vertraulichen Daten und der Datenverkehr geschützt sind. Daher werden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen unmittelbar in dem Sinne begreifen, dass die angemeldeten Telekommunikationsdienste einen sicheren („secure“) Datenschutz durch entsprechend geschützte Systeme garantieren. Klasse 42 beansprucht eine ganze Reihe verschiedener Computerdienstleistungen einschließlich technischer Beratung, Vermietung von Hard- und Software und die Entwicklung von Computern und Software. Auch diese Dienstleistungen können die Sicherung und den Schutz sensibler Daten entweder zum Gegenstand haben oder eine solche Sicherung bezwecken. Diese Dienste garantieren eine Sicherung der Daten oder Geräte oder eine sichere Identifizierung. Die Dienstleistungen der Klasse 39 im Bereich des Transportwesens sind ebenfalls solche, die ein Sicherheitssystem benötigen bzw. für ihre Tätigkeit zugrunde legen, wie etwa Navigationsdienste [Ortung, Routen- und Kursplanung]; Erteilung von Auskünften über kundengebundene Wegbeschreibungen; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf das Entladen von Frachten. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen andererseits.
Als eindeutig beschreibende Angabe ist die Marke daher auch nicht unterscheidungskräftig.
Eine Stellungnahme zur o. g. Mitteilung wurde nicht vorgelegt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ergebnis
Aufgrund der in der o. g. Mitteilung angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY