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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 17/08/2020
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KUHNEN & WACKER Patent- und Rechtsanwaltsbüro PartG mbB Prinz-Ludwig-Str. 40A D-85354 Freising ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017950911 |
Ihr Zeichen: |
53/PL50K01/EM |
Marke: |
Deutsch to go |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Ingrid Plank Kammergasse 36 D-85354 Freising ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 27. Mai 2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage), die damit ein wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung wird.
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 29. Juli 2020 fristgemäß und abschließend (vgl. Schreiben vom 13. August 2020) Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die mitgeteilten Urteile des EuG in Bezug auf „to go“ seien nicht einschlägig, weil vorliegend in der Wiedergabe der Marke keine körperlichen Gegenstände aufgeführt seien.
Der Bestandteil „Deutsch“ in der Marke werde nicht im Sinne von „deutscher Sprache“ verstanden.
Die Waren seien nicht zum Mitnehmen, sondern ausschließlich zum Gebrauch etwa in einer Lerninstitution.
Klasse 41 sei zu pauschal beanstandet worden, weil keine einheitliche Kategorie vorliege, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Verkehrskreise. Ferner würden keine Printmedien eingesetzt, und es bestehe kein Bezug zur Sprache.
Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.
Es bestünden vergleichbare Voreintragungen.
Die Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 UMV beziehe sich lediglich auf eindeutige Fälle, ein solcher sei vorliegend nicht gegeben.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 16 und 41
16 Druckereierzeugnisse; Bücher; Lehrbücher; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Veröffentlichungen für den Unterricht.
41 Ausbildung für junge Menschen; Ausbildung in Bezug auf berufliche Fähigkeiten; Ausbildung in Bezug auf kommunikative Fähigkeiten; Ausbildung in Sprachschulen und -kursen; Ausbildung und Unterricht; Ausbildung und Weiterbildung; Ausbildung von Lehrern; Ausbildung, Erziehung; Erteilen von Online-Auskünften über Ausbildung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Nachhilfeunterricht in Sprachen; Online-Ausbildung mittels einer Computerdatenbank oder über das Internet; Sprachenunterricht; Unterricht in Sprachen; Veröffentlichung von Materialien, auf die über Datenbanken oder das Internet zugegriffen werden kann; Über das Internet bereitgestellte Unterhaltung; Ausbildung in Schulen; Unterricht an Grundschulen; Unterricht an Hauptschulen; Unterricht an Universitäten oder Hochschulen; Unterricht an weiterführenden Schulen; Privatunterricht; Schulische Dienstleistungen in Bezug auf die Sprachenausbildung; Ausbildung in Kommunikationstechniken; Ausbildung mit Hilfe der Computertechnik; Bereitstellung von nicht herunterladbaren digitalen Tonaufzeichnungen im Internet; Elektronische Veröffentlichung von Texten und Druckerzeugnissen [außer Werbetexten] im Internet; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Vermittlung von Sprachunterrichtsmethoden; Bereitstellung von Ausbildung; Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung; Veröffentlichung von Ausbildungsmaterialien; Zurverfügungstellen von Ausbildung, Unterricht und Erziehung; Veröffentlichung von Lehrbüchern; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Online-Videos.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an versierte Fachkreise richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Der Aufmerksamkeitsgrad dieser angesprochenen Verkehrskreise ist durchschnittlich.
Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der hier maßgebliche englisch-, und/oder deutschsprachige Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Deutsch to go“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den o. g. Bestandteilen, die nahezu international verständlich sind und daher keiner eingehenden Erörterung bedarf. Sie bedeutet „Deutsch zum Mitnehmen“, vgl. etwa Urteile des Gerichts über die Schutzfähigkeiten der Marken T-0676/16, 15.05.2018, „mycard2go“ sowie T-0561/17, 10.10.2018, „bags2GO“.
Bezeichnung der Bestimmung und des thematischen Inhalts
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die verschiedenen Druckereierzeugnisse dazu bestimmt sind bzw. dazu dienen, um die deutsche Sprache durch die Möglichkeit der (sofortigen) Mitnahme der dazu erforderlichen Lernmittel unmittelbar und umgehend lernen zu können. Entsprechendes gilt für Dienstleistungen: Sie beziehen sich in Form unterschiedlicher Veröffentlichungen unter Benutzung der nicht schutzfähigen Waren darauf bzw. benutzen diese im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie anderer Unterrichtsformen; damit haben sie die Marke ebenso thematisch zum Inhalt. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits.
Soweit die Anmelderin vorträgt, die mitgeteilten Urteile des EuG in Bezug auf „to go“ seien nicht einschlägig, weil vorliegend in der Wiedergabe der Marke keine körperlichen Gegenstände aufgeführt seien, verkennt sie, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Stellt man sich also vor, dass auf den verfahrensgegenständlichen Printmedien die Bezeichnung „Deutsch to go“ steht, wird der Verkehr die vom Amt dargelegte Bedeutung unmittelbar wahrnehmen. Diese Beurteilung gilt umso mehr, weil vorliegend ebenfalls versierte Fachkreise mit besonderen Kenntnissen die angesprochenen Verkehrskreise sind. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16). Aufgrund dieses eindeutigen Verständnisses zumindest für einen relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht auch weder ein Interpretationsspielraum noch sind weitere Überlegung erforderlich, um die Bedeutung der Marke eindeutig zu erkennen.
Hinsichtlich des Vortrags, der Bestandteil „Deutsch“ werde nicht im Sinne von „deutscher Sprache“ verstanden, ist festzustellen, dass dies ein mögliches Verständnis für die angesprochenen Verkehrskreise ist, insbesondere dann, wenn dies auf Büchern zum Lernen einer (Fremd)Sprache abgebildet ist und daher eine klare Wahrnehmung im dargelegten Sinne nach sich zieht.
In Bezug auf die weitere Argumentation, die Waren seien nicht zum Mitnehmen, sondern ausschließlich zum Gebrauch etwa in einer Lerninstitution, ist darauf hinzuweisen, dass sich gerade Druckereierzeugnisse; Bücher dadurch kennzeichnen und auszeichnen, nicht nur an einem bestimmten Ort benutzt werden zu können. Vielmehr sind gerade sie zum Mitnehmen prädestiniert, was sich in der derzeitigen Corona-Krisensituation besonders dadurch zeigt, dass etwa Schüler und Studenten mit den zur Verfügung stehenden Unterrichtsmaterialen ihren zu erledigenden Arbeiten von zu Hause aus nachgehen können.
Im Weiteren führt die Anmelderin aus, Klasse 41 sei zu pauschal beanstandet worden, weil keine einheitliche Kategorie vorliege, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Verkehrskreise. Ferner würden keine Printmedien eingesetzt, und es bestehe kein Bezug zur Sprache. Entsprechend den erläuternden Anmerkungen in der Nizzaer Klassifikation umfasst Klasse 41 u.a. Dienstleistungen von Personen oder Einrichtungen, die auf die Entwicklung der geistigen Fähigkeiten von Menschen gerichtet sind, sowie Dienstleistungen, die der Unterhaltung dienen oder die Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen sollen. Genau darum geht es vorliegend entsprechend den eigenen Ausführungen im o. g. Verzeichnis, indem die Anmelderin im Übrigen selber einen klaren Bezug zu Sprache herstellt, wie etwa Ausbildung in Sprachschulen und -kursen; Nachhilfeunterricht in Sprachen; Sprachenunterricht; Unterricht in Sprachen; Schulische Dienstleistungen in Bezug auf die Sprachenausbildung; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Vermittlung von Sprachunterrichtsmethoden. Die übrigen Dienstleistungen beziehen sich auf Ausbildung und Erziehung an unterschiedlichen Lehranstalten, die ebenfalls die Sprache Deutsch zum thematischen Inhalt haben können, sowie Veröffentlichungen von Printmedien dazu sowie deren Bereitstellung, etwa im Internet. Sogar Unterhaltung kann im Rahmen der unterschiedlichen Lernmethoden im Rahmen des Studiums einer Sprache eine wesentliche Rolle spielen, um ebenfalls spielerische oder unterhaltende Aspekte im Rahmen des Erlernens zu haben. Diese Dienstleistungen gehen einher mit den bereits als schutzunfähig beurteilten Waren, da sie etwa im Rahmen eines Fernstudiums benötigt werden, um das gewünschte Lernziel auch aus der Distanz „to go“ zu erreichen. Auch insoweit ist die Marke daher in ihrer Gesamtheit ebenfalls für alle Dienstleistungen beschreibend.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Es ist maßgebend, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Deutsch to go“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „Deutsch to go“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung und des thematischen Inhalts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Voreintragungen
Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnrn. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Sofern
die Anmelderin insbesondere auf die Voreintragung „LANGUAGE TO GO"
(Nr. 001743053) abstellt, reicht der Hinweis, dass diese vor knapp 20
Jahren akzeptiert wurde, so dass sie weder die geltende
Rechtsprechung berücksichtigen konnte noch die aktuelle
Eintragungspraxis des Amtes darstellt. Im Übrigen wurde die Marke
Nr. 17485483 „
”,
auf die die Anmelderin ebenfalls verstärkt hinweist, zu Recht nicht
gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV zurückgewiesen,
sondern lediglich aufgrund der Täuschungsgefahr, weil die umgedrehte
Zahl „3“ in einer bestimmten Schreibweise nicht beschreibend und
damit unterscheiidungskräftig ist.
Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.
Soweit die Anmelderin abschließend darauf hinweist, der vom Amt in der o. g. Mitteilung über Eintragungshindernisse zitierte Artikel 45 Absatz 3 UMV sei ausschließlich in eindeutigen Fällen anzuwenden, wird zunächst einmal auf den Gesetzestext verwiesen, der wie folgt lautet:
„(3) Die Einreichung gemäß Absatz 1 berührt nicht das Recht des Amtes, erforderlichenfalls die absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen jederzeit vor der Eintragung erneut zu prüfen.“
Danach kann das Amt jederzeit vor der Eintragung eine erneute Prüfung vornehmen, so dass diese Verfahrensweise absolut konform mit dem Gesetzestext ist. Die vom Amt vorgesehene Einschränkung auf sog. eindeutige Fälle wird intern dadurch sichergestellt, dass eine Vorlage zur Wiedereröffnung von Anmeldungen aus Gründen verschiedenster Eintragungshindernisse an ein dazu zuständiges Gremium vorzunehmen ist, welches eine Beurteilung vornimmt und damit eine einheitliche Bewertung solcher Fälle innerhalb des Amtes sicherstellt. Damit wird einer unterschiedlichen Beurteilung verschiedener Prüfer entgegengewirkt. Dass es vorliegend zu einer vorhergehenden abweichenden Beurteilung kam, ist bedauerlich, kann aber einer ordnungsgemäßen, vollständigen und strengen Prüfung nicht entgegensehen, wie sie nicht nur im EuGH-Urteil „Libertel“, sondern ebenfalls von Anmelder- und Vertreterseite stets gefordert wird.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY