HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 19/12/2018



BSW Handels GmbH

Max Rademacher

Demminer Str. 32

17389 Anklam

DEUTSCHLAND


Anmeldenummer:

017950923

Ihr Zeichen:


Marke:

BogenSportWelt.de

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

BSW Handels GmbH

Demminer str. 32

17389 Anklam

DEUTSCHLAND




Das Amt beanstandete am 10/10/2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 29/11/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Anmelderin fragt, ob man die Bildmarke „BogenSportWelt.de“ ( ) auf die Wortmarke „BSW – BogenSportWelt“ ändern kann.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Die Änderung der Marke (auf „BSW – BogenSportWelt“) wird vom Amt nicht akzeptiert, weil es eine neue Anmeldung wäre (neue Anmeldung + neues Anmeldedatum der Anmeldung + neue Prüfung der Anmeldung usw.), wie im Schreiben des Amtes vom 03/12/2018 angegeben.


Beschreibender Charakter des Zeichens


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).


Die Anmeldung besteht u.A. aus den deutschen Worten „Bogen, Sport, Welt, .de. Die Bezeichnung wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als ein beschreibender Ausdruck verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird zumindest der Teil der deutschsprachigen Verbraucher der Union ohne Weiteres den oben genannten Ausdruck lesen und auch dessen begriffliche Bedeutung verstehen (eine deutsche Webseite, die darüber informiert, dass für einen Schießsport mit Pfeil und Bogen die Waren der Klassen 25 und 28 gebraucht werden). Es ist davon auszugehen, dass der deutschsprachige Verbraucher sofort den Sinngehalt des Ausdruckes erfasst und dass er das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen wird. Die inhaltliche Bedeutung des Ausdruckes wurde im Schreiben des Amtes vom 10/10/2018 belegt.

Mangelnde Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Im Hinblick auf die grafische Darstellung des Zeichens, wird diese vom Amt als nicht ausreichend betrachtet, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Es handelt es sich bei den Wortelementen um Standardbuchstaben, eine außergewöhnliche Schriftart liegt hierbei nicht vor. Bei Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird zumindest ein Teil der Verbraucher ohne Weiteres den Begriff lesen und verstehen (Urteil vom 28/06/2011, T-487/09, ReValue, ECLI: EU:T:2003:315, § 39). Weder die Schriftart noch die gesamte graphische Darstellung sind derartig auffällig, dass sie vom reinen Sinn der Wortfolge ablenken und folglich als Herkunftshinweis aufgefasst werden könnten.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 950 923 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Zuzana KAUFMANNOVA



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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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