HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 05/07/2019



ZENK RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT MBB

Neuer Wall 25 / Schleusenbrücke 1

D-20354 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017953517

Ihr Zeichen:

21097-18HW/sch

Marke:

KRAFT DER NATUR


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Bio-Zentrale Naturprodukte GmbH

Holzmühlenweg 4

D-84384 Wittibreut-Ulbering

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 15.04.2019 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.


Zusammenfassend stellt das Amt erneut fest, dass das Zeichen „KRAFT DER NATUR vom betreffenden Verkehr als anpreisender Werbeslogan wahrgenommen wird, dessen Funktion darin besteht, eine inspirierende oder motivierende Äußerung zu kommunizieren, indem es die positiven Aspekte der betreffenden Waren hervorhebt, namentlich, dass es sich zum einen um natürliche, naturbelassene oder ökologische Produkte handelt, die durch ihren natürlichen Ursprung und den ihnen innewohnenden spezifischen natürlichen Eigenschaften und Wirkungsweisen beispielsweise zu einem angenehmen Wohlbefinden oder zu einer guten Gesundheit beitragen können. Der angesprochene Verbraucher wird das hier vorliegende Zeichen mit der Bedeutung „Waren, die naturbelassen oder natürlichen Ursprungs sind und die sich durch die ihnen innewohnende Kraft der Natur auszeichnen“ daher lediglich als reine Werbeformel wahrnehmen, die die besondere Qualität und spezielle Art der zur Anmeldung gebrachten Waren und Dienstleistungen anpreist. Somit fehlt dem Zeichen die Unterscheidungskraft für alle kosmetischen Waren der Klasse 3, sowie für alle medizinischen und diätetischen Waren der Klasse 5, wie beispielsweise Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke. So ist es doch der vom Verbraucher gestellte Anspruch an die erworbenen Waren, dass diese möglichst naturbelassen sind und ihre produktspezifische Wirkungsweise auf natürliche Art und Weise entfalten können.

Auch für Waren der Klassen 29, 30, 31, 32 und 33 - allesamt Lebensmittel und Getränke - fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft, da auch hier ein natürlicher Ursprung der Waren, eine naturbelassene Aufzucht und Fütterung (beispielsweise bei Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild) sowie ein natürlicher und ein pflanzenschutzfreundlicher Anbau ( wie beispielsweise bei Land-, garten-, wirtschaftliche Erzeugnisse und frischem Obst und Gemüse) zu den erwünschten Anforderungen gehören, die der Verbraucher an ökologische Lebensmittel stellt. Darüber hinaus hat das Zeichen ebenfalls keine Unterscheidungskraft für die Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in Form von Seminaren, Tagungen und Konferenzen zu Themen in Zusammenhang mit ökologisch erzeugten Lebensmitteln da es den Inhalt der jeweiligen Fortbildungsveranstaltungen klar beschreibt.


Darüber hinaus ist erneut zu betonen, dass Zeichen, die gewöhnlich in Verbindung mit der Vermarktung der betreffenden Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden, keine Unterscheidungskraft haben. Anhand einer Reihe von Beispielen aus dem Internet, die am Tage der Beanstandung gefunden wurden, konnte das Amt belegen, dass die im Zeichen enthaltene Wortfolge durchaus gängig ist, in dem maßgeblichen Markt verwendet wird und als werbeübliche Formel für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen genutzt wird.


Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV.


Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 953 517 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:



Klasse 3 Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Kosmetika; Haarwässer; Zahnputzmittel.


Klasse 5 Babykost; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Vitaminpräparate; medizinische Seifen; medizinische Haarwässer; medizinische Zahnputzmittel.


Klasse 29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; veganer Fleischersatz [Soja]; Fleisch-, Kräuter- und Gemüsebrühen, auch in gekörnter und pastöser Form; feine fette Brühe; Brühwürfel; Fleisch- und Gemüsesuppen; Boullions; Suppenkonserven; Trockensuppen; Süßspeisen, nämlich Fruchtsuppen; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Chiasamen; Zwiebelschmalz; Linsen; Ratatouille; getrocknete Tomaten in Rapsöl; Falafel; Gemüsebratlinge; Kartoffelpüree; Gemüse- Chips; Bananenchips; Sultaninen; Kürbiskerne; Sonnenblumenkerne; Acai- Pulver; Maca-Pulver; getrocknete Hülsenfrüchte, auch in verarbeitetem Zustand; Trockenmischungen, im Wesentlichen bestehend aus Früchten und/oder Nüssen; Milch und Milchprodukte; Kokosmilch; Kondensmilch; Kaffeesahne; Brotaufstriche (soweit in Klasse 29 enthalten); süße und würzige Brotaufstriche, nämlich Fruchtzubereitungen, Chutneys; Dips; Marmelade; Konfitüren; Kompotte; Nussmuse; Erdnussmus; Fruchtmuse; Eier; Speiseöle und -fette; Walnuss-Öl; Kokosöl; Kürbiskernöl; Sesam-Öl; Rapsöl; Sonnenblumenöl; Olivenöl; Leinöl; Omega-3-Pflanzenöl; Hanföl; Soja-Granulat; diätetische Substanzen für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 29 enthalten; diätetische Erzeugnisse als Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke.


Klasse 30 Kaffee; Tee; Kaffee-Ersatzmittel; Kakao; Zucker; Rohrzucker; Kokosblütenzucker; Reis; Milchreis; Tapioka; Sago; Agavensirup; Ahornsirup; Honig; Melassesirup; Mehle und daraus hergestellte Mischungen; Kokosmehl; Mandelmehl; Süßlupinenmehl; Kichererbsenmehl; Buchweizenmehl; Johannisbrotkernmehl; Braunhirsemehl; Maismehl; Quinoamehl; Trockenmischungen, im Wesentlichen bestehend aus Getreide; Getreide und Getreidemahlerzeugnisse; Sesam-Mus; Quinoa;

Haferflocken, Haferkleie; Dinkel; Roggenflocken; Maisgrieß; Weizengrieß; Amaranth; Cornflakes; Porridge; Buchweizen; Buchweizengrütze; Popcorn; Getreideflocken und Müsli aus vorgenannten Waren; Couscous; Weizenkleie; Leinsamen; Sesam; Hirse; Grünkern; Bulgur; Roggenschrot; Müsli- und Schokoriegel; Schokoladenpulver; Müsli-Riegel aus Getreide; Chia-Riegel; Fruchtschnitten; Hefe; Trockenhefe; Backpulver; Brotbackmischungen; Brot; Biskuits; Biskuitstangen; feine Backwaren und Konditorwaren; Knäckebrot; Brezeln; Waffeln; Honigwaffeln; Maiswaffeln; Reiswaffeln; Dinkelwaffeln; Maissnacks; süße Riegel; Zwieback; unter hauptsächlicher Verwendung von Milch und/oder Eiern hergestellte Nahrungsmittelerzeugnisse, nämlich Eierpfannkuchenmehl, Pfannkuchenmischungen; Fertigspeisen im Wesentlichen bestehend aus Gemüse- und Früchtebreien, Kakao, Schokolade, Mehl, Teigwaren, Stärkeprodukten und/oder Getreideerzeugnissen; Taboulé; Pasta; Sauerteig; Puddingpulver; Pesto; Samba Olek; Saucen; Soßen; Sauce Hollandaise; Worcestershiresauce; Soja-Sauce; Trockensoßen, einschließlich Salatsoßen; Feinkostsoßen; süße Soßenpulver, einschließlich für Salatsoßen; Tomatenmark; Tomaten-Passate; Essig; Salz; Kräutersalz; Meersalz; Gewürze; Würzmittel in Form von Speisewürzen in flüssiger Form und zum Streuen; Kapern; Ketchup; Senf; Dijon-Senf; Mayonnaise; vegane Mayonnaise; süße und würzige Brotaufstriche, nämlich vegetarische Pasteten und Pasteten aus Soja, Gewürzen, Kräutern und pflanzlichen Fetten (soweit in Klasse 30 enthalten); diätetische Substanzen auf der Basis von Kohlehydraten für nichtmedizinische Zwecke.


Klasse 31 Land-, garten-, wirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; frisches Obst und Gemüse; frische Kräuter; Futtermittel für Tiere und Tiernahrung.


Klasse 32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Frucht- und Gemüsesäfte; Smoothies; Tomatensaft; Limettensaft; Weizengrassaft; Kokoswasser-Mango-Getränk; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.


Klasse 33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).


Klasse 41 Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in Form von Seminaren, Tagungen und Konferenzen zu Themen in Zusammenhang mit ökologisch erzeugten Lebensmitteln.



Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Mónica ALVAREZ EXPOSITO

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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