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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 29/05/2019
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BUSE HEBERER FROMM RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER PARTG Kurfürstendamm 237 D-10719 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017954010 |
Ihr Zeichen: |
JH |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB Bockenheimer Landstraße 101 D-60325 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 29.11.2018 die Anmeldung unter Berufung auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 29.01.2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen ist in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, originär unterscheidungskräftig.
Die relevanten Verkehrskreise werden das Zeichen als Marke erkennen und darin einen Herkunftshinweis erkennen.
Das Zeichen wird verwendet.
Das Zeichen ist in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend.
Darüber hinaus begegnet der Verkehr in Verbindung mit den Dienstleistungen in Klasse 35, 36 und 45 dem Zeichen mit größerer Aufmerksamkeit.
Voreintragung der Marke beim DPMA.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für alle Waren und Dienstleistungen, wie sie sich nach der Umklassifizierung ergeben, aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Auch, wenn es richtig ist, dass es sich um eine Kombination verschiedener geometrischer Elemente handelt, ist wie die Anmelderin korrekt ausführt, die Gesamtkombination dieser Elemente zu betrachten.
Es handelt sich um eine Zusammensetzung von geometrischen Gebilden, allesamt Rechtecke in derselben Farbgebung.
Insofern die Anmelderin in Bezug auf die Farbe ausführt, die Farbe sei nicht alltäglich, so kann dem nicht gefolgt werden. Das relevante Publikum wird die Farbe als normale blaue Farbe wahrnehmen.
Soweit die Anmelderin die Kombination der Rechtecke mit der Gestaltung und Erfindung aufgrund der Transkription der Namen in Blockbuchstaben erläutert, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn die Marke entsprechend mit dieser Intention gestaltet würde, so werden die relevanten Verkehrskreise- weder mit normalem Aufmerksamkeitsgrad noch mit normalem Aufmerksamkeitsgrad diese Elemente nicht mit einer Transkription von Namen in Verbindung bringen. Die Verkehrskreise treten einem solchen Zeichen nicht analytisch gegenüber. Allein die Tatsache, dass ein solches Zeichen professionell erstellt wurde alleine führt nicht zu einem markenrechtlichen Schutz des entsprechenden Zeichens.
Es handelt sich um eine schlichte Kombination von Rechtecken für die relevanten Verkehrskreise, die als solche für die relevanten Verkehrskreise die Funktion der Marke, nämlich auf die Herkunft hinzuweisen.
Auch die Verwendung des Zeichens belegt nicht, dass die Verkehrskreise das Zeichen als einen Hinweis auf die Herkunft wahrnehmen.
Soweit die Anmelderin auf die Eintragung des Zeichens beim DPMA hinweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat. (Vgl. Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 47.)
Es sei daran erinnert, dass das Zeichen nicht wegen eines beschreibenden Charakters, sondern aufgrund fehlender Unterscheidungskraft beanstandet wurde.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) nicht schutzfähig.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 954 010 für alle Waren und Dienstleistungen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Claudia MARTINI