LÖSCHUNGSABTEILUNG



LÖSCHUNG Nr. C 38 261 (NICHTIGKEIT)

 

Taktani GmbH, Schramberger Strasse 18, Rottweil 78628, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Hartmann Gallus und Partner, Hummelbergstr. 7, 70195 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

AFM Aschaffenburger Food Manufaktur GmbH, Kleine Schönbuschallee 1, 63741 Aschaffenburg, Deutschland  (UM-Inhaberin), vertreten von Patentanwälte Olbricht Buchhold Keulertz Partnerschaft mbB, Hallhof 6-7, 87700 Memmingen, Deutschland (zugelassener Vertreter) .

 

Am 31/05/2020 trifft die Löschungsabteilung die folgende


 

ENTSCHEIDUNG:

  1.

Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.

 

  2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarkeneintragung Nr. 17 954 801 BRIZZA“ (Wortmarke) (die UM) eingereicht, die am 13/09/2018 angemeldet und am 23/02/2019 eingetragen worden ist. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der UM erfasst werden, nämlich gegen:  


Klasse 30: Teigwaren; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür; Lebensmittelzubereitungen auf Getreidebasis; Fertiggerichte aus Teigwaren; Pizzen; Pizzaböden; Brezeln.


Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensberatung; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller Unternehmen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel, insbesondere Teigwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel, insbesondere Teigwaren.


Klasse 43: Bewirtung von Gästen; Verpflegung von Gästen; Zubereitung von Speisen; Servieren von Speisen; Catering von Speisen.


Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin führt im Antrag vom 13/09/2019 an, die Wortmarke „BRIZZA“ weise zu den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug auf, der es dem betreffenden Publikum ermögliche, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. „BRIZZA“ sei mit der Ware Pizza, sowohl insbesondere vom Klangbild als auch vom Schriftbild, nahezu identisch und daher auch für die anderen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig.


Per Schreiben vom 31/10/2019 führt die Antragstellerin weiter aus, dass auf den europäischen Durchschnittsverbraucher abzustellen sei, da die Marke „BRIZZA" aus dem Wort „Pizza" hergeleitet werde, welches in allen Sprachen der EU zur Beschreibung eben dieser Waren verwendet werde.


Zwar gebe es weder in der italienischen noch in anderen Sprachen der EU das Wort „BRIZZA", jedoch seien die maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage, den Begriff „Pizza" zu erkennen, insbesondere aufgrund des Klangbilds als auch des Schriftbilds. Nach ständiger Rechtsprechung nehme nämlich der Durchschnittsverbraucher zwar eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achte nicht auf die verschiedenen Einzelheiten, werde aber dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortelemente aufteilen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermittelten und die ihm bekannten Wörtern ähnlich seien (28/05/2018, T-426/17, EFUSE; 31/01/2018, T-235/17, I Grill).


Aufgrund des nahezu identischen Klangbilds und des sehr ähnlichen Schriftbilds sei die Wortmarke nicht fantasievoll oder ungewöhnlich in Bezug auf die streitigen Waren.

 

Es sei daher festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichen „BRIZZA" die Ware „Pizza" zuordneten.


Da der Unionsmarke aufgrund des beschreibenden Inhalts jegliche Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV fehle, sei die Marke nicht nur in den eingetragenen beschreibenden Klassen zu löschen, sondern auch in den anderen eingetragenen Klassen wegen der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (24/09/2008, T‑248/05, I.T.@Manpower; 26/11/2008, T-147/06, FRESHHH).


Per Schreiben vom 05/11/2019 macht die Antragstellerin ferner geltend, dass der Antrag zusätzlich auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV gestützt werde, da Briza eine Gemeinde in Tschechien sei.


Mit Schreiben vom 10/12/2019 verweist die Antragstellerin auf zwei Urteile des Gerichts vom 12/02/2004, in welchen entschieden worden sei, dass sich der trotz Abwandlung beschreibende Charakter aus dem akustischen oder visuellen Eindruck ergeben könne, und dies nicht auf Fälle beschränkt sei, in denen die Marke aus jeweils für sich genommen beschreibenden Angaben zusammengesetzt sei (GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - BIOMILD).


Die UM-Inhaberin führt an, die angegriffene Unionsmarke verfüge über mindestens durchschnittliche, jedenfalls hinreichende Unterscheidungskraft.


Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.


Weshalb die Antragstellerin in „BRIZZA" einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt für anscheinend alle der eingetragenen Waren und Dienstleistungen sehen wolle, sei weder dargelegt noch ersichtlich.


BRIZZA" sei ein reines Fantasiewort, welches keinerlei lexikalische Bedeutung in irgendeiner Sprache habe. Schon deshalb wäre ein unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt zumindest fernliegend. Sofern die Antragstellerin das Zeichen „BRIZZA" beispielsweise mit "Pizzen" gedanklich in Verbindung bringen wolle, wäre dies für alle anderen eingetragenen Waren und Dienstleistungen von vornherein unerheblich.


Auch im Hinblick auf „Pizzen" enthalte „BRIZZA" jedoch keinerlei konkret beschreibenden Hinweis. Eine zergliedernde Betrachtung wäre unzulässig und würde der angesprochene Verkehr bei der Einwortmarke „BRIZZA" ohnehin nicht vornehmen. Auch eine schlichte Assoziation mit „Pizza" wäre unschädlich. Vielmehr würde eine mögliche Assoziation vorangegangene gedankliche Schritte und eine Interpretation durch die maßgeblichen Verkehrskreise voraussetzen (21/01/2010, C-398/08 P, VORSPRUNG DURCH TECHNIK, § 57).


Die UM bestehe weder aus einem glatt beschreibenden Begriff wie „Postkantoor", noch aus zwei kombinierten, jeweils für sich genommen beschreibenden Bestandteilen wie „BIOMILD".

Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin, entgegen der Postkantoor-Entscheidung, die Marke „BRIZZA" für alle erfassten Waren und Dienstleistungen pauschal für beschreibend halte, aber nur die Waren „Pizzen" im Einzelnen berücksichtige. 


Mithin sei der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

 


ZULÄSSIGKEIT


Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b DVUM muss ein Löschungsantrag die Angabe der Gründe enthalten, auf denen er beruht, d. h. die speziellen Bestimmungen der UMV, die die beantragte Löschung rechtfertigen, wie in den Artikeln 58, 59, 60, 81, 82, 91 oder 92 UMV vorgesehen.


Die Antragstellerin kann die Gründe einschränken, auf denen der Antrag ursprünglich beruhte, kann aber den Umfang des Antrags nicht erweitern, indem sie während des laufenden Verfahrens weitere Gründe geltend macht.


Mithin ist der nachträglich geltend gemachte Löschungsgrund des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV gemäß Artikel 15 Absatz 2 DVUM als unzulässig zurückzuweisen.



ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV

 

Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden. 


Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.


Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarkenanmeldung von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigenen Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.


Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.


Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden, um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C-332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Wortmarke „BRIZZA“ weise zu den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug auf, der es dem betreffenden Publikum ermögliche, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. „BRIZZA“ sei mit der Ware Pizza, sowohl insbesondere vom Klangbild als auch vom Schriftbild, nahezu identisch und daher auch für die anderen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig.


Zwar gebe es weder in der italienischen noch in anderen Sprachen innerhalb der EU das Wort „BRIZZA", jedoch seien die maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage, den Begriff „Pizza" zu erkennen und den Waren Pizzen zuzuordnen, insbesondere aufgrund des Klangbilds als auch des Schriftbilds. Nach ständiger Rechtsprechung werde der Verbraucher ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortelemente aufteilen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermittelten und die ihm bekannten Wörtern ähnlich seien (28/05/2018, T-426/17, EFUSE; 31/01/2018, T-235/17, I Grill).


Die Löschungsabteilung stimmt der Antragstellerin insoweit zu, als dass das Wort „BRIZZA“ in keiner der Sprachen innerhalb der Europäischen Union existiert. Ferner ist festzustellen, dass es in keiner dieser Sprachen als beschreibend für Pizza verwendet wird.


Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, in welcher Sprache das Wort „BRIZZA“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezugnahme auf Pizza verwendet wird oder werden könnte, oder in welche (beschreibenden) Bestandteile diese maßgeblichen Verkehrskreise das Wort aufteilen würden. Vielmehr stellt sie mit dieser Behauptung pauschal auf alle Sprachen innerhalb der Europäischen Union ab, da das Wort „Pizza“ in all diesen Sprachen verwendet werde, versäumt es jedoch, einen konkreten Bezug zwischen der angegriffenen Marke und diesen Waren herzustellen bzw. zu belegen. Die klangliche und bildliche Ähnlichkeit einer Marke mit der Bezeichnung einer der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen für sich genommen reicht in dieser Hinsicht nicht aus.


Es ist aus Sicht der Löschungsabteilung nicht offensichtlich, dass die relevanten Verbraucher den Begriff BRIZZA (aufgrund des Schrift- und Klangbildes) sofort und ohne weiteres Nachdenken mit der Warenbezeichnung „Pizza“ gleichsetzen. Die Antragstellerin hat sonst nichts vorgetragen, was zwingend auf eine solche Wahrnehmung der Verbraucher schließen ließe oder sie wenigstens nahe legen würde.


Hinsichtlich der Entscheidungen des Gerichts vom 28/05/2018, T-426/17, EFUSE, EU:T:2018:303 und vom 31/01/2018, T-35/17, iGrill, EU:T:2018:46, sowie des Gerichtshofs vom 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86 und C-265/00, BIOMILD, EU:C:2004:87 ist festzustellen, dass die betreffenden Marken sowohl als Ganzes beschreibend für die gegenständlichen Waren sind, als auch teilweise aus jeweils zwei erkennbar beschreibenden Bestandteilen bestehen, nämlich „BIO“ und „MILD“, „E“ und „FUSE“ bzw. „I“ und „Grill“. Weder ersteres noch zweiteres wurde vorliegend von der Antragstellerin belegt.


Die Löschungsabteilung kann auch unter Zugrundelegung allgemein bekannter Tatsachen nicht feststellen, dass das Wort „BRIZZA“ als Ganzes genommen einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf die von ihr erfassten Waren Pizzen vermittelt, oder in welche Bestandteile sich dieses Wort von den maßgeblichen Verkehrskreisen aufteilen ließe.


Betreffend die übrigen von der Unionsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, weshalb die Marke überhaupt einen beschreibenden Charakter hätte. Selbst wenn die UM mit der Warenbezeichnung „Pizza“ gleichgesetzt würde, was aus den dargelegten Gründen schon nicht festgestellt werden kann, hätte es die Antragstellerin versäumt konkret vorzutragen, weshalb diese Wahrnehmung auch für die weiteren Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter begründen sollte.


Mithin kann nicht festgestellt werden, dass die Unionsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV eingetragen wurde.


Fehlende Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.


Gemäß ständiger Rechtsprechung wird Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV insbesondere bei Marken angewendet, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (27/02/2002, T-79/00, LITE, EU:T:2002:42, § 26).


Insoweit überschneidet sich der Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV mit demjenigen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, auch wenn beide Eintragungshindernisse im Lichte des von ihnen jeweils geschützten Allgemeininteresses geprüft werden müssen.


Im Hinblick auf dieses Eintragungshindernis trägt die Antragstellerin dieselben Argumente vor wie bezüglich des behaupteten beschreibenden Charakters.


Insoweit verweist die Löschungsabteilung auf die vorstehenden Ausführungen und stellt fest, dass auch unter Zugrundelegung allgemein bekannter Tatsachen nicht erkennbar ist, inwiefern es dem Wort „BRIZZA“ als Ganzes genommen an Unterscheidungskraft in Bezug auf die von ihr erfassten Waren Pizzen fehlt, oder in welche Bestandteile sich dieses Wort von den maßgeblichen Verkehrskreisen aufteilen ließe.


Ferner ist die Antragstellerin der Auffassung, dass eine fehlende Unterscheidungskraft bezüglich der Waren Pizzen ausreicht, um der Marke auch hinsichtlich aller übrigen von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.


Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass es der Marke „BRIZZA“, wie vorstehend dargelegt, bereits für Pizzen nicht an Unterscheidungskraft fehlt, kann nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen nur im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden (12/07/2012, C-311/11 P, Wir machen das Besondere einfach, EU:C:2012:460, § 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die fehlende Unterscheidungskraft einer Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen kann also nicht per se dazu führen, dass die Marke auch hinsichtlich anderer Waren oder Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitzt.


Mithin kann nicht festgestellt werden, dass die Unionsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV eingetragen wurde.


Schlussfolgerung


In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Antrag als unbegründet zurückgewiesen werden muss.


 

KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. 


Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die die der UM-Inhaberin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die UM-Inhaberin zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.


 

 

Die Löschungsabteilung

 

Judit NÉMETH

Natascha GALPERIN

Elena NICOLÁS GÓMEZ



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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