HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 14/12/2018



SEEMANN & PARTNER Patentanwälte mbB

Raboisen 6

D-20095 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017954919

Ihr Zeichen:

M0060ME-EM

Marke:

dreamlens

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

MPG & E Handel und Service GmbH

Moorweg 105

D-24582 Bordesholm

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 10. Oktober 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren teilweise beschreibenden Charakter sowie auf teilweise fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über teilweise Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 06. Dezember 2018 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.

  2. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise sei erhöht.

  3. Die Bestandteile der Marken „dream“ und „lens“ seien mehrdeutig.

  4. Traum“ deute nicht automatisch auf eine gute Qualität der Waren hin und werde nur im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen verwendet, um sich einen sehnlichen, unerfüllten Wunsch zu erfüllen.

  5. Es bestünden die Voreintragungen mit den Nrn. 3 285 566 „Dreamliner“ und 182 220 „Dreamworks“.

  6. Das vollständige Wort für Kontaktlinsen sei im Englischen „contact lenses“, so dass ein gedanklicher Schritt erforderlich sei, um „lens“ zu verstehen.

  7. Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.

  8. Es handele sich um einen fantasievollen Begriff.

  9. Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.


Entscheidung


Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die (teilweise) Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke


Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 44 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 46 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.



Verfahrensgegenständliches Warenverzeichnis der Klassen 5 und 9


5 Pharmazeutische Erzeugnisse (ausgenommen Impfstoffe), insbesondere Reinigungsmittel für Kontaktlinsen und Lösungen für Kontaktlinsen.

9 Brillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen; Kontaktlinsenetuis, Kontaktlinsenbehälter, Brillenetuis; Brillenbehälter; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Waschapparate für Kontaktlinsen, Halterungen für Kontaktlinsen.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Waren des nicht täglichen Erwerbs sorgfältig ausgesucht werden.


Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin kann nicht automatisch ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt werden, da etwa Waren wie Kontaktlinsenetuis, Kontaktlinsenbehälter, Waschapparate für Kontaktlinsen, Halterungen für Kontaktlinsen weder hochpreisig noch andere etwa gesundheitsbezogene Merkmale aufweisen, die dies begründen könnten. Auch die Anmelderin hat insoweit nichts weiter vorgetragen.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „dreamlens“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „dream“ und „lens“, die von den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar im Sinne von „Traumlinsen“ verstanden wird. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass das Wort „Traum", aber auch das Wort „dream" in Wortzusammensetzungen für Dinge oder Personen verwendet werden, um auszudrücken, dass diese ein Traum, also besonders gut seien. So gibt es z.B. die Ausdrücke „Traumhaus", „Traumjob", „Traumschiff", „Dreamteam", „dream house", „dream job". Es ist außerdem festzustellen, dass das fragliche Zeichen durch die Zusammenschreibung dieser beiden Wörter in der nach der Grammatik richtigen Reihenfolge nicht einen Eindruck hervorruft, der von dem sich dem bloßen Nebeneinanderstellen der Worte ergebenden Eindruck weit genug abweicht, um den Sinn oder die Bedeutung der Wörter zu verändern (Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 39 sowie
T-822/14 vom 23. Oktober 2015, „Cottonfeel“, Rdnr. 35).



Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren der Klasse 5 dazu dienen bzw. dazu bestimmt sind, diese Traumlinsen oder traumhaften Linsen durch entsprechend dafür vorgesehene Reinigungsmittel in ihrem Zustand zu erhalten, wie die Anmelderin selber in ihrem Verzeichnis ausführt, nämlich Pharmazeutische Erzeugnisse (ausgenommen Impfstoffe), insbesondere Reinigungsmittel für Kontaktlinsen und Lösungen für Kontaktlinsen. Die Waren der Klasse 9 Kontaktlinsen sind solche Traumlinsen, die in Kontaktlinsenetuis, Kontaktlinsenbehälter aufbewahrt werden. Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren werden im Vorfeld benutzt, um die für den Träger optimalen Linsen zu bestellen bzw. im Nachhinein, um beispielsweise ihren möglichst optimalen Sitz zu kontrollieren. Waschapparate für Kontaktlinsen, Halterungen für Kontaktlinsen dienen ebenfalls deren Reinigung und Aufbewahrung. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits. Für die übrigen Waren der Klasse 9 Brillen, Sonnenbrillen; Brillenetuis; Brillenbehälter bestehen keine Eintragungshindernisse, weil insoweit kein ausreichender Zusammenhang zu dem verfahrensgegenständlichen Zeichen vorliegt.


Soweit die Anmelderin vorträgt, „Traum“ deute nicht automatisch auf eine gute Qualität der Waren hin und werde nur im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen verwendet, um sich einen sehnlichen, unerfüllten Wunsch zu erfüllen, ist erstens festzustellen, dass es sehr wohl ein Traum sein kann, ohne optisch sichtbare Hilfsmittel, wie etwa einer Brille, normal zu sehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschaffung von Linsen mehrere Hundert Euro kostet und damit für einen Teil des Publikums nicht oder nur schwer erschwinglich ist. Zweitens wird ergänzend darauf hingewiesen, dass das Gericht in der Rechtssache
T-0285/16 vom 15.05.2017 in der Marke „DREAMLINE“ einen beschreibenden Charakter der Marke für Waren der Klasse 12 erkannt hat, obwohl der zweite Bestandteil „LINE“ vergleichsweise unspezifisch ist. Diese Beurteilung muss dann für die vorliegende Marke, in der klar erkennbar wird, worauf sich „Traum“ bezieht, erst recht gelten. Drittens wird ebenfalls ergänzend darauf hingewiesen, dass die identische Marke sogar vom Bundespatentgericht in dem Urteil BPatG, 25W(pat)154/05, 09.07.2007 ebenfalls u.a. für diese Waren zurückgewiesen wurde. Wenn also die englischsprachige Marke bereits für die deutschsprachigen Verbraucher nicht schutzfähig ist, muss diese Beurteilung wohl erst recht für die Muttersprachler gelten. Der Vortrag, die Marke sei für die englischsprachigen Verbraucher nicht verständlich, erscheint daher wenig überzeugend. Im Übrigen erscheint es viertens naheliegend, dass Wörter oder Bestandteile davon, die in einigen Bereichen des wirtschaftlichen Lebens verstanden werden, auch in anderen entsprechend aufgefasst werden. Das Verständnis des Bestandteils von „Traum“ ist daher unabhängig vom Preissegment der Waren, wie die Anmelderin unzutreffend zu suggerieren versucht. Eine niedrigpreisige „Traumblume“ ist genauso verständlich und wird entsprechend beschreibend aufgefasst wie „Traumreise, Traumhochzeit oder Traumjob“. Im Übrigen wird fünftens auch „Traumschiff“ nicht als Marke wahrgenommen, sondern als Reisen mit einem entsprechend sehr gut ausgestatteten Schiff. Nicht schutzbegründend ist auch die Argumentation, das vollständige Wort für Kontaktlinsen sei im Englischen „contact lenses“, so dass ein gedanklicher Schritt erforderlich sei, um „lens“ zu verstehen. Es ist nämlich heutzutage völlig üblich, Wörter in einem verständlichen Kontext nur teilweise oder als Abkürzung zu benennen. So sagt man etwa auch im Deutschen „Linsen“, obwohl die zutreffende Bezeichnung „Kontaktlinsen“ ist und lautet. Dieses Verständnis gilt umso mehr bei Verbrauchern mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad und versierten Fachleuten mit besonderen Kenntnissen auf diesem Gebiet. Wie bereits dargelegt, sind damit nicht nur die Linsen an sich nicht schutzfähig, sondern auch Teile, Bestandteile, Accessoires und Zubehör dazu.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Ferner verkennt die Anmelderin, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Stellt man sich also vor, dass z.B. auf den verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 5 Pharmazeutische Erzeugnisse (ausgenommen Impfstoffe), insbesondere Reinigungsmittel für Kontaktlinsen und Lösungen für Kontaktlinsen die Bezeichnung „dreamlens“ steht, wird der Verkehr - wie die Anmelderin vorträgt - wohl kaum auf den Gedanken kommen, es handele sich um „Abfolge von Bildern im Schlaf“, „Pflanzengattung der Linsen“ oder um „Ortschaften in Belgien und der Schweiz“. Vielmehr wird er die vom Amt dargelegten Bedeutungen wahrnehmen. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16).


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „dreamlens“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.


Daher besteht der Ausdruck „dreamlens“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV teilweise aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf einige Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).

Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um einen „fantasievollen Begriff“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei verständliche Wörter zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit teilweise nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen teilweise nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Voreintragungen mit den Nrn. 3 285 566 „Dreamliner“ und 182 220 „Dreamworks“


Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnrn. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Weiterhin wurde die Marke „Dreamliner“ vor mehr als 15 Jahren eingetragen und „Dreamworks“ sogar im letzten Jahrtausend. Sie stellen daher weder die aktuelle Amtspraxis dar noch können sie die geltende Rechtsprechung berücksichtigen. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.


Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.



Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV teilweise nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für folgende angemeldete Waren der Klassen 5 und 9 zurückgewiesen:


Klasse 5 (vollständig): Pharmazeutische Erzeugnisse (ausgenommen Impfstoffe), insbesondere Reinigungsmittel für Kontaktlinsen und Lösungen für Kontaktlinsen.


Klasse 9: Kontaktlinsen; Kontaktlinsenetuis, Kontaktlinsenbehälter; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Waschapparate für Kontaktlinsen, Halterungen für Kontaktlinsen.


Für folgende Waren der Klasse 9 wird das Anmeldungsverfahren fortgesetzt:


Brillen, Sonnenbrillen; Brillenetuis; Brillenbehälter.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





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