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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 14/02/2019
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RICHARDT PATENTANWÄLTE Wilhelmstr. 7 D-65185 Wiesbaden ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017957809 |
Ihr Zeichen: |
PARV.218.01EU |
Marke: |
Zamarod |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelder: |
Said Eshag Parvez Helenenstraße 25 D-65185 Wiesbaden ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 11. Oktober 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren teilweise beschreibenden Charakter sowie auf teilweise fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über teilweise Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Bedeutung der Marke, ihr beschreibender Charakter und damit fehlende Unterscheidungskraft (Zusammenfassung)
Wie bereits in der o. g. Mitteilung dargelegt, ist die angemeldete Bezeichnung ein afghanisches Reisgericht unter Verwendung von Spinat.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass folgende Waren (als wesentliche Bestandteile) der Klassen 3, 29 und 30 dieses Gericht sind, darstellen bzw. als Gewürze/Würzmittel dazu verwendet werden:
Klasse 3 (vollständig): Ätherische Öle als Lebensmittelaromastoffe, insbesondere Rosenöl, Zitronenöl und Backaromen.
Klasse 29 (vollständig): Öle und Fette; verarbeitetes Gemüse, insbesondere getrocknetes Gemüse; verarbeitete Pilze.
Klasse 30: Speisesalz; Würzmittel; Gewürze; verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel, insbesondere Reis und Nahrungsmittel aus Reis.
Die Dienstleistungen beziehen sich in Form von Einzelhandel auf die schutzunfähigen Waren und teilen daher ihr Schicksal, sie haben damit das Zeichen zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Für die übrigen Waren der Klassen 30 und 32 bestehen keine Eintragungshindernisse, weil insoweit kein ausreichender Zusammenhang zu dem verfahrensgegenständlichen Zeichen vorliegt.
Als eindeutig beschreibende Angabe ist die Marke daher auch teilweise nicht unterscheidungskräftig.
Eine Stellungnahme zur o. g. Mitteilung wurde nicht vorgelegt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung hat das Amt entschieden, die (teilweise) Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ergebnis
Aufgrund der in der o. g. Mitteilung angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für folgende angemeldete Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 29, 30 und 35 zurückgewiesen:
Klasse 3 (vollständig): Ätherische Öle als Lebensmittelaromastoffe, insbesondere Rosenöl, Zitronenöl und Backaromen.
Klasse 29 (vollständig): Öle und Fette; verarbeitetes Gemüse, insbesondere getrocknetes Gemüse; verarbeitete Pilze.
Klasse 30: Speisesalz; Würzmittel; Gewürze; verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel, insbesondere Reis und Nahrungsmittel aus Reis.
Klasse 35 (vollständig): Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel.
Für folgende Waren der Klassen 30 und 32 wird das Anmeldungsverfahren fortgesetzt:
Klasse 30: Aromastoffe für Getränke; Back- und Konditoreiwaren; Schokolade; Zucker; natürliche Süßungsmittel; Kaffee; Tee; Kakao und Ersatzstoffe hierfür.
Klasse 32 (vollständig): Präparate für die Zubereitung von Getränken, insbesondere Limettensaft zur Verwendung bei der Zubereitung von Getränken und Rosenwasser; alkoholfreie Fruchtextrakte für die Zubereitung von Getränken; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Essenzen für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken, ausgenommen ätherische Öle; Essenzen für die Zubereitung von aromatisiertem Mineralwasser [nicht in Form von ätherischen Ölen]; Essenzen für die Zubereitung von Getränken.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY