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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 15/01/2019
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Nuuvera Deutschland Wohlers Allee 54 D-22767 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017959001 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Crystal Hemp |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Nuuvera Deutschland Wohlers Allee 54 D-22767 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 10/10/2018 sowie ergänzend am 15/10/2018 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und f sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den in den beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und f UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, weil es keine Unterscheidungskraft hat, und weil es ferner gegen die öffentliche Ordnung beziehungsweise gegen die guten Sitten verstößt.
Die beanstandeten Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Kosmetik sowie an Raucherfachkreise. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen entsprechend seiner lexikalischen Bedeutung verstehen als Kristall Haschisch / Haschischkristall / kristallines Hanf.
Daher werden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Angabe der Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen, nämlich in Bezug auf vielseitig verwendbares Kristall Hanf / Haschischkristall / kristallines Cannabis.
In der Klasse 3 handelt es sich in diesem Sinne um verschiedene Arten von Kosmetikartikeln, welche Kristall Hanf enthalten, wie etwa als entspannendes oder therapeutisches Make-up für das Gesicht, Badeöle, Zahnpasta oder Handgele.
Klasse 34 umfasst verschiedene Arten von Raucherbedarfsartikeln, wie etwa Tabak, elektronische Tabakpfeifen, Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten, Verdampferröhrchen für rauchfreie Zigaretten, Liquide für elektronische Zigaretten, Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten sowie Aromastoffe und Lösungen hierfür, welche allesamt Kristall Hanf enthalten beziehungsweise diesen verwerten können.
In der Klasse 35 handelt es sich um verschiedene Werbe-, Marketing- sowie Vertriebsdienstleistungen, welche sich auf die Verbreitung von Kristall Hanf und diesen enthaltende Waren spezialisiert haben. Die unterschiedlichen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen widmen sich dem Verkauf von Hanf Kristallen, beziehungsweise diese enthaltende Produkte.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.
Das Zeichen würde zudem in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als Slogan beziehungsweise belobigende Aussage angesehen werden, dessen beziehungsweise deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden auf Hanf Kristalle Bezug nehmenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben.
In der Klasse 3 handelt es sich in diesem Sinne um verschiedene Arten von Kristall Hanf enthaltende Kosmetikartikel, welche suggerieren, eine sowohl besonders stimulierende als auch gesundheitsfördernde Wirkung zu entfalten, wie etwa als entspannendes oder therapeutisches Make-up für das Gesicht, Badeöle, Zahnpasta oder Handgele.
Die Klasse 34 umfasst verschiedene Arten von Raucherbedarfsartikeln welche suggerieren, sich die besonderen Eigenschaften von Hanf Kristallen zu eigen zu machen, wie etwa Tabak, elektronische Tabakpfeifen, Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten, Verdampferröhrchen für rauchfreie Zigaretten, Liquide für elektronische Zigaretten, Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten, welche beispielsweise Kristall Hanf schonend verbrennen, sowie Aromastoffe und Lösungen hierfür, welche allesamt Kristall Hanf enthalten, beziehungsweise diesen besonders vorteilhaft verwerten können.
In der Klasse 35 handelt es sich um verschiedene Werbe-, Marketing- sowie Vertriebsdienstleistungen, welche den Verbrauchern vermitteln, dass sie sich auf Kristall Hanf, dessen Verbreitung, beziehungsweise diesen enthaltende Waren spezialisiert haben. Sie suggerieren etwa, dass dessen Konsum unbedenklich ist. Die unterschiedlichen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen widmen sich besonders engagiert dem Verkauf von Hanf Kristallen, beziehungsweise diese enthaltende Produkte.
Die Anmeldung verstößt gegen die „öffentliche Ordnung“. Diese ist das Gerüst aller Rechtsvorschriften, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft und des Rechtsstaats erforderlich sind. Im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV bezieht sich „öffentliche Ordnung“ auf das in einem bestimmten Gebiet geltende EU-Recht sowie auf die Rechtsordnung und das geltende Recht, wie sie in den Verträgen und im EU-Sekundärrecht definiert sind, die ein gemeinsames Verständnis bestimmter Grundprinzipien und Werte wie Menschenrechte zeigen. Der Ausdruck „Crystal Hemp“ bezieht sich auf kristallines Haschisch beziehungsweise Cannabis. Diese sind in weiten Teilen der EU verboten, da sie das Betäubungsmittel Cannabis enthalten, siehe zum Beispiel § 29 BtmG für Deutschland.
Diese Beanstandung betrifft ebenfalls einen Verstoß gegen die guten Sitten, also gegen das Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und gerecht Denkenden in der Gesellschaft und widerspricht folglich der vorherrschenden Rechts- und Sozialmoral. Der anzuwendende Maßstab ist der des vernünftigen Verbrauchers mit durchschnittlicher Empfindlichkeit und Toleranzschwelle (Urteil vom 09/03/2012, T-417/10, ¡Que buenu ye! HIJOPUTA, EU:T:2012:120, Rdnr. 21). Der Ausdruck „Crystal Hemp“ als eingetragene Unionsmarke würde den Eindruck vermitteln, dass Cannabiskonsum harmlos ist und könnte folglich als legal und ungefährlich verstanden werden. Drogenkonsum widerspricht der vorherrschenden Rechts- und Sozialmoral weiter Teile der EU-Bevölkerung. Es ist dabei unerheblich, ob die Anmelderin bewusst deren Gefühle verletzen will oder nicht, beziehungsweise ob das Zeichen auch anders gedeutet werden könnte.
Die angemeldete Marke verstößt daher in ihrer Gesamtheit gegen die öffentliche Ordnung beziehungsweise gegen die guten Sitten und ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV im Zusammenhang mit Artikel 7 (2) UMV für alle angemeldeten Waren zu beanstanden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 17 959 001 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY