HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 10/01/2019



HÖCKER RECHTSANWÄLTE

Friesenplatz 1

50672 Köln

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017959201

Ihr Zeichen:

1161/18

Marke:

FARMAKO


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Farmako GmbH

Neue Rothofstraße 13-19

60313 Frankfurt am Main

DEUTSCHLAND



Das Amt beanstandete am 02/11/2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.


  • Das Zeichen


Die Anmeldung besteht aus der Wortmarke „FARMAKO“.


Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung teilweise ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.


Beschreibender Charakter


Die Waren, die diese Beanstandung betrifft, sind:


Klasse 5 Drogen für medizinische Zwecke; Pharmazeutische Arzneimittel; Medizinische Präparate; Bonbons für medizinische Zwecke; Chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pharmazeutische Präparate; Cannabiserzeugnisse, nämlich Öle, Salben, Konzentrate in Pastenform, Tinkturen, Tabletten und Kapseln, die alle Cannabis oder Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle für medizinische oder therapeutische Zwecke, enthalten; Nutrazeutika und Kräuter für medizinische Zwecke, die alle Cannabis oder Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle, enthalten; Arzneimittel; Beruhigungsmittel; Schlaffördernde Beruhigungsmittel; Arzneimittel und natürliche Heilmittel; Homöopathische Arzneimittel; Schmerzmittel; Lokale Schmerzmittel; Fiebersenkende Schmerzmittel; Pharmazeutische Präparate und Substanzen mit schmerzstillenden Eigenschaften; Pflanzliche Betäubungsmittel; Synthetische Betäubungsmittel; Verschreibungspflichtige synthetische Betäubungsmittel; Abführmittel; Abmagerungstabletten; Antibiotika; Appetitzüglertabletten; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse; pharmazeutische Präparate; Pharmazeutische Erzeugnisse.


Die Unterscheidungskraft einer Marke wird zum einen im Hinblick auf die Waren, für die Schutz beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt. Im vorliegenden Fall würde der Griechisch-sprachige Verbraucher (sowohl Experte im Medizin-Bereich als auch ein Durchschnittsverbraucher) das Zeichen folgendermaßen verstehen: FARMAKO = MEDIKAMENT (Information abgerufen am 31/10/2018 unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/griechisch-deutsch/%CF%86%CE%AC%CF%81%CE%BC%CE%B1%CE%BA%CE%BF).


Auch Spanisch- und Portugiesisch-sprachige Verbraucher (sowohl Experte im Medizin-Bereich als auch ein Durchschnittsverbraucher) würde das Wort „FARMAKO“ als falsche Schreibung von „FÁRMACO“ (Medikament) verstehen (Information abgerufen am 31/10/2018 unter http://context.reverso.net/%C3%BCbersetzung/spanisch-deutsch/f%C3%A1rmaco und https://de.langenscheidt.com/portugiesisch-deutsch/f%C3%A1rmacos).


Daher würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Quelle über die Art der Waren wahrnehmen.


Fehlende Unterscheidungskraft


Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.


Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.


Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 959 201 für folgende Waren zurückgewiesen:


Klasse 5 Drogen für medizinische Zwecke; Pharmazeutische Arzneimittel; Medizinische Präparate; Bonbons für medizinische Zwecke; Chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pharmazeutische Präparate; Cannabiserzeugnisse, nämlich Öle, Salben, Konzentrate in Pastenform, Tinkturen, Tabletten und Kapseln, die alle Cannabis oder Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle für medizinische oder therapeutische Zwecke, enthalten; Nutrazeutika und Kräuter für medizinische Zwecke, die alle Cannabis oder Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle, enthalten; Arzneimittel; Beruhigungsmittel; Schlaffördernde Beruhigungsmittel; Arzneimittel und natürliche Heilmittel; Homöopathische Arzneimittel; Schmerzmittel; Lokale Schmerzmittel; Fiebersenkende Schmerzmittel; Pharmazeutische Präparate und Substanzen mit schmerzstillenden Eigenschaften; Pflanzliche Betäubungsmittel; Synthetische Betäubungsmittel; Verschreibungspflichtige synthetische Betäubungsmittel; Abführmittel; Abmagerungstabletten; Antibiotika; Appetitzüglertabletten; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse; pharmazeutische Präparate; Pharmazeutische Erzeugnisse.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Zuzana KAUFMANNOVA

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)