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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 072 583


GS Schmitz GmbH & Co. KG, Robert-Bosch-Str. 11, 50769 Köln, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Kai Kohlmann, Donatusstr. 1, 52078 Aachen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


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Dirk Mecky, Aachener Str. 28, 50674 Köln, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Greyhills Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Severinskloster 5, 50678 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 27.11.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 072 583 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Dienstleistungen:


Klasse 43 Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen, insbesondere Dienstleistungen eines Cafés, eines Restaurants und einer Bar, ausgenommen Verpflegung von Gästen mit Wurst- und Fleischgerichten.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 959 315 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen sowie die nicht angefochtenen Waren weitergeführt werden, nämlich


Klasse 30 Kaffee; Tee; Kakao; Speiseeis; Konditorwaren.


Klasse 32 Biere, insbesondere Kölsch und Pils; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke.


Klasse 43 Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen.



3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 959 315 (Wortmarke „Schmitz“) ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klasse 43. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 346 002 (BildmarkeShape1 ). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Büchsenfleisch; Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und Wildkonserven; Wurstwaren, auch tiefgefroren; Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und Wildsalate; Fleisch- und Fischgallerten; Gerichte aus Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild und Gemüse, auch tiefgefroren; getrocknetes Fleisch.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:


Klasse 43 Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbesondere Dienstleistungen eines Cafés, eines Restaurants und einer Bar, ausgenommen Verpflegung von Gästen mit Wurst- und Fleischgerichten.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung der Worte „auch“ und insbesondere“ in den Verzeichnissen ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die angefochtenen Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen, insbesondere Dienstleistungen eines Cafés, eines Restaurants und einer Bar, ausgenommen Verpflegung von Gästen mit Wurst- und Fleischgerichten sind den Waren Gerichte aus Gemüse, auch tiefgefroren der ältere Marke in der Klasse 29 gering ähnlich, da sie in Hinblick auf Hersteller/Erbringer und Vertriebskanäle übereinstimmen können. Außerdem ergänzen sie sich.


Die angefochtenen Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen sind den Waren der älteren Marke in der Klasse 29 hingegen unähnlich. Sie sind anderer Art, haben einen anderen Zweck und unterscheiden sich hinsichtlich Erbringer/Hersteller, Publikum und Vertriebskanälen. Sie stehen weder miteinander in Konkurrenz noch ergänzen sie sich.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für gering ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



c) Die Zeichen


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Schmitz


Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das gemeinsame Element „SCHMITZ“ hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.


Die angefochtene Marke ist eine Wortmarke. Im Fall von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht dessen konkrete Erscheinungsform. Es ist damit für den Vergleich unerheblich ob Wortmarken in Kleinbuchstaben oder Großbuchstaben dargestellt sind.


Das Element SCHMITZ beider Zeichen wird als gängiger deutscher Familienname verstanden. Es hat in Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Die Elemente WURST UND FLEISCH werden in ihrer gängigen Bedeutung als Bezeichnung der entsprechenden Lebensmittelkategorien verstanden. Selbst wenn sie nicht direkt beschreibend für die hier fraglichen Waren Gerichte aus Gemüse, auch tiefgefroren sind, wird der Verkehr ihnen infolge ihrer klar untergeordneten Stellung in der Marke kaum Beachtung schenken; er wird sie allenfalls als Angabe einer besonderen Spezialisierung des Warenherstellers in den entsprechenden Lebensmittelkategorien auffassen. Die Bildelemente sind dekorativer Art (Rahmen/Farbgebung) bzw. lediglich eine Verbildlichung einer der vorgenannten Lebensmittelkategorien (stilisierte Wurst) und damit von allenfalls geringer Kennzeichnungskraft. Das kennzeichnungskräftigste Element der Marke ist das Element SCHMITZ.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts (bzw. oben nach unten) lesen wird, wodurch der linke (bzw. obere) Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf SCHMITZ überein und unterscheiden sich in Hinblick auf die zusätzlichen Wörter WURST UND FLEISCH sowie die graphischen Aspekte der älteren Marke.


Unter Berücksichtigung der vorigen Ausführungen zur Kennzeichnungskraft und Verbraucherwahrnehmung sind die Zeichen daher stark ähnlich.


In klanglicher Hinsicht ist es aus den oben dargelegten Gründen unwahrscheinlich, dass der Verkehr die untergeordneten Bestandteile WURST UND FLEISCH aussprechen wird, wenn er sich mündlich auf die ältere Marke bezieht. Er wird sie vielmehr, ebenso wie die angefochtene Marke, schlicht mit SCHMITZ benennen.


Die Zeichen sind daher identisch.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Es besteht eine starke Ähnlichkeit aufgrund der Übereinstimmung in dem Familiennamen SCHMITZ. Die übrigen Konzepte WURST UND FLEISCH in der älteren Marke können die Zeichen aus den bereits genannten Gründen nicht wesentlich voneinander abgrenzen.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der insgesamt starken Zeichenähnlichkeit selbst für nur gering ähnliche Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr, zumal das übereinstimmende Element in beiden Zeichen eine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle spielt und die Unterschiede zwischen den Zeichen auf weniger kennzeichnungskräftige oder sekundäre Elemente und Aspekte beschränkt sind.


Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit den Waren der älteren Marke gering ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



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Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Tobias KLEE

Konstantinos MITROU



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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