|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 08/03/2019
|
VOCO GmbH Anton-Flettner-Str. 1-3 D-27472 Cuxhaven ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017959421 |
Ihr Zeichen: |
MRCTM1825 |
Marke: |
|
Art der Marke: |
Formmarke |
Anmelderin: |
VOCO GmbH Anton-Flettner-Str. 1-3 D-27472 Cuxhaven ALEMANIA |
Das
Amt beanstandete am 10/10/2018
die Anmeldung Nr. 017959421
„
“
wegen der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7
Absatz 1 Buchstaben b UMV. Die Beanstandung wird im
beiliegenden Schreiben begründet:
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15/11/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei dem vorliegenden Zeichen handle es sich um keine übliche Verpackungsart. Die vom Amt vorgelegten Internetrecherchen belegen nicht das Gegenteil. Es handle sich bei den vom Amt angegebenen Beispielen um komplett andere Produkte, wobei diese zum teil nicht einmal Verpackungen seien, wie z.B. der „Zahnarzt Instrumente Schaber-Tablett“. Sie unterscheiden sich u.a. in Größe, Verwendungsart, Gestaltung und Material und gehören eher in die Klasse 10 des Nizza – Warenverzeichnisses.
Das angemeldete Zeichen zeige eine spezielle Verpackung für dentale Verbrauchsmaterialen, die in Klasse 5 angesiedelt seien. Zudem werde es nicht einfach zum Schutz oder zur Aufbewahrung eines eigentlichen Produktes verwendet, sondern es stelle das charakteristische Erscheinungsbild des Produktes selbst dar.
Es handle sich um einzigartige Verpackung, die sich aufgrund ihres Inhaltes, d.h. von zahnmedizinischen Präparaten und Erzeugnissen, an medizinische Fachkreise mit besonderem Aufmerksamkeitsgrad.
Der Anmelderin seien keine Verpackungen dieser Art bekannt, die ein vergleichbares Design für entsprechende Produkte aufweisen. Für die vorliegende Verpackung werde äußerst wenig Verpackungsmaterial benötigt, was bei ansonsten üblichen Verpackungen, wie Ampullen oder Kunststoffkapseln, anders ist. Es besitze eine unverkennbar gestaltete Rückseite, die durch eine umlaufende Umrandung des eigentlichen Produkthofes geprägt werde, die nur in Richtung des Anwenders bzw. seiner Hand geöffnet sei. Dazu verfüge die Rückseite über drei unterschiedlich lange Streifen, welche symmetrisch angeordnet sind. Ferner fänden sich innerhalb des Produkts zwei nicht durchsichtige Blister.
Auch die Formensprache der äußeren Umrisse sei besonders. Die Abschrägungen an zwei Seiten im Bereich der geschlossenen Seite wurden in Anlehnung an den Buchstaben „V“ (als Hinweis an VOCO) designt.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu der sich die Anmelderin äußern könnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die ursprüngliche Beanstandung vollständig aufrechterhalten.
Zu den einzelnen Argumenten der Anmelderin ist folgendes festzustellen:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 65).
Die Darstellung des Zeichens in der Markenanmeldung ergibt die Abbildung einer Verpackungsform.
Wie schon im Beanstandungsschreiben, in welchem das Amt von allgemeiner praktischer Erfahrung im Handel mit gängigen Konsumartikeln ausgeht, erläutert worden ist, würde das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, nicht in der Lage sein, sich beim Verbraucher für die angemeldeten Waren in den Klasse 5 und 16 ins Gedächtnis einzuprägen. Das Zeichen ist zu einfach und würde im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren als klarer Hinweis darauf, dass es sich um Warenverpackung, also eine übliche Art von Warenverpackung, handelt, wahrgenommen. Das Amt bestreitet nicht, dass vor allem medizinische Fachkreise zum relevanten Publikum gehören können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vorliegende Formgebung, trotzt einiger Design - Elemente wie z.B. die Umrandung, nicht erheblich von den Normen und Gepflogenheiten der betreffenden Branche abweicht. Der Verbraucher wird nicht in der Lage sein, das angemeldete Zeichen zu identifizieren, das sich vom normalen Erscheinungsbild der Verpackungsarten selbst unterscheidet. Der Buchstaben „V“ wird im Zeichen nicht erkannt. Die von dem Amt angegebenen Bespiele ähnlicher Verpackungsarten sollten nicht so verstanden werden, dass sie dem vorliegenden Zeichen sehr ähnlich seine müssen. Sie belegen allenfalls ausreichend, dass die vorliegende Form nicht signifikant von den Formen abweichen, die vom Verbraucher erwartet werden. Hinzu sei klarzustellen, dass es nicht genügt, wenn eine Form lediglich eine Variante einer gewöhnlichen Form oder eine Variante einer Reihe von Formen in einem Bereich ist, in dem es eine sehr große Designvielfalt gibt (Urteile vom 07/10/2004, C-136/02 P, Torches, EU:C:2004:592, § 32; 07/02/2002, T-88/00, Torches, EU:T:2002:28, § 37).Während die Öffentlichkeit daran gewöhnt ist, eine Bildmarke als Herkunftshinweis zu erkennen, gilt dies nicht notwendigerweise für dreidimensionale Zeichen.
Zu dem Argument der Anmelderin, dass andere ähnliche Zeichen auf dem Markt nicht verwendet werden, hat der Gerichtshof bestätigt, dass es nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen eine Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale verwendet werden. Es genügt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Das Amt ist weiterhin der Ansicht, dass die angesprochenen Verbraucher die angemeldete Marke als beliebig wahrnehmen, nicht aber als Marke eines bestimmten Herstellers.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung der Unionsmarke für alle Waren zurückgewiesen, nämlich:
Klasse 5 Zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse
Klasse 16 Verpackungsmaterialien; Blisterpäckchen für Verpackungszwecke.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Robert MULAC