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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 073 064
Heimo von Fircks, Uhlandstraße 3, 64297 Darmstadt, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB, Dolivostraße 15a, 64293 Darmstadt, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Gerhard Pletschacher, Mandlstr. 21, 80802 München, Deutschland (Anmelder).
Am 24.10.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 073 064 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Dienstleistungen:
Klasse 37: Polieren von Fahrzeugen [Reinigung]; Reinigung von Fahrzeugen und Autowäsche.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 960 015 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Der
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 960 015,
(Bildmarke) ein,
und zwar gegen alle
Waren
und Dienstleistungen
der Klassen 3 und 37.
Der Widerspruch beruht auf
der deutschen Markeneintragung Nr. 302 018 220 299
(Bildmarke). Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 12: Motorräder.
Klasse 37: Reparatur und Wartung von Motorrädern.
Klasse 41: Motorradunterricht.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Mit Poliermitteln getränkte Reinigungstücher; Reinigungspräparate für Fahrzeuge.
Klasse 37: Polieren von Fahrzeugen [Reinigung]; Reinigung von Fahrzeugen und
Autowäsche.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 3
Die angefochtenen mit Poliermitteln getränkte Reinigungstücher; Reinigungspräparate für Fahrzeuge haben keinerlei markenrechtlich relevanten Berührungspunkt zu den älteren Waren und Dienstleistungen Motorräder und Motorradunterricht in den Klassen 12 und 41. Daher sind diese Waren und Dienstleistungen unähnlich.
Diese Waren sind auch den älteren Dienstleistungen Reparatur und Wartung von Motorrädern in Klasse 37 nicht ähnlich. Zwar gehören diese Dienstleistungen zu den warenbezogenen Dienstleistungen. Da von der Art her Waren und Dienstleistungen aber grundsätzlich unähnlich sind, kann eine Ähnlichkeit von Waren und den entsprechenden Wartungsdienstleistungen, bei denen die Waren ggf. Verwendung finden können nur bejaht werden, wenn es in dem Marktsegment, in dem der Hersteller der Waren tätig ist, üblich ist, dass er auch solche Dienstleistungen erbringt, oder umgekehrt. Der Verkehr wird aber im vorliegenden Fall nicht erwarten, dass ein Dienstleister im Bereich der Reparatur und Wartung von Motorrädern auch Hersteller von Reinigungstüchern und Reinigungspräparaten ist, selbst wenn solche Reinigungsmittel bei der Wartung von Motorrädern verwendet werden können. Daher sind diese Dienstleistungen und die angefochtenen Waren in Klasse 3 einander unähnlich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37
Die angefochtenen Dienstleistungen Polieren von Fahrzeugen [Reinigung]; Reinigung von Fahrzeugen und Autowäsche sind den älteren Dienstleistungen Reparatur und Wartung von Motorrädern ähnlich, da sie in Verkaufsstätten und Anbietern übereinstimmen und einander ergänzen können.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
c) Die Zeichen
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Marken sind Bildmarken.
Die englischen Worte FUEL und MONKEYS gehören nicht dem Grundwortschatz dieser Sprache an und werden daher von der Mehrheit der relevanten deutschen Verbraucher nicht verstanden. Daher sind sie normal unterscheidungskräftig.
Die ältere Marke besteht aus den in Rot dargestellten Worten FUEL und MONKEYS, die über bzw. unter dem Kopf eines Affen mit Mütze abgebildet sind. Dieses Affengesicht wiederum ist vor einem blauen, kreisförmigen Hintergrund dargestellt, und hat links und rechts zwei flügelähnliche, gelbe Elemente. Da die Wortelemente für die genannten Verkehrskreise im Hinblick auf die relevanten Dienstleistungen keinen Bedeutungsgehalt aufweisen, sind sie normal kennzeichnungskräftig. Dies gilt ebenso für die Darstellung eines geflügelten Affenkopfes. Der blaue, kreisförmige Hintergrund ist dagegen ein banales, dekoratives Element und daher ohne Unterscheidungskraft.
Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Die angefochtene Marke besteht aus dem in schwarzen Buchstaben geschriebenen Wort FUELMONEKYS, über dem in der Mitte ein in Schwarz dargestellter Affenkopf abgebildet ist. Auch hier gilt, dass die Wort- und Bildelemente hinsichtlich der relevanten Dienstleistungen ohne Bedeutung und damit normal kennzeichnungskräftig sind.
Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „FUEL MONKEYS“ überein, die in beiden Zeichen normal kennzeichnungskräftig ist. Ebenso enthalten beide Zeichen die Darstellung eines Affenkopfes, auch wenn dieser unterschiedlich gestaltet ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Anordnung der Worte und die weiteren figurativen und farblichen Ausgestaltungselemente in den Zeichen.
Da die Zeichen in allen Buchstaben ihrer kennzeichnungskräftigen Wortelemente übereinstimmen, sind die Zeichen visuell mindestens durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „FUEL MONKEYS“ in den beiden Zeichen überein, die normal kennzeichnungskräftig sind. Die unterschiedliche Anordnung (zwei Worte gegenüber einem Wort) hat klanglich keine Auswirkung.
Die Zeichen sind klanglich daher identisch.
In begrifflicher Hinsicht weisen die Wortbestandteile der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet keine Bedeutung auf. Allerdings werden die maßgeblichen Verkehrskreise das jeweilige Bildelement in Form eines Affenkopfes in beiden Zeichen wahrnehmen und entsprechend semantisch erfassen. Insoweit sind die Zeichen begrifflich stark ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).
Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wird als normal angesehen, und der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums ist durchschnittlich.
Die Vergleichszeichen sind schriftbildlich durchschnittlich ähnlich, und klanglich identisch, da sie in dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „FUEL MONKEYS“ übereinstimmen. Begrifflich sind sie aufgrund der Darstellung des Konzepts eines Affenkopfes in beiden Zeichen ebenfalls stark ähnlich. Die Abweichungen ergeben sich lediglich aufgrund der etwas unterschiedlichen Darstellung der beiden Affenköpfe sowie der jeweiligen graphischen und farblichen Ausgestaltungselemente in den Zeichen.
Wie bereits ausgeführt, üben die Wortbestandteile eine stärkere Wirkung auf den Verkehr aus als Bildelemente, da der Verkehr eine Marke in der Regel nach seinem Wortbestandteil benennt.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.
Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren und Dienstleistungen von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim relevanten Publikum Verwechslungsgefahr.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Tobias KLEE |
Karin KLÜPFEL |
Peter QUAY |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.