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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 21/01/2019
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Müller Schupfner & Partner Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Bavariaring 11 D-80336 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017961101 |
Ihr Zeichen: |
30441MK-EM |
Marke: |
FPM |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Albert Handtmann Elteka GmbH & Co. KG Hubertus-Liebrecht-Str. 21 D-88400 Biberach/Riss ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 25. Oktober 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Bedeutung der Marke, ihr beschreibender Charakter und damit fehlende Unterscheidungskraft (Zusammenfassung)
Wie bereits in der o. g. Mitteilung dargelegt und nachgewiesen, ist die angemeldete Buchstabenfolge „FPM“ die verständliche Abkürzung für „Fluorkautschuk“.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass sämtliche Waren der Klassen 1, 7 und 17 diese Fluorkautschuke in Form von Kunstoffen sind, darstellen, darauf basieren bzw. deren Merkmale und/oder Eigenschaften haben, wie die Anmelderin selber in ihrem Warenverzeichnis ausführt, z.B. Kunststoffe im Rohzustand, insbesondere auf der Basis von Lactamen sowie Polymerwerkstoffe (Klasse 1); Kunststoff-Fertigbauteile für Maschinen, insbesondere aus Kunststoffen auf der Basis von Lactamen hergestellte Formpress- und Spritzguss-Maschinenbauteile (Klasse 7); Kautschuk; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), insbesondere aus Kunststoffen auf der Basis von Lactamen hergestellte Halbfabrikate in Form von Profilen, Folien, Platten, Blöcken und Röhren (Klasse 17).
Als eindeutig beschreibende Angabe ist die Marke daher auch nicht unterscheidungskräftig.
Eine Stellungnahme zur o. g. Mitteilung wurde nicht vorgelegt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ergebnis
Aufgrund der in der o. g. Mitteilung angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY