HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 20/05/2019



DORENZ & STRÖLL

Stammheimer Str. 10-12

D-50735 Köln

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017961124

Ihr Zeichen:

58/18

Marke:

PaperCard

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Papitex Zimmermann GmbH

Kronenweg 15-17

D-50389 Wesseling

ALEMANIA






Das Amt beanstandete am 19.11.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 18.01.2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:



  1. Die Anmelderin führt an, dass die in der Anmeldemarke enthaltenen Bildelemente ungewöhnlich seien und somit dem Zeichen in seiner Gesamtheit einen prägenden Eindruck verleihen.


  1. Darüber hinaus erklärt die Anmelderin, dass das strittige Zeichen keinen direkten Bezug zu den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen aufweise.


  1. Die Anmelderin schlussfolgert, dass das Anmeldezeichen aufgrund seiner fehlenden beschreibenden Bedeutung und der kreativen Ausgestaltung über hinreichend Unterscheidungskraft verfüge und ersucht um vollumfängliche Eintragung.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



  1. Bedeutung der im Zeichen enthaltenen Bildelemente


Das hier relevante Anmeldezeichen verfügt über eine grafische Ausgestaltung in Form eines schräg nach links geneigten Rechtecks. Darauf positioniert die Wortelemente „Paper“ und „Card“, wobei diese nacheinander stehend und miteinander verbunden dargestellt sind. Das Schriftbild ist normal, die Wiedergabe der einzelnen Wörter in geschwungener Schreibschrift, beginnend mit einem Großbuchstaben.


Der Auffassung der Anmelderin, das Zeichen erlange einen prägenden Eindruck durch die Verwendung mehrdeutiger Bildelemente, bei denen es sich „eigentlich um zwei „Puzzleteile“ [handle], die das Wort auf ungewöhnliche und einprägsame Weise einfasse““ kann das Amt nicht zustimmen. In Verbindung mit den im Anmeldezeichen enthaltenen Wortelementen „Paper“ und „Card“ ist es doch mehr als naheliegend, eben eine solche, also eine Karte (aus Papier), in dem Bildelement zu sehen. In diesem Zusammenhang verweist das Amt auf die am 02.10.2015 von den nationalen Ämtern für geistiges Eigentum der Europäischen Union und dem EUIPO im Rahmen des Europäischen Netzwerks für Marken und Geschmacksmuster erlassenen „Gemeinsamen Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern“, die besagt, dass ein „Bildelement als beschreibend und/oder nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn es eine symbolische/stilisierte Darstellung der Waren und Dienstleistungen ist, die nicht wesentlich von der gebräuchlichen Darstellung der betreffenden Waren und Dienstleistungen abweicht“.


Und auch ein solches Bildelement, „das die Waren und Dienstleistungen nicht darstellt, aber eine direkte Verbindung zu deren charakteristischen Merkmalen hat, verleiht dem Zeichen keine Unterscheidungskraft, sofern es nicht hinreichend stilisiert ist“ (vgl. hierzu https://www.tmdn.org/network/documents/10181/f939b785-df77-4b67-ba43-623aa0e81ffb ).


Bei dem im Anmeldezeichen verwendeten Bildelement handelt es sich um die - obgleich zu einem gewissen Grad stilisierte - Darstellungen eines einfachen geometrischen Zeichens, nämlich eines nach links geneigtem Rechtecks in Schwarz, das als Hintergrund für die beiden Wortelement „Paper“ und „Card“ dient, die ebenfalls in Schwarz wiedergegeben sind. Lediglich die Buchstaben, die unmittelbar auf dem schwarzen Rechteck positioniert sind, nämlich „er“ und „C“ weisen eine weiße Umrandung auf. Obgleich das Rechteck durch die beiden Wortelemente, und insbesondere durch die weiße Umrandung einiger der Buchstaben visuell unterbrochen erscheint, so dient diese Umrandung ausschließlich der Leserlichkeit. Sie verleiht dem Zeichen jedoch keine, wie von der Anmelderin erklärt, räumliche Tiefe, und stellt auch keine besondere Eigenschaft dar, die von dem angesprochene Verbraucher als einprägsames oder unterscheidungskräftiges Element wahrgenommen werden wird. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass das Bildelement im Vergleich zu den Wortbestandteilen wesentlich kleiner dargestellt ist und somit die Bedeutung der beschreibenden Wortelemente klar im Vordergrund steht.

Betrachtet man also die spezifische Komposition der in der Anmeldemarke enthaltenen grafischen Elemente insbesondere hinsichtlich der gewählten geometrischen Form, nämlich der Wiedergabe eines schräg nach links geneigten Rechtecks, so erinnert diese doch zweifelsohne an eine Karte – und nicht etwa an zwei Puzzleteile - und ist somit nicht in der Lage, von der Bedeutung des Zeichens wegzuführen, sondern unterstreicht diese vielmehr direkt und unmissverständlich.


Für den hier vorliegenden Fall lässt sich daher festhalten, dass die im Anmeldezeichen verwendeten grafischen Elemente banal und die typografischen Merkmale gängig sind. Die gewählte Schriftart weicht nicht in einem solchen Maß vom Üblichen ab, dass sie vom angesprochenen Verkehr als unterscheidungskräftiges Element wahrgenommen würden. Und auch die übrigen, grafischen Bildbestandteile, würden vom angesprochenen Verbraucher aufgrund ihrer banalen Form und Anordnung im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren lediglich als beispielsweise an eine Post- oder Grußkarte erinnerndes Element verstanden werden. Die Gesamtbotschaft des Zeichens ist daher direkt und leicht verständlich und wird von dem angesprochenen Verbraucher auch in dieser Weise wahrgenommen.


Somit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die grafische Ausgestaltung des Zeichens nicht ausreichend ungewöhnlich und prägnant ist, um der zur Anmeldung gebrachten Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.




  1. Bedeutung der im Zeichen enthaltenen Wortbestandteile


In seiner vorangegangenen Mitteilung vom 19.11.2018 hat das Amt anhand englisch- und deutschsprachiger Wörterbucheinträge die lexikalische Bedeutung der im Anmeldezeichen enthaltenen Wortelemente, die das Zeichen „PaperCard“ zusammensetzen, detailliert erläutert.


Die Bedeutung jedes einzelnen Wortelements, nämlich „Paper“ (Papier) und „Card“ (rechteckiges Blatt aus dünnem Karton; Kurzform für Postkarte; Ansichtskarte; Visitenkarte; Einladungskarte; Verlobungskarte; Speisekarte) ist deutlich und klar.


Somit belegen die im Beanstandungsschreiben zitierten Internet-Datenbankeinträge hinreichend, dass die im Zeichen beinhalteten Wortbestandteile durchaus im normalen Sprachgebrauch verwendet werden und bekannt sind. Das Amt weist darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, und dass sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Auf das Argument der Anmelderin, durch keinen der beiden Wortelemente könne ein Bezug zu den von der Anmeldung erfassten Waren hergestellt und somit auch keine Aussage zu den beanspruchten Waren vermittelt werden, verweist das Amt auf seine Prüfungsrichtlinien, die besagen: „In vergleichbarer Weise wäre ein bestimmter Begriff – wenn er auch möglicherweise nicht klar beschreibend in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen ist, so dass eine Beanstandung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV nicht anwendbar wäre – gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV trotzdem aus dem Grund zu beanstanden, dass er von den maßgeblichen Verkehrskreisen bloß als Informationen über die Art der Waren bzw. Dienstleistungen vermittelnd und nicht ihre Herkunft angebend wahrgenommen würde. Dies war der Fall beim Begriff „medi“, der bloß als Information für die maßgeblichen Verkehrskreise über den medizinischen oder therapeutischen Zweck der Waren oder ihres allgemeinen Bezugs zum medizinischen Sektor angesehen wurde (Urteil vom 12/07/2012, T-470/09, Medi, EU:T:2012:369, § 22)“.


Die Ansicht der Anmelderin, die Bezeichnung „PaperCard“ könne grundsätzlich nicht als beschreibend für sämtliche Büroartikel und Papierschreibwaren sowie die damit verbundenen Handelsdienstleistungen, kann das Amt nicht teilen und verweist auf den Grundsatz, dass ein Zeichen immer in Zusammenhang mit den unter ihm beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft werden muss. Der Verbraucher wird mit der Angabe auf Produkten oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen konfrontiert, und auf dieser Basis ist zu beurteilen, ob das Zeichen beschreibend ist. Es geht nicht um eine Beurteilung in einem leeren, dunklen Raum, in dem das angesprochene Publikum bar jeglicher Ahnung erraten sollte, worum es geht. (Siehe Entscheidung vom 17. Februar 2006 – R 957/2005-4 – mobile Wallet, Rn. 27).


Im Hinblick auf die konkreten, verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 16, wie beispielsweise Papier; Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Papierschreibwaren; Büroartikel; Postkarten; Grußkarten - allesamt Waren aus den Bereichen Papier- Büro und Schreibwaren - ist die Auslegung des Zeichens mit der Bedeutung „Papierkarte“ somit mehr als naheliegend und bezeichnend. Für die beanspruchten Waren Postkarten; Grußkarten ist das Zeichen somit direkt beschreibend, da es dem angesprochenen Verkehr die Botschaft vermittelt, dass es sich bei den angebotenen Waren um Karten aus Papier handelt. Für die übrigen Waren wie Druckereierzeugnisse; Papierschreibwaren; Büroartikel ist es doch die vom Anbieter suggerierte und vom Verkehr erwünschte und zu erwartende Eigenschaft, dass die beanspruchten Waren als Karten verwendet werden können, und dass sie aus Papier gefertigt sind. Ebenso verhält es sich mit den von der Klasse 35 erfassten Dienstleistungen, die mit dem Handel dieser Waren eng verbunden sind. Die Oberbegriffe Bastelbedarf und Büroartikel bezeichnen Bereiche, in denen es üblich ist, solche Handelsartikel wie beispielsweise Gruß- oder Postkarten auf dem hier relevanten Markt zu finden. Beispielsweise beinhalten solche für den Bastelbedarfsbereich übliche Produkt wie Paper Skulpting Kits oder Lettering Kits neben Stiften und Werkzeugen auch Papierkarten zum Bearbeiten. Papier – und Bastelpapierwaren sind ebenfalls auf dem Markt übliche Bezeichnungen für eine Produktkategorie innerhalb des Bereichs der Bastelbedarfsartikel. Auch bei den Büroartikeln, oder auch Waren für den Bürobedarf („von Büros gebrauchtes Arbeitsmaterial“; Angaben aus den Duden, abgerufen am 20.05.2019 unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Buerobedarf ) handelt es sich um einen Oberbegriff, der Verbrauchsgüter bezeichnet, die im Büroalltag verwendet werden und sowohl Schreibgeräte, Taschenrechner, Locher, Hefter etc. als auch eine weitreichende Auswahl an Papierwaren, wie u.a. Druckerpapier, Tonkarten, Fotokarten, Kraftpapier und Karteikarten, umfasst.


Somit lässt sich festhalten, dass der betreffende Verbraucher das Zeichen als einen Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen wird: bei den angebotenen Waren handelt es sich um solche aus dem Papier-, Büro- und Schreibwarensegment und um mit dem Handel mit solchen Waren eng zusammenhängenden Dienstleistungen.



  1. Unterscheidungskraft des Zeichens


Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft besitzen. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass eine Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HBM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Wie bereits in seinem vorangegangenen Schreiben vom 19.11.2018 erläutert, vertritt das Amt die Meinung, dass die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, keine Unterscheidungskraft besitzt. Daher wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie einen beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben, ein Wortspiel sein kann oder es als widersinnig, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Vgl. Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 84).


Soweit die Anmelderin die Schutzfähigkeit durch den vagen Charakter des Zeichens begründet, so wurde dies ebenfalls widerlegt.


Die Bedeutung des Zeichens ist klar und offensichtlich, der Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen direkt. Das Zeichen weist nichts Weiteres auf, das den Verbraucher dahin leiten könnte, mehr in den Wortbestandteilen zu sehen, als diese Bedeutung.


Besonders das grafische Hauptelement, die Darstellung eines nach links geneigten Rechtecks, das an eine Karte erinnert, könnte darüber hinaus vom angesprochenen Verbraucher auch als werbeübliche Symbolik gesehen werden, welche gemeinhin in der Vermarktung ähnlicher Waren Verwendung findet.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.


Somit kann schlussfolgernd festgestellt werden, dass weder die von der Anmelderin angeführte kreative grafische Ausgestaltung noch der vermeintlich fehlende Bedeutungsbezug der in der Anmeldemarke enthaltenen Wortelemente zu den beanspruchten Waren dem angemeldeten Zeichen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen können.


Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist das Zeichen demzufolge für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 961 124 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:



Klasse 16 Papier; Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Papierschreibwaren; Büroartikel; Postkarten; Grußkarten.


Klasse 35 Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen sowie Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bastelbedarf, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35 fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.








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