|
Widerspruchsabteilung |
|
WIDERSPRUCH Nr. B 3 073 157
Ganic Natural Beverages GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 1, 63505 Langenselbold, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Nachtwey IP Rechtsanwälte, Buschhöhe 10, 28357 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Eckes-Granini Group GmbH, Ludwig-Eckes-Platz 1, 55268 Nieder-Olm, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Heinrich Prinz Reuss, Ludwig-Eckes-Platz 1, 55268 Nieder-Olm, Deutschland (angestellter Vertreter).
Am 14.04.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 32: Nichtalkoholische Getränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Säfte; Wässer; Alkoholfreie Cocktails; Alkoholfreie Getränke auf Fruchtbasis mit Teegeschmack; Alkoholfreie Getränke mit Teearoma; Alkoholfreie gemüsesafthaltige Getränke; Alkoholfreie sprudelnde Fruchtsaftgetränke; mit Vitaminen angereicherte alkoholfreie Getränke; Smoothies; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für Getränke.
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren
Der Widerspruch basiert unter anderen auf den folgenden Waren:
Klasse 32: Kohlensäurefreie, kohlensäurehaltige oder mit Kohlensäure versetzte Wässer, behandelte Wässer, Quellwässer, Mineralwässer, aromatisierte Wässer, Wässer enthaltend Koffein; Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, Nektare, Limonaden, Sodawässer und andere alkoholfreie Getränke, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 32: Nichtalkoholische Getränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Säfte; Wässer; Alkoholfreie Cocktails; Alkoholfreie Getränke auf Fruchtbasis mit Teegeschmack; Alkoholfreie Getränke mit Teearoma; Alkoholfreie gemüsesafthaltige Getränke; Alkoholfreie sprudelnde Fruchtsaftgetränke; mit Vitaminen angereicherte alkoholfreie Getränke; Smoothies; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für Getränke.
Angefochtene Waren in Klasse 32
Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für Getränke sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen nichtalkoholischen Getränke enthalten als weiter gefasste Kategorie die Fruchtgetränke der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Säfte enthalten als weiter gefasste Kategorie die Fruchtsäfte der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Wässer enthalten als weiter gefasste Kategorie die Mineralwässer der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen alkoholfreie Cocktails; alkoholfreie Getränke auf Fruchtbasis mit Teegeschmack; alkoholfreie Getränke mit Teearoma; alkoholfreie gemüsesafthaltige Getränke; alkoholfreie sprudelnde Fruchtsaftgetränke; mit Vitaminen angereicherte alkoholfreie Getränke; Smoothies sind in der weiter gefassten Kategorie der alkoholfreien Getränke der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
Die Zeichen
GANIC
|
Granico
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die Zeichen haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch gesprochen wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.
Das ältere Zeichen „Ganic“ hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Die Widerspruchsabteilung geht nicht davon aus, dass der deutschsprachige Verbraucher – wie von der Anmelderin vorgetragen - dieses Wort mit dem englischen Wort „Organic“ assoziieren wird und im demnach eine beschreibende Bedeutung beimisst. Das deutsche Wort „organisch“ ist hinlänglich weit entfernt von dem Zeichen „ganic“, so dass es zu keinerlei gedanklicher Verbindung kommen wird.
Das jüngere Zeichen „Granico“ hat für das relevante Publikum ebenfalls keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Die Widerspruchsabteilung geht nicht davon, dass das angesprochene Publikum – zumindest nicht das deutschsprachige – diese Wort in „Gran“ und „ico“ teilen wird und in dem Bestandteil „Gran“ das spanische Wort für „groß“ erkennen wird, wie von der Anmelderin vorgetragen.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „G*ANIC*“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zusätzlichen Buchstaben „R“ an zweiter Stelle und den zusätzlichen Buchstaben „O“ an letzter Stelle des angegriffenen Zeichens. Sämtliche Buchstaben des älteren Zeichens sind auch in dem angegriffenen Zeichen enthalten.
Beide Zeichen sind Wortmarken. Hieraus folgt, dass die Begriffe als solche geschützt sind, unabhängig von der Verwendung von Klein- oder Großbuchstaben (20/04/2005, T-211/03, Faber, EU:T:2005:135, § 33; 22/05/2008, T-254/06, RadioCom, EU:T:2008:165, § 43; 25/06/2013, T-505/11, dialdi, EU:T:2013:332, § 65).
Die Zeichen sind daher zumindest durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „g*anic“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „r“ und „o“ der angefochtenen Marke, für die es in der älteren Marke keine Entsprechungen gibt. Wie von der Anmelderin vorgetragen wird auch der Buchstabe „i“, der in beiden Zeichen enthalten ist, auf Grund seiner Stellung evtl. im älteren Zeichen etwas kürzer ausgesprochen als im angegriffenen Zeichen.
Die Zeichen sind daher zumindest noch schwach ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch und die Zeichen sind bildlich zumindest durchschnittlich und klanglich zumindest schwach ähnlich. Da die Zeichen für den deutschsprachigen Verbraucher keine Bedeutung haben liegen auch keine begrifflichen Unterschiede vor, die zur Unterscheidung der Zeichen beitragen würden.
In Fällen, in denen die Waren identisch sind, wie im vorliegenden Fall, sollten die Unterschiede zwischen den Zeichen so erheblich und relevant sein, dass die Verbraucher, insbesondere diejenigen, die einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad aufweisen, die Marken sicher unterscheiden und eine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen ausschließen können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. enthalten.
Bei den Waren selbst handelt es sich um eher gewöhnliche Konsumgüter, die normalerweise in Supermärkten oder Geschäften gekauft werden, in denen die Waren auf Regalen angeordnet sind und sich die Verbraucher am schriftbildlichen Aspekt der Marke, die sie suchen, orientieren (15/04/2010, T‑488/07, Egléfruit, EU:T:2010:145).
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Die Anmelderin behauptet in ihrer Stellungnahme, dass sie bereits seit dem Jahre 2008 Inhaberin der internationalen Registrierung IR 1171649 „Granico“ sei, die mit der älteren Widerspruchsmarke koexistiere.
Nach der Rechtsprechung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Koexistenz zweier Marken auf einem bestimmten Markt in Verbindung mit anderen Umständen möglicherweise dazu beitragen kann, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu verringern (03/09/2009, C‑498/07 P, La Española, EU:C:2013:302, § 82). In bestimmten Fällen könnte die Koexistenz älterer Marken auf dem Markt die vom Amt festgestellte Gefahr von Verwechslungen zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken verringern (11/05/2005, T-31/03, Grupo Sada, EU:T:2005:169, § 86). Dies kann aber nur berücksichtigt werden, wenn im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem EUIPO die Anmelderin der Unionsmarke hinreichend nachgewiesen hat, dass die betreffende Koexistenz darauf beruht, dass keine Gefahr von Verwechslungen durch die angesprochenen Verkehrskreise zwischen den älteren Marken, auf die sie sich beruft, und der älteren Marke der Streithelferin, auf die sich der Widerspruch stützt, bestand, und wenn die betreffenden älteren Marken mit den einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (11/05/2005, T‑31/03, Grupo Sada, EU:T:2005:169, § 86).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine formale Koexistenz bestimmter Marken in Registern der Einzelstaaten oder der Union per se kein besonderes Gewicht hat. Darüber hinaus ist der Nachweis einer Koexistenz auf dem Markt zu erbringen, denn diese könnte darauf hinweisen, dass die Verbraucher diese Marken gewohnheitsmäßig wahrnehmen, ohne sie zu verwechseln. Schließlich gilt es festzustellen, dass sich das Amt bei der Prüfung grundsätzlich auf die verfahrensgegenständlichen Marken beschränkt.
Nur unter besonderen Umständen darf es Beweismittel für die Koexistenz anderer Marken auf dem Markt (und möglicherweise in Registern) der Einzelstaaten oder der Union als Hinweis darauf werten, dass die Kennzeichnungskraft der Marke der Widersprechenden verwässert wurde, was gegen die Bejahung einer Verwechslungsgefahr sprechen könnte.
Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden; die Beweiswert eines solchen Hinweises ist zweifelhaft, da die Koexistenz ähnlicher Zeichen verschiedene Ursachen haben kann, z. B eine abweichende frühere Rechts- oder Sachlage oder vorangegangene Vereinbarungen der Beteiligten über die Rechte.
Somit ist die Stellungnahme der Anmelderin aufgrund des Fehlens überzeugender Argumente und Beweismittel als unbegründet zurückzuweisen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 698 031 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da der Widerspruch auf Grundlage der der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Martin EBERL
|
|
Renata COTTRELL
|
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.