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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 20/02/2019
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PATENTANWÄLTE KAYSER & COBET PARTNERSCHAFT Heßlerstraße 24 D-59065 Hamm ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017961713 |
Ihr Zeichen: |
W819072ILP-CI |
Marke: |
Caffé Italia Premium Qualität
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
ILP GmbH Ostenallee 1-3 D-59063 Hamm ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 16/10/2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und g UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, wird in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als lobender Slogan gesehen werden, dessen Funktion darin besteht, eine Wertaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass sie Kaffee aus Italien von höchster Qualität sind oder enthalten.
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Darüber hinaus sind Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV von der Eintragung ausgeschlossen.
Der relevante Teil des Zeichens, nämlich „Caffé“, wäre eindeutig täuschend, wenn er in Verbindung mit Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; etc. (Klasse 30) verwendet würde, da er klar die Information vermittelt, dass die unter diesem Zeichen benannten Waren „Kaffee“ sind bzw. enthalten, während die Waren, gegen die ein Einwand erhoben wurde, dies nicht sind bzw. keinen „Kaffee“ enthalten.
Das Zeichen, für das Markenschutz begehrt wird, ist daher für diese Waren täuschend im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und g UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017961713 für folgende Waren zurückgewiesen:
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 UMV:
Klasse 30 Kaffeekapseln; Kaffeepads; Kaffeebohnen; Kaffeegetränke; Kaffeemischungen; Kaffee, Zuckerdragierte Kaffeebohnen;
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 UMV:
Klasse 30 Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Zutaten auf Kakaobasis für
Confiserieprodukte.
Die Anmeldung kann für die folgenden Waren fortgesetzt werden:
Klasse 21 Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Kaffeefilter, nicht aus Papier, als Bestandteil von nichtelektrischen Kaffeebereitern; Gläser [Trinkgefäße]; Doppelwandige Tassen; Tassen aus Glas; Tassen und Becher; Kaffeetassen; Kaffeebecher; Kaffeerührer; Kaffeemühlen; Kaffeekannen.
Klasse 30 Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Backwaren; Cantucciniteig; Erzeugnisse auf Schokoladenbasis; Feingebäck; Früchte mit Schokoladenüberzug; Gefrorene Süßigkeiten [Süßwaren]; Kekse mit Fruchtgeschmack; Kohlenhydratarme Süßwaren; Konditoreiwaren mit Milch; Konditorwaren mit Schokoladenüberzug; Konfekt mit Schokoladengeschmack; Kräcker [Gebäck]; Likörpralinen; Luftdurchsetzte Schokolade; Mandelkonfekt; Marzipan; Nougat; Nougatriegel mit Schokoladenüberzug; Panettone; Pralinen; Pralinen enthaltende Konditorwaren aus Schokolade; Rumtrüffel [Konfekt]; Schokolade; Schokolade [Hauptbestandteil] enthaltende Nahrungsmittel; Süßwaren mit Marmelade; Tiramisu; Waffeln; Waffeln mit Schokolade.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER