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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 10/01/2019
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currex GmbH Schaartor 1 D-20459 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017962011 |
Ihr Zeichen: |
CLEATPRO |
Marke: |
CLEATPRO |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
currex GmbH Schaartor 1 D-20459 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 22/10/2018 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Die beanstandeten Waren richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise des Sportwesens. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen verstehen als Stollen professionell / professioneller Stollen / Stollen für Profis.
Daher würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren wahrnehmen, nämlich, dass es sich dabei um verschiedene Waren handelt, welche Stollen an Schuhen für Profis darstellen, diese enthalten oder für diese bestimmt sind. In der Klasse 10 handelt es sich in diesem Sinne um verschiedene Arten von orthopädischen Einlegesohlen, die in Verbindung mit professionellen Stollen an Schuhen verwendet werden. Die Klasse 25 umfasst Einlegesohlen, die in Verbindung mit professionellen Stollen an Schuhen verwendet werden sowie Schuhwaren mit professionellen Stollen. In der Klasse 28 handelt es sich um Turn- und Sportartikel wie zum Beispiel professionelle Schuhplatten für die Fixierung eines Rennrad- oder Mountainbikeschuhs im Pedal.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in diesem Sinne in dem maßgeblichen Marktsegment daher lediglich als eine werbende oder belobigende Aussage verstanden werden. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei in der Klasse 10 um verschiedene Arten von orthopädischen Einlegesohlen handelt, die in Verbindung mit professionellen Stollen an Schuhen verwendet werden und deren Auswirkungen auf die Füße unter orthopädischen Gesichtspunkten berücksichtigen. Die Klasse 25 umfasst Einlegesohlen, welche suggerieren, dass sie besonders darauf ausgelegt sind, für die Verwendung in Verbindung mit professionellen Stollen an Schuhen verwendet zu werden. Zudem handelt es sich um Schuhwaren mit Stollen für Profisportler. In der Klasse 28 vermitteln Turn- und Sportartikel wie etwa professionelle Schuhplatten für die Fixierung eines Rennrad- oder Mountainbikeschuhs im Pedal, dass sie für hohe Belastungen durch Profisportler besonders geeignet sind.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 17 962 011 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY