Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 069 360


BE Markenhandel GmbH & Co. KG, Johann-Bünting-Straße 1, 26845 Nortmoor, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte, Hollerallee 32, 28209 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Nota GmbH, Bundesstr. 5 Nr. 29, 25795 Stelle-Wittenwurth, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Prehm & Klare Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holtenauer Str. 129, 24118 Kiel, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 09.01.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 069 360 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren


Klasse 03: Ätherische Öle; Bade- und Duschzusätze; Deodorants und Antitranspirantien; Enthaarungs- und Rasiermittel; Haarpräparate und Haarkuren; Hautpflegemittel; Körperpflegemittel; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Kosmetika; Make-up; Parfümeriewaren und Duftstoffe; Präparate für die Mundhygiene; Seifen; Bleichmittel; Schleifmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Körperlotionen; Badeschaum; Duschgele; Lipgloss; Lippenpomaden für kosmetische Zwecke; Nagellack; Nagelpflegemittel; Künstliche Nägel; Künstliche Wimpern; Haarwasser; Shampoos; Zahnputzmittel; Rasiermittel; Aftershave-Präparate; Rasierwasser; Enthaarungsmittel; Raumduftpräparate; Poliermittel.



Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Leder und Lederimitationen; Regen- und Sonnenschirme; Dokumentenkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Kleidersäcke für die Reise; Kosmetikkoffer; Reisekoffer; Reisenecessaires [Lederwaren]; Rucksäcke; Reisetaschen; Aktentaschen; Badetaschen; Campingtaschen; Schultertaschen; Handtaschen; Umhängetaschen; Hüfttaschen; Sporttaschen; Einkaufstaschen; Freizeittaschen; Kulturbeutel; Schminketuis; Tornister; Turnbeutel; Geldbörsen [Geldbeutel]; Schlüsseltaschen; Kindertragtaschen; Windeltaschen; Wickeltaschen; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Schachteln aus Leder; Lederpappe; Schirmfutterale; Schlüsseletuis; Taschen aus Leder; Lederimitationen; Spazierstöcke.


Klasse 24: Bettwäsche und Decken; Handtücher; Haushaltswäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Webstoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Stoffe; Futterstoffe für Bekleidung; Futterstoffe für Schuhwaren; Segeltuchstoffe; Beschichtetes Gewebe; Beschichtetes Textilgewebe; Denimstoffe; Jerseystoffe; Badelaken; Strandtücher; Badwäsche; Gesichtstücher; Tischdecken; Reisedecken; Federbettdecken; Matratzenüberzüge; Bettbezüge; Kopfkissenbezüge; Bettvolants; Tücher [Laken]; Möbelüberzüge; Sitzsackbezüge; Banner [Standarten]; Innenausstattungswaren in Form von Bezügen aus textilem Material; Stoffbanner; Gardinen und Vorhänge; Klebeetiketten aus Textilstoffen; Klebematerialien in Form von Textilaufklebern.


Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.



2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 963 621 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren, nämlich:


Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Modeschmuck; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Uhren; Zeitmessgeräte; Manschettenknöpfe; Schmucksteine; Uhrenetuis; Uhrenarmbänder.


Klasse 18: Schirmstöcke


Klasse 26: Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel; Haarschmuck, Lockenwickler, Haarbefestigungsartikel und falsche Haare; Knöpfe; Druckknöpfe; Reißverschlüsse; Schuhschnallen; Haarschmuck.


weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 963 621 “KÜSTENZAUBER“ (Wortmarke) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 17 946 684 . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Kosmetiknecessaries (gefüllt), Haarwässer; Zahnputzmittel.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen, Pelze und Tierhäute; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere aus Leder und Lederimitationen.


Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren.



Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 03: Ätherische Öle; Bade- und Duschzusätze; Deodorants und Antitranspirantien; Enthaarungs- und Rasiermittel; Haarpräparate und Haarkuren; Hautpflegemittel; Körperpflegemittel; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Kosmetika; Make-up; Parfümeriewaren und Duftstoffe; Präparate für die Mundhygiene; Seifen; Bleichmittel; Schleifmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Körperlotionen; Badeschaum; Duschgele; Lipgloss; Lippenpomaden für kosmetische Zwecke; Nagellack; Nagelpflegemittel; Künstliche Nägel; Künstliche Wimpern; Haarwasser; Shampoos; Zahnputzmittel; Rasiermittel; Aftershave-Präparate; Rasierwasser; Enthaarungsmittel; Raumduftpräparate; Poliermittel.


Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Modeschmuck; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Uhren; Zeitmessgeräte; Manschettenknöpfe; Schmucksteine; Uhrenetuis; Uhrenarmbänder.


Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Leder und Lederimitationen; Regen- und Sonnenschirme; Dokumentenkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Kleidersäcke für die Reise; Kosmetikkoffer; Reisekoffer; Reisenecessaires [Lederwaren]; Rucksäcke; Reisetaschen; Aktentaschen; Badetaschen; Campingtaschen; Schultertaschen; Handtaschen; Umhängetaschen; Hüfttaschen; Sporttaschen; Einkaufstaschen; Freizeittaschen; Kulturbeutel; Schminketuis; Tornister; Turnbeutel; Geldbörsen [Geldbeutel]; Schlüsseltaschen; Kindertragtaschen; Windeltaschen; Wickeltaschen; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Schachteln aus Leder; Lederpappe; Schirmfutterale; Schlüsseletuis; Taschen aus Leder; Lederimitationen; Spazierstöcke; Schirmstöcke.


Klasse 24: Bettwäsche und Decken; Handtücher; Haushaltswäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Webstoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Stoffe; Futterstoffe für Bekleidung; Futterstoffe für Schuhwaren; Segeltuchstoffe; Beschichtetes Gewebe; Beschichtetes Textilgewebe; Denimstoffe; Jerseystoffe; Badelaken; Strandtücher; Badwäsche; Gesichtstücher; Tischdecken; Reisedecken; Federbettdecken; Matratzenüberzüge; Bettbezüge; Kopfkissenbezüge; Bettvolants; Tücher [Laken]; Möbelüberzüge; Sitzsackbezüge; Banner [Standarten]; Innenausstattungswaren in Form von Bezügen aus textilem Material; Stoffbanner; Gardinen und Vorhänge; Klebeetiketten aus Textilstoffen; Klebematerialien in Form von Textilaufklebern.


Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.


Klasse 26: Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel; Haarschmuck, Lockenwickler, Haarbefestigungsartikel und falsche Haare; Knöpfe; Druckknöpfe; Reißverschlüsse; Schuhschnallen; Haarschmuck.



Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.



Angefochtene Waren in Klasse 03


Die angefochtenen Ätherische Öle; Poliermittel; Schleifmittel; Bleichmittel; Körperpflegemittel; Parfümeriewaren; Zahnputzmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Seifen; Haarwasser sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Bade- und Duschzusätze; Deodorants und Antitranspirantien; Enthaarungs- und Rasiermittel; Haarpräparate und Haarkuren; Hautpflegemittel; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Kosmetika; Make-up; Präparate für die Mundhygiene; Körperlotionen; Badeschaum; Duschgele; Lipgloss; Lippenpomaden für kosmetische Zwecke; Nagellack; Nagelpflegemittel; Shampoos; Rasiermittel; Aftershave-Präparate; Rasierwasser; Enthaarungsmittel sind in der weiter gefassten Kategorie der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Duftstoffe; Raumduftpräparate sind in der weiter gefassten Kategorie der Parfümeriewaren der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Künstliche Nägel; Künstliche Wimpern sind den Mittel zur Körper- und Schönheitspflege der Widersprechenden ähnlich. Diese Waren richten sich an dieselben Verbraucher, sie haben einen ähnlichen Zweck, die Vertriebswege und die Verkaufsstätten stimmen überein und sie können einander ergänzen. Verbraucher können davon ausgehen, dass sie von denselben Herstellern produziert und angeboten werden.


Angefochtene Waren in Klasse 14


Luxuswaren wie Uhren und Schmuckwaren in Klasse 14 gelten den Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen als unähnlich. Die Art und der Hauptzweck dieser Waren sind unterschiedlich. Die Hauptfunktion der Bekleidungsstücke ist es, den menschlichen Körper zu bekleiden, während der Hauptzweck einer Uhr darin besteht die Zeit anzuzeigen und Schmuckwaren der persönlichen Verschönerung dienen. Sie haben andere Vertriebswege und konkurrieren nicht miteinander, noch ergänzen sie sich. Dasselbe gilt auch für Waren wie Reisetaschen in Klasse 18, deren Zweck darin besteht, bei Reisen Dinge zu tragen. Obgleich einige Designer, die Modebekleidungsstücke produzieren, heutzutage auch Parfüm, Modeaccessoires (wie Uhren und Schmuckwaren) und Reiseaccessoires unter ihren Marken herstellen, ist dies nicht die Regel und gilt eher für (wirtschaftlich) erfolgreiche Designer.


Die Widersprechende machte nicht geltend, dass es sich bei ihr um einen wirtschaftlich erfolgreichen Designer handelt. Infolgedessen sind die angefochtenen Juwelierwaren, Schmuckwaren; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Modeschmuck; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Uhren; Zeitmessgeräte; Manschettenknöpfe; Schmucksteine; Uhrenetuis; Uhrenarmbänder allen Waren der Widersprechenden in den Klassen 3, 18, 24 und 25 unähnlich.



Angefochtene Waren in Klasse 18


Die angefochtenen Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Leder und Lederimitationen; Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Lederimitationen sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Dokumentenkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Kleidersäcke für die Reise; Kosmetikkoffer; Reisekoffer; Rucksäcke; Reisetaschen; Aktentaschen; Badetaschen; Campingtaschen; Schultertaschen; Handtaschen; Umhängetaschen; Hüfttaschen; Sporttaschen; Einkaufstaschen; Freizeittaschen; Tornister; Turnbeutel; Geldbörsen [Geldbeutel]; Schlüsseltaschen; Kindertragtaschen; Windeltaschen; Wickeltaschen; Taschen aus Leder sind in den weiter gefassten Kategorien der Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtene Lederpappe ist in der weiter gefassten Kategorie der Leder und Lederimitationen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Dosen aus Leder oder Lederpappe; Schachteln aus Leder sind der breit gefassten Kategorie Tragebehältnisse der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Reisenecessaires [Lederwaren]; Kulturbeutel; Schminketuis sind den Kosmetiknecessaries (gefüllt) in Klasse 3 der Widersprechenden ähnlich. Diese Waren sind von ähnlicher Art und haben einen ähnlichen Zweck, nämlich der Aufbewahrung von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege (auch auf Reisen). Die Vertriebswege und die Verkaufsstätten stimmen überein und Verbraucher können davon ausgehen, dass sie von denselben Herstellern produziert und angeboten werden.


Die angefochtenen Schlüsseletuis sind den Brieftaschen der Widersprechenden ähnlich. Diese Waren werden üblicherweise über dieselben Vertriebswege und Verkaufsstätten angeboten. Verbraucher können davon ausgehen, dass sie von denselben Herstellern produziert und angeboten werden.


Die angefochtenen Schirmfutterale dienen der Aufbewahrung von Schirmen. Sie sind den Regen- und Sonnenschirme der Widersprechenden ähnlich. Diese Waren wenden sich an dieselben Verbraucher, sie werden über dieselben Vertriebswege und Verkaufsstätten angeboten und sie ergänzen einander. Verbraucher können davon ausgehen, dass sie von denselben Herstellern produziert und angeboten werden.


Die angefochtenen Schirmstöcke sind den Waren der Widersprechenden unähnlich. Bei Schirmstöcken handelt es sich um Bestandteile eines Schirmes. Diese werden bei der Produktion von Schirmen benötigt. Schirme wenden sich an Endverbraucher wohingegen sich Schirmstöcke an die Produzenten von Schirmen wenden. Sie werden über unterschiedliche Vertriebswege von unterschiedlichen Produzenten angeboten.


Schirmstöcke sind auch den restlichen Waren der Widersprechenden in den Klassen 03, 18, 24 und 25 unähnlich. Sie sind von unterschiedlicher Art und Zweck, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung sind unterschiedlich und weder konkurrieren sie miteinander noch ergänzen sie einander.


Angefochtene Waren in Klasse 24


Die angefochtenen Bettwäsche und Decken; Handtücher; Haushaltswäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Webstoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Stoffe; Futterstoffe für Bekleidung; Futterstoffe für Schuhwaren; Segeltuchstoffe; Beschichtetes Gewebe; Beschichtetes Textilgewebe; Denimstoffe; Jerseystoffe; Badelaken; Strandtücher; Badwäsche; Gesichtstücher; Tischdecken; Reisedecken; Federbettdecken; Matratzenüberzüge; Bettbezüge; Kopfkissenbezüge; Bettvolants; Tücher [Laken]; Möbelüberzüge; Sitzsackbezüge; Banner [Standarten]; Innenausstattungswaren in Form von Bezügen aus textilem Material; Stoffbanner; Gardinen und Vorhänge; Klebeetiketten aus Textilstoffen; Klebematerialien in Form von Textilaufklebern sind in den weiter gefassten Kategorien der Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.



Angefochtene Waren in Klasse 25


Die Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten


Angefochtene Waren in Klasse 26


Bei den angefochtenen Accessoires für Bekleidung, schmückende textile Artikel in dieser Klasse handelt es sich z.B. um Schleifen und Bänder. Diese sind den Waren der Widersprechenden unähnlich. Insbesondere sind sie auch den Bekleidungsstücken in Klasse 25 und den Textilwaren (wie z.B. Bett- oder Tischwäsche) in Klasse 24 unähnlich. Diese Waren werden in unterschiedlichen Abteilungen in großen Warenhäusern angeboten und üblicherweise von unterschiedlichen Herstellern produziert.


Die angefochtenen Knöpfe; Druckknöpfe; Reißverschlüsse; Nähartikel (z.B. Nadeln, Garne usw.) sind den Waren der Widersprechenden ebenfalls unähnlich. Insbesondere sind sie auch den Bekleidungsstücken in Klasse 25 und den Textilwaren (wie z.B. Bett- oder Tischwäsche) in Klasse 24 unähnlich. Diese Waren werden in unterschiedlichen Abteilungen in großen Warenhäusern angeboten und üblicherweise von unterschiedlichen Herstellern produziert. Die Tatsache, dass Bekleidungsstücke oder Textilwaren eventuell Knöpfe oder Reißverschlüsse enthalten, reicht nicht aus um diese Waren als ähnlich zu beurteilen. Die Tatsache allein, dass eine bestimmte Ware aus mehreren Komponenten bestehen kann, begründet nicht automatisch eine Ähnlichkeit zwischen dem Fertigerzeugnis und seinen Komponenten (Urteil vom 27/10/2005, T-336/03, Mobilix, EU:T:2005:379, § 61).


Die angefochtenen Schuhschnallen sind ebenfalls allen Waren der Widersprechenden unähnlich. Insbesondere sind sie auch den Schuhwaren in Klasse 25 unähnlich. Schuhschnallen richten sich an Hersteller von Schuhen und nicht an die Endverbraucher. Sie werden über verschiedenen Vertriebswege angeboten und üblicherweise von unterschiedlichen Herstellern produziert.


Haarschmuck, Lockenwickler, Haarbefestigungsartikel und falsche Haare sind den Waren der Widersprechenden ebenfalls unähnlich. Insbesondere sind sie auch den Bekleidungsstücken unähnlich. Auch wenn diese Waren entfernt etwas mit dem Modemarkt zu tun haben, reicht doch die Tatsache für sich, dass jemand Haarschmuck und Kleidung aufeinander abstimmen möchte, nicht für den Schluss aus, dass sich diese Waren ergänzen und damit ähnlich sind. Die Waren ergänzen einander (d. h. sind komplementär) nur, wenn es einen so engen Zusammenhang zwischen ihnen gibt, dass die eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, und nicht lediglich eine Hilfs- oder Zubehörware darstellt. Im vorliegenden Fall sind diese Bedingungen nicht erfüllt. Außerdem unterscheiden sich Art und Nutzung dieser Waren. Sie stehen zueinander nicht in Konkurrenz. Zur Herstellung dieser Waren ist unterschiedliches Know-how erforderlich; sie gehören nicht zur selben Warenkategorie und gelten nicht als Bestandteile eines allgemeinen Spektrums von Waren, die möglicherweise die gleiche kommerzielle Herkunft haben



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad



Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


KÜSTENZAUBER



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die Zeichen haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.


Die Widerspruchsabteilung geht davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise in beiden Zeichen die einzelnen Bestandteile „Küsten“ und „Gold“ bzw. „Zauber“ als solche erkennen.


Es entspricht der Verbraucherwahrnehmung, ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen in Wortbestandteile zu zerlegen, die eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die bekannten Wörtern ähneln (07/11/2017, T-627/15, BIANCALUNA /bianca et al., EU:T:2017:782, § 57 ; 06/09/2013, T-599/10, Eurocool, EU:T:2013:399, § 104)


Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke zwar regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (6/20/2004, T‑356/02, Vitakraft, § 51).


Das Element „Küste“ definiert der Duden als „unmittelbar ans Meer angrenzender Streifen des Festlandes“. Die Widerspruchsabteilung geht davon aus, dass dieses Wort für die in Frage stehenden Waren kennzeichnungskräftig ist. Entgegen der Argumente der Anmelderin gilt dies auch für z.B. Bekleidungsstücke und Schuhwaren. Zwar gibt es z.B. Strandbekleidung oder Strandschuhe, jedoch gibt es kein Marktsegment Küstenkleidung oder Küstenschuhe.


Der Bestandteil „Gold“ ist evtl. für einen Teil der Verbraucher schwach, da sie darin evtl. lediglich einen belobigenden Ausdruck bezüglich der Qualität der Waren erkennen.


Selbiges gilt für den Bestandteil „Zauber“ der angegriffenen Marke (z.B. „zauberhafte“ Bekleidung usw.).


Die Widerspruchsabteilung führt den Zeichenvergleich jedoch unter der Annahme weiter, dass die Elemente „Zauber“ und „Gold“ durchschnittlich kennzeichnungskräftig sind.


Das ältere Zeichen besteht aus kennzeichnungskräftigen Wortelement und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen rein dekorativer Natur. Nämlich der Darstellung eines Leuchtturmes, der das Wortelement „Küste“ noch verstärkt und des blauen Quadrates in dem das Zeichen dargestellt ist. Die Wortelemente sind daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement.


Das ältere Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Küsten“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zweiten Bestandteil „Gold“ bzw. „Zauber“ sowie den Bildbestandteilen der älteren Marke.


Das angefochtene Zeichen ist eine Wortmarke. Hieraus folgt, dass die Begriffe als solche geschützt sind, unabhängig von der Verwendung von Klein- oder Großbuchstaben (20/04/2005, T-211/03, Faber, EU:T:2005:135, § 33; 22/05/2008, T-254/06, RadioCom, EU:T:2008:165, § 43; 25/06/2013, T-505/11, dialdi, EU:T:2013:332, § 65).


Die Zeichen sind daher schwach ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „Küsten“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „Gold“ bzw. „Zauber“.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Die Zeichen stimmen begrifflich darin überein, dass sie sich beide auf das Konzept „Küste“ beziehen. Sie unterscheiden sich durch die Bedeutung der Wörter „Zauber“ und „Gold“ und die Bedeutung des Bildelementes des älteren Zeichens, nämlich eines Leuchtturmes.


Die Zeichen sind daher begrifflich durchschnittlich ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Ein Teil der Waren wurde als identisch oder ähnlich befunden. Die Zeichen sind auf Grund des identisch enthaltenen Bestandteiles „Küsten“ klanglich und begrifflich durchschnittlich ähnlich.


Die Übereinstimmungen befinden sich außerdem am Zeichenanfang. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 17 946 684 der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, das Verwechslungsgefahr erst Recht vorliegt, für den Fall, dass die Bestandteile „Gold“ und „Zauber“ als kennzeichnungsschwach gesehen würden, da dann die Übereinstimmung in dem Bestandteil „Küsten“ noch deutlicher zu einer Verwechslung führen würde.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Martin EBERL


Reiner SARAPOGLU

Claudia MARTINI




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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