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ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer

vom 4. November 2019

In dem Beschwerdeverfahren R 1406/2019-5

Vispiron GmbH (formerly Veytron Gmbh)

Joseph-Dollinger-Bogen 28

80807 München

Deutschland



Anmelderin / Beschwerdeführerin


vertreten durch Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brienner Str. 9 / Amiraplatz, 80333 München, Deutschland

BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 964 607

erlässt

DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von G. Humphreys (Vorsitzender), A. Pohlmann (Berichterstatter) und C. Govers (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 4. Oktober 2018, und unter Inanspruchnahme der Seniorität der deutschen Marke Nr. 302 014 015 061 mit Anmeldetag vom 18. Februar 2014 und Eintragungstag vom 19. August 2014 beantragte die Vispiron GmbH (vorher Veytron Gmbh) („die Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke

Bavarian Republic

als Unionsmarke für folgende Waren:

Klasse 25 ‑ Bekleidungsstücke; Bekleidung für Damen, Herren und Kinder; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhe für Freizeitkleidung; Lederschuhe; Flache Schuhe; Schuhe mit Haken und Klettverschlussstreifen; Wasserfeste Schuhe; Schuhe zum Bergwandern; Schuhe für Damen; Schuhe mit hohen Absätzen;

Klasse 26 ‑ Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel;

Klasse 32 ‑ Bier; Biere; Alkoholfreie Biere; Helle Biere; Bier und Brauereiprodukte; Biere mit geringem Alkoholgehalt; Schwarzbier [Bier aus geröstetem Malz].

  1. Die Anmeldung wurde beanstandet. Hierauf reichte die Anmelderin keine Stellungnahme ein.

  2. Durch Entscheidung vom 24. Mai 2019 („die angefochtene Entscheidung“) wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV für alle angemeldeten Waren zurück, sowie gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j UMV für die Waren der Klasse 32.

  3. Der Prüfer stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:

  • Es ist maßgeblich auf die Wahrnehmung des Zeichens durch die englischsprachigen Verbraucher innerhalb der Europäischen Union abzustellen. Diese entnehmen der Anmeldung unmittelbar den Sinngehalt: bayerische Republik bzw. Republik Bayern.

  • Das Zeichen beschreibt somit den geografischen Ursprung bzw. Herstellungsort der betreffenden Waren.

  • Dass das bekannte deutsche Bundesland Bayern die Bezeichnung „Republik“ nicht führt, ist unerheblich. Derartige Kenntnisse zu Details der politischen Organisation und der offiziellen Bezeichnungen können nicht vorausgesetzt bzw. erwartet werden. Die englischsprachigen Verbraucher nehmen die Bezeichnung so an, wie sie ihnen gegenübertritt.

  • Da die Anmeldung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren rein beschreibend wirkt, ist ihr auch jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

  • Zudem spielt die Markenanmeldung im Kontext der Waren der Klasse 32 auf die nach Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe „Bayerisches Bier“ an. Dieses Eintragungshindernis könnte allerdings überwunden werden – mit Ausnahme für „Alkoholfreie Biere“ – durch Hinzufügung des Zusatzes „die den Spezifikationen der geschützten geografischen Angabe ‚Bayerisches Bier“ entsprechen‘zum Warenverzeichnis.

  1. Die Anmelderin erhob am 27. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Gleichzeitig reichte die Anmelderin auch ihre Beschwerdebegründung ein.

Beschwerdegründe

  1. Die Argumente der Anmelderin in der Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die Bezeichnung „Bavarian Republic“ kann nach rein technischem Verständnis des Begriffs nicht den Freistaat Bayern meinen.

  • Eine Republik ist eine Staatsform, bei der die Regierenden für eine bestimmte Zeit vom Volk oder von Repräsentanten des Volks gewählt werden. Es handelt sich dabei also um einen souveränen, autonomen Staat. Dies trifft aber auf den Freistaat Bayern gerade nicht zu.

  • Entsprechend können die relevanten Verkehrskreise die Markenanmeldung auch nicht unmittelbar mit dem Freistaat Bayern in Verbindung setzen.

  • Google-Recherchen ungenannten Datums zu den Suchbegriffen „bavarian republic“ und „bayerische republik“ belegen, dass die Markenanmeldung von den relevanten Verkehrskreisen nicht dazu genutzt wird, den real existierenden Freistaat Bayern zu benennen. Die mit diesen Suchbegriffen erzielten Treffer beziehen sich überwiegend auf die Münchner Räterepublik der Jahre 1918 und 1919. Der Markenanmeldung kann dementsprechend kein geografischer Hinweis unterstellt werden, sondern bestenfalls der Verweis auf eine kurze historische Periode in der Geschichte Bayerns.

  • Entsprechend weist die Markenanmeldung nicht den glatt beschreibenden Bedeutungsgehalt einer geografischen Herkunftsangabe auf.

  • Die deutsche Voreintragung Nr. 302 014 015 061, auf welche der beantragte Zeitrang basiert, ist ebenfalls ein Indiz für die Eintragbarkeit der Markenanmeldung.

  • Da die Anmeldung mithin nicht rein beschreibend ist, fehlt ihr auch nicht das Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

  • Auch ist in der Markenanmeldung keine Anspielung auf die geschützte geographische Angabe „Bayerisches Bier“ enthalten. Schließlich ist die bayerische Kultur nicht allein auf Bier beschränkt. Andernfalls würde man dem Freistaat Bayern jegliche kulturelle, wirtschaftliche und gesellschaftliche Besonderheiten absprechen und ihn lediglich auf den Bierkonsum reduzieren.

Entscheidungsgründe

  1. Sämtliche Hinweise auf die UMV in dieser Entscheidung beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (ABl. 2017 L 154, S. 1), welche den geänderten Text der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 kodifiziert, es sei denn, dies ist ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet.

  2. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 66, 67 und Artikel 68 Absatz 1 UMV. Sie ist zulässig.

  3. Sie ist jedoch nicht begründet.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV

  1. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d.h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 24-25).

  2. Des Weiteren ist mit Blick auf Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder Bestimmung der Arten von Waren oder des Ortes der Erbringung der Arten von Dienstleistungen zu berücksichtigen, dass ein Allgemeininteresse an ihrer Freihaltung besteht, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Arten von Waren oder Dienstleistungen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 26; 25/10/2005, T‑379/03, Cloppenburg, EU:T:2005:373, § 33; 15/01/2015, T‑197/13, MONACO, EU:T:2015:16, § 47; 20/07/2016, T‑11/15, SUEDTIROL, EU:T:2016:422, § 30; 26/04/2018, T‑220/17, 100% Pfalz (fig.), EU:T:2018:229, § 23).

  3. Von der Eintragung als Marken sind zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 29, 30; 25/10/2005, T‑379/03, Cloppenburg, EU:T:2005:373, § 34; 15/01/2015, T‑197/13, MONACO, EU:T:2015:16, § 48; 20/07/2016, T‑11/15, SUEDTIROL, EU:T:2016:422, § 32).

  4. Der beschreibende Charakter einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (02/04/2008, T‑181/07, Steadycontrol, EU:T:2008:86, § 38; 21/05/2008, T‑329/06, E, EU:T:2008:161, § 23; 15/01/2015, T‑197/13, MONACO, EU:T:2015:16, § 50).

Die relevanten Verkehrskreise

  1. Die in Klasse 25 angemeldeten Bekleidungsstücke und Schuhe richten sich in erster Linie an den allgemeinen Verkehr. Da es sich bei Bekleidung und Schuhen um Waren der täglichen Verwendung handelt, ist der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher als durchschnittlich einzustufen (19/06/2012, T‑557/10, H/Eich, EU:T:2012:309, § 22; 19/04/2013, T‑537/11, Snickers, EU:T:2013:207, § 23; 07/10/2015, T‑227/14, Trecolore / FRECCE TRICOLORI et al., EU:T:2015:760, § 27).

  2. Die Modebranche umfasst zwar Waren höchst unterschiedlicher Qualität und Preisklassen und es mag sein, dass der Verbraucher bei der Wahl einer Marke aufmerksamer ist, wenn er ein besonders teures Kleidungsstück kauft. Doch kann ein solches Verbraucherverhalten nicht ohne jeden Beweis im Hinblick auf alle Waren dieser Branche vorausgesetzt werden (06/10/2004, T‑117/03 - T‑119/03 & T‑171/03, NL, EU:T:2004:293, § 43; 15/10/2015, T‑642/13, she (fig.) / SHE et al., EU:T:2015:781, § 46).

  3. Die in Klasse 26 angemeldeten Accessoires für Bekleidung und Näh- und textile Artikel sprechen ebenfalls den allgemeinen Verkehr an. Darüber hinaus sind aber auch gewerbliche Verbraucher, wie Schneider oder Designer, an diesen Waren interessiert, deren Aufmerksamkeitsgrad unter Umständen erhöht sein kann.

  4. Die Markenanmeldung erfasst in Klasse 32 weiterhin Biere, Brauereiprodukte, sowie alkoholfreie Getränke. Da es sich bei diesen Gütern um solche des täglichen Konsums handelt, richten sie sich an die breite Öffentlichkeit. Die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise ist als durchschnittlich anzusehen (18/02/2016, T‑711/13 and T‑716/13, HARRY’S BAR / PUB CASINO Harrys RESTAURANT (fig.) et al., EU:T:2016:82, § 46; 24/02/2016, T‑411/14, Shape of a bottle (3D), EU:T:2016:94, § 41; 27/04/2016, T‑89/15, NIAGARA, EU:T:2016:244, § 20; 26/10/2017, T–844/16, Klosterstoff, EU:T:2017:759, § 17; 04/10/2018, T‑150/17, FLÜGEL / ... VERLEIHT FLÜGEL et al., EU:T:2018:641, § 69).

  5. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es im Hinblick auf nur einen Teil der Europäischen Union schutzunfähig ist. Da die angemeldete Marke englische Wörter enthält, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf das englischsprachige Publikum der Europäischen Union abzustellen. Dies sind vor allem die Verbraucher in Irland, Malta und dem Vereinigten Königreich.

Der beschreibende Charakter der Markenanmeldung

  1. Die angemeldete Marke ist das Wortzeichen „Bavarian Republic“.

  2. Es handelt sich dabei um gebräuchliche Wörter der englischen Sprache, die auch grammatikalisch korrekt miteinander kombiniert werden. Die relevanten englischsprachigen Verkehrskreise entnehmen dem Zeichen also unmittelbar den Wortsinn: bayerische Republik bzw. Republik Bayern.

  3. Es ist zunächst zu ermitteln, ob „Bavarian Republic“ tatsächlich als geografischer Begriff verstanden wird und den maßgeblichen Verkehrskreisen als solcher bekannt ist. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob „Bavarian Republic“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit den angemeldeten Waren in Verbindung gebracht wird, oder ob eine solche Verbindung bei vernünftiger Betrachtung künftig wahrscheinlich scheint (04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 31-32; 20/07/2016, T‑11/15, SUEDTIROL, EU:T:2016:422, § 39; 25/10/2018, T‑122/17, DEVIN, EU:T:2018:719, § 24).

  4. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV steht nämlich grundsätzlich der Eintragung von geografischen Bezeichnungen nicht entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind oder bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes (z. B. eines Berges oder eines Sees) wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Warengruppe von diesem Ort stammt (04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 33; 25/10/2005, T‑379/03, Cloppenburg, EU:T:2005:373, § 36; 15/01/2015, T‑197/13, MONACO, EU:T:2015:16, § 49; 20/07/2016, T‑11/15, SUEDTIROL, EU:T:2016:422, § 34; 25/10/2018, T‑122/17, DEVIN, EU:T:2018:719, § 22). Denn nicht jede geografische Bezeichnung wirkt als Herkunftshinweis, nämlich insbesondere dann nicht, wenn die Eigenschaft als geografischer Ort hinter einer anderen Hauptfunktion zurücktritt, oder wenn die Gegebenheiten des geografischen Ortes weder den Entwurf noch die Produktion der jeweiligen Ware oder die Erbringung der Dienstleistung nahelegen.

  5. Dass die Region Bayern als Teil Deutschlands jedenfalls einem ausreichend großen Teil der englischsprachigen Verkehrskreise ein Begriff ist, kann als offenkundige Tatsache vorausgesetzt werden (22/06/2004, T‑185/02, Picaro, EU:T:2004:189, § 29; 13/04/2011, T‑523/09, Wir machen das Besondere einfach, EU:T:2011:175, § 41; 20/07/2016, T‑11/15, SUEDTIROL, EU:T:216:422, § 40) und wird auch von der Anmelderin nicht in Frage gestellt.

  6. Gerade im Markt für Brauereigetränke ist die Verwendung von Ortsangaben oder die Nennung von Regionen gebräuchlich. Schließlich gehört es zu den offenkundigen Tatsachen, insbesondere unter Bierkennern und Bierliebhabern, dass gerade Bieren aus Bayern aufgrund des bayerischen Reinheitsgebots eine besondere Qualität und Güte zugesprochen wird. Damit einhergehend handelt es sich bei „Bayerisches Bier“ um eine gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 besondere geschützte geografische Angabe, wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt.

  7. Bayern ist darüber hinaus aber auch international für seine Trachtenmode bekannt. Insbesondere die weitverbreitete, mediale Kommerzialisierung des Münchner Oktoberfestes, sowie die aus einer Vielzahl unterschiedlicher Länder anreisenden Festteilnehmer bedingen die internationale Verbreitung des bayerischen Dirndls und der bayerischen Lederhose, sowie dazugehöriger Accessoires wie Haferlschuhe, Trachtenjanker oder Gamsbart. Das englische Wörterbuch Collins English Dictionary enthält beispielsweise sowohl einen Eintrag „lederhosen: leather shorts with H-shaped braces, worn by men in Austria, Bavaria, etc“ (kurze Lederhosen mit H-förmigen Trägern, die von Männern in Österreich, Bayern etc. getragen werden - https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/lederhosen, abgerufen am 25. Oktober 2019), als auch einen Eintrag „dirndl: a woman’s dress with a full gathered skirt and fitted bodice; originating from Tyrolean peasant wear“ (ein Kleid mit einem gerafften Rock und einem enganliegendem Mieder; abgeleitet von der traditionellen Kleidung Tiroler Bauern - https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/dirndl, abgerufen am 25. Oktober 2019).

  8. Der Verweis auf die Region Bayern in Verbindung mit den in Klassen 25, 26 und 32 angemeldeten Waren ist demnach geeignet, den relevanten Verkehrskreisen den Gedanken oder das positive Image einer besonderen Qualität dieser Waren zu vermitteln, oder anderweitig positiv besetzte Vorstellungen hervorzurufen (20/07/2016, T‑11/15, SUEDTIROL, EU:T:2016:422, § 42).

  9. Die Anmelderin wendet ein, dass es sich bei der Region Bayern um einen „Freistaat“ handele und nicht um eine „Republik“. Entsprechend werde „Bavarian Republic“ nicht als Hinweis auf die Region Bayern verstanden. Geschichtlich bewanderten Verbrauchern sei u.U. die Münchner Räterepublik bekannt. Daher werde die Anmeldung ggfs. als Bezugnahme auf diesen Zeitabschnitt und die damaligen politischen Ereignisse aufgefasst.

  10. Nach Ansicht der Beschwerdekammer ist die Bedeutung des Zeichens im Kontext der angemeldeten Waren klar verständlich (vgl. 20/03/2002, T‑356/00, Carcard, EU:T:2002:80, § 25; 09/07/2008, T‑304/06, Mozart, EU:T:2008:268, § 103; 21/01/2010, C‑ 398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 34; 09/03/2010, T‑77/09, Nature watch, EU:T:2010:81, § 26). Der geistige Aufwand, der erforderlich ist, um der Markenanmeldung einen Sinngehalt zuzuordnen, ist nicht so groß, dass das Zeichen als Marke anzusehen wäre, das keinen Sinngehalt oder direkten oder konkreten Bezug zu den angemeldeten Waren aufwiese (09/03/2017, T‑308/16, ClaimsExcellence, EU:T:2017:154, § 42).

  11. Wenn die relevanten englischsprachigen Verkehrskreise das Zeichen „Bavarian Republic“ auf Waren sehen, für die die Region Bayern ein gewisses Ansehen hat oder die zumindest jedenfalls aus Bayern stammen könnten, so werden diese Verbraucher das Zeichen unmittelbar als Hinweis auf die geografische Herkunft dieser Waren wahrnehmen. Dabei ist unerheblich, ob „Bavarian Republic“ fälschlich für die englische Entsprechung des offiziellen Staatsnamens „Freistaat Bayern“ gehalten wird, oder nur für eine ungenaue Bezugnahme der Region Bayern.

  12. Die von der Anmelderin herangezogene Hypothese, die relevanten englischsprachigen Durchschnittsverbraucher würden bei „Bavarian Republic“ ausschließlich und unmittelbar an die Münchner Räterepublik von 1918/19 denken, hält die Beschwerdekammer für wenig naheliegend. Dass es sich bei dieser kurzen, primär auf die Stadt München konzentrierten historischen Periode um eine im englischsprachigen Raum allgemein bekannte Tatsache handelt, wurde von der Anmelderin auch nicht dargelegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die englischsprachigen Verkehrskreise sofort an Bayern denken, wenn sie mit dem angemeldeten Zeichen konfrontiert werden, und das Wort „Republic“ als Synonym oder Abwandlung der Begriffe „Region“, „Bundesland“ oder „Freistaat“ begreifen oder als Hinweis auf die Tatsache wahrnehmen, dass Bayern Teil einer Republik (Bundesrepublik Deutschland) ist.

  13. Bavarian Republic“ wird im Kontext der angemeldeten Waren demnach als rein beschreibender Hinweis auf die geografische Abstammung bzw. den Stil (typisch bayerische Mode) der angemeldeten Waren verstanden.

  14. Zum Zweck der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den verfahrensgegenständlichen Waren besteht (20/07/2004, T‑311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).

  15. Hinsichtlich der in Klassen 25 und 26 angemeldeten Waren ist festzuhalten, dass es eine bayerische Mode bzw. eine bayerische Stilrichtung für Bekleidung, Schuhe und Textilien gibt (hier sei an Loden, Filz und weiß-blau gerautete Stoffe gedacht). Dass diese Moderichtung sich nicht allein auf Bayern beschränkt, sondern dass ähnliche Trachten auch in Österreich oder Teilen Italiens verbreitet sind, ist verfahrensgegenständlich nicht von Relevanz. Ob ein beschreibender Zusammenhang zwischen Waren und Zeichen besteht, hängt nicht davon ab, ob es sich bei dem Zeichen um eine technisch oder rechtlich korrekte Bezeichnung handelt. Entscheidend ist, ob der Verbraucher einem Zeichen im Kontext der konkreten Waren eine beschreibende Aussage entnimmt. Entsprechend ist zwischen den in Klassen 25 und 26 angemeldeten Waren (Bekleidung und Schuhe sowie Accessoires und Nähartikel) und „Bavarian Republic“ ein unmittelbar beschreibender Zusammenhang gegeben.

  16. Gleiches gilt für die in Klasse 32 angemeldeten Waren. Wie bereits ausgeführt, ist gerade für die Bier- und Brauereiprodukte die örtliche Abstammung von großer Wichtigkeit. Der Geschmack oder die Qualität dieser Waren können von lokalen Zutaten oder regional unterschiedlichen Zubereitungsarten massiv abhängen. Kommen die englischsprachigen Verbraucher mit dem Zeichen „Bavarian Republic“ im Zusammenhang mit Bieren in Berührung, so werden sie daher ohne weiteres Nachdenken davon ausgehen, dass die Biere aus der Region bzw. dem Freistaat Bayern stammen.

  17. Dem Zeichen fehlen auch jegliche grafischen Elemente oder Zusätze, die von seiner rein beschreibenden Wirkung ablenken könnten.

  18. Die von der Anmelderin vorgebrachten Erwägungen vermögen dem Zeichen nicht zur Eintragung zu verhelfen.

  19. Die von der Anmelderin vorgelegte, undatierte Google-Recherche, aus der abzuleiten wäre, dass „Bavarian Republic“ gegenwärtig nicht als Verweis auf den Freistaat Bayern verwendet wird, ist nicht weiterführend. Ausschlaggebend ist ohnehin, dass ein Zeichen nicht nur dann als beschreibend gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückgewiesen werden kann, wenn es zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung angeführten Waren und Dienstleistungen beschreibend verwendet wird. Es genügt vielmehr, wenn es zu diesem Zweck verwendet werden könnte (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32 ; 21/01/2009, T‑296/07, PharmaCheck, EU:T:2009:12, § 43; 30/04/2013, T‑61/12, Slim belly, EU:T:2013:226, § 36; 31/05/2016, T-454/14, STONE (fig.), EU:T:2016:325, § 83).

  20. Was die von der Anmelderin geltend gemachte, eigene deutsche Markenregistrierung betrifft, die ihrer Meinung nach als Indiz für die Eintragbarkeit des Zeichens gilt, ist das Amt nach ständiger Rechtsprechung durch auf Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn es diese berücksichtigen kann, nicht gebunden (21/03/2013, T‑353/11, eventer Event Management Systems, EU:T:2013:147, § 58 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Zudem verpflichtet keine Vorschrift der UMV das Amt, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Behörden oder Gerichte in einem gleichartigen Fall (12/01/2006, C‑173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 49 mwN). Laut dem sechsten Erwägungsgrund der UMV tritt das Unionsmarkenrecht nämlich nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten. Es ist daher möglich, dass eine Marke wegen sprachlicher, kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Unterschiede in einem Mitgliedstaat nicht geschützt ist, wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat oder auf Unionsebene (25/10/2007, C‑238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, § 57 bis 59 mwN; 15/07/2015, T‑611/13, HOT, EU:T:2015:492, § 21, 60, 61).

  21. Des Weiteren bezieht sich verfahrensgegenständlich das Eintragungshindernis auf die englischsprachigen Verbraucher. Die Wahrnehmung der deutschen Verkehrskreise, auf die das Deutsche Patent- und Markenamt allein abstellt, wurde vom Amt überhaupt nicht bewertet.

  22. Jedenfalls hat die Beschwerdekammer die geltend gemachte Voreintragung berücksichtigt, kommt aber dennoch zu dem Ergebnis, dass das angemeldete Zeichen im Kontext der angemeldeten Waren rein beschreibend ist.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV

  1. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen zu sehen und muss getrennt geprüft werden (21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 39; 15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46; 02/07/2002, T‑323/00, SAT.2, EU:T:2002:172, § 25).

  2. Die absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Eigenschaften beschreibender und üblicher Angaben haben einen je eigenen Anwendungsbereich und hängen weder voneinander ab, noch schließen sie einander aus (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46). Selbst wenn das Vorliegen nur eines Eintragungshindernisses genügt, können diese auch kumulativ geprüft werden.

  3. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d.h. Marken, die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60).

  4. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen und dem Aufmerksamkeitsgrad gilt das oben Gesagte (Randnummern 14 bis 18). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aufgewandte Aufmerksamkeit gegenüber reinen Sach- oder Qualitätshinweisen oder Werbeaussagen, an denen sich informierte Verkehrskreise nicht orientieren, verhältnismäßig gering sein kann (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 24; 15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 74).

  5. Die angemeldete Marke ist nicht geeignet, die in Randnummer 1 genannten Waren nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge „Bavarian Republic“ eher als bloßen Sachhinweis auf die geographische Region, in der die Waren konzipiert oder produziert wurden, ansehen. Unter Umständen wird „Bavarian Republic“ auch als Hinweis auf die Stilrichtung der Kleidung (einschließlich entsprechender Accessoires und Nähartikel) bzw. die Brauart der angemeldeten Biere angesehen, in dem Sinne „Biere bayerischer Brauart“ oder „Kleidung im bayerischen Stil“. Das Zeichen erschöpft sich jedenfalls in der schlichten Aussage, dass die angemeldeten Waren aus der dem Publikum bekannten Region Bayern stammen oder mit Blick darauf entwickelt und hergestellt wurden. Ein Merkmal, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, fehlt dem angemeldeten Zeichen (15/01/2015, T‑197/13, MONACO, EU:T:2015:16, § 67 mwN).

  6. Aus diesen Gründen kann die Marke auch wegen des Eintragungshindernisses von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden.

  7. Da ein Zeichen gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen werden kann, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt, erübrigt sich die Prüfung des Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j UMV für die in Klasse 32 angemeldeten Waren (19/09/2002, C‑104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 29).

  8. Die Beschwerde ist damit unbegründet.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.






Unterzeichnet


G. Humphreys









Unterzeichnet


A. Pohlmann








Unterzeichnet


C. Govers









Geschäftsstellenbeamter:


Unterzeichnet


H.Dijkema




04/11/2019, R 1406/2019-5, Bavarian republic

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