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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 074 280
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 50, 80992 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB, Widenmayerstr. 23, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Alpak B.V., Nucleonweg 1, 4706 PZ Roosendaal, Niederlande (Anmelderin), vertreten durch Merk-Echt B.V., Keizerstraat 7, 4811 HL Breda, Niederlande (zugelassener Vertreter).
Am 13.10.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 3 074 280 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 968 517
(Wortmarke ARYILDIZ) ein, und zwar gegen einige der Dienstleistungen
der Klasse 35. Der Widerspruch beruht auf der deutschen
Markeneintragung Nr. 30 537 955 (Wortmarke Ay Yildiz)
sowie der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 272 317
(Bildmarke
).
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Die Anmelderin hat einen Benutzungsnachweis für die älteren Marken angefordert. Zu diesem Zeitpunkt hält die Widerspruchsabteilung eine Beurteilung der eingereichten Benutzungsnachweise jedoch nicht für angemessen (15/02/2005, T‑296/02, Lindenhof, EU:T:2005:49, § 41, 72). Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob eine ernsthafte Benutzung der älteren Marken für alle geltend gemachten Dienstleistungen nachgewiesen wurde; dieses Vorgehen stellt für die Widersprechende die bestmögliche Betrachtung ihres Falls dar.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:
Deutsche Markeneintragung Nr. 30 537 955
Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk.
Unionsmarkeneintragung Nr. 11 272 317
Klasse 38: Telekommunikation; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf die Telekommunikation.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Vermittlung von Abonnements für Telefondienste; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf Tarife; Vermittlung von Abonnements für Datenbankdienste in Bezug auf Telekommunikation; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf kodierte Prepaid-Karten für Dritte.
Eine Auslegung des Wortlautes des Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Die angefochtenen Dienstleistungen betreffen Abonnementvermittlung, Einzelhandel mit Prepaidkarten wie zum Beispiel Telefonkarten und Informations- und Beratungsdienste zu Tarifen.
Bei den Dienstleistungen der älteren Marken handelt es sich im Wesentlichen um Telekommunikationsdienste, diese sind gegen Entgelt erbrachte Dienste, die aus der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Hierzu gehören z. B. Telefon-, Internet- und Faxdienste sowie Short Message Service (SMS). Diese Dienstleistungen haben nichts gemein mit den Dienstleistungen der Anmelderin. Sie werden üblicherweise von unterschiedlichen Anbietern vertrieben, erfüllen einen anderen Zweck und stimmen nicht in ihrer Art überein. Zudem stehen diese Dienstleistungen nicht in einem Konkurrenzverhältnis zueinander.
Bei den Dienstleistungen der Anmelderin handelt es sich um Dienstleistungen, die vor allem an professionelle Abnehmerkreise richten (wie Telekommunikationsbetriebe) und dem Zweck dienen, diese Unternehmen zu unterstützen oder ihnen zu helfen oder ihre Geschäftstätigkeit zu verbessern, sowie um Einzelhandelsdienstleistungen. Obwohl die angefochtenen Dienstleistungen sich auf den Bereich der Dienstleistungen der Widersprechenden beziehen, handelt es sich bei den angefochtenen DL nicht um Dienstleistungen, die als Teil oder innerhalb der Telekommunikationsdienstleistungen der Widersprechenden erbracht werden. Es handelt sich um Dienstleistungen, die entgeltlich an Dritte erbracht werden und somit richten sich die in Frage stehenden Dienstleistungen an unterschiedliche Abnehmer.
Somit gilt, dass die angefochtenen Dienstleistungen unähnlich sind zu allen Dienstleistungen auf die der Widerspruch gestützt ist.
b) Schlussfolgerung
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Dienstleistungen eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden, insofern basierend auf diesen Grund.
Dieses Ergebnis wäre immer noch gültig, selbst wenn sich die älteren Marken durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnen würde. Da die Unähnlichkeit der Dienstleistungen nicht durch eine hohe Kennzeichnungskraft der älteren Marken ausgeglichen werden kann, ändern die von der Widersprechenden diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts an dem obigen Ergebnis.
Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.
BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:
Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.
Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.
Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T‑345/08 & T‑357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn die Anmelderin einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vorträgt.
Im vorliegenden Fall wurde von der Anmelderin kein rechtfertigender Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke geltend gemacht. In Ermangelung anderweitiger Angaben ist daher davon auszugehen, dass kein rechtfertigender Grund besteht.
a) Bekanntheit der älteren Marken
Nach Angaben der Widersprechenden sind die älteren Marken in der Europäischen Union bzw. in Deutschland bekannt.
Voraussetzung für die Bekanntheit ist ein Schwellenwert für die Kenntnis der Marke, der nur erreicht wird, wenn die ältere Marke einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, bekannt ist. Das Publikum, bei dem die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, ist dasjenige, das von dieser Marke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum.
Im verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde die angefochtene Marke am 15.10.2018 eingereicht. Daher musste von der Widersprechenden nachgewiesen werden, dass die Marken, auf die sich der Widerspruch stützt, vor diesem Zeitpunkt in der Europäischen Union bzw. in Deutschland Bekanntheit erworben haben. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass die Bekanntheit für die Dienstleistungen erworben wurde, in deren Zusammenhang die Bekanntheit von der Widersprechenden geltend gemacht wird, nämlich:
Deutsche Markeneintragung Nr. 30 537 955
Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk.
Unionsmarkeneintragung Nr. 11 272 317
Klasse 38: Telekommunikation; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf die Telekommunikation.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Vermittlung von Abonnements für Telefondienste; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf Tarife; Vermittlung von Abonnements für Datenbankdienste in Bezug auf Telekommunikation; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf kodierte Prepaid-Karten für Dritte.
Um den Bekanntheitsgrad der Marke zu bestimmen, müssen alle relevanten Umstände des Falls berücksichtigt werden, einschließlich insbesondere des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.
Am 23.05.2019 reichte die Widersprechende folgende Beweismittel ein:
Anlage 1: Eidesstattliche Versicherung des Leiters der Abteilung Ethnik P&L bei der Widersprechenden vom 16.05.2019; in dieser wird mitgeteilt, dass in den Jahren 2014-2018 Marketingausgaben im Zusammenhang mit den Widerspruchsmarken in signifikanter Höhe gemacht wurde und mehrere Millionen Seitenaufrufe der Website ayyildiz.de in den Jahren 2016-2018 erfolgt sind. Zudem wird auf Umsatzerlöse mit der Marke in den Jahren hingewiesen.
Anlage 2: Bekanntheitsstudie Studie zur kontinuierlichen Werbeerfolgskontrolle der Firma Kantar Added Value (datiert 28.09.2017) über die Marke Ay Yildiz. Es wurden verschiedene Fragen gestellt, darunter auch zur spontanen Markenbekanntheit, nach der im Jahr 2017 19% der Befragten die Widerspruchsmarke von sich aus benennen konnten. Bei dieser Umfrage wurden in den Jahren 2015-2017 zwischen 186 bis 200 türkischstämmige Bürger in Deutschland befragt. Die Studie bezieht sich auf den Erfolg der Werbekampagne und nicht unbedingt auf die Waren bzw. Dienstleistungen der Widersprechenden.
Anlage 3: Beispiele von Werbematerialen der Widersprechenden aus den Jahren 2010-2019 auf Deutsch und Türkisch (einige sind undatiert).
Anlage 4: Mediaplan der Widersprechenden mit geplanten Werbemaßnahmen für das Jahr 2018.
Anlage 5: Artikel über die Werbepartnerschaft mit dem Radiosender bigFM aus dem Jahr 2013.
Anlage 6: Beispiel von Prepaidkarten auf Deutsch und Türkisch, die die Widerspruchsmarken beinhalten (ohne Datum).
Anlage 7: Beispielsrechnung und Kopie eines Vertriebsvertrages der Widersprechenden aus dem Jahr 2010.
Anlage 8: Screenshots des YouTube-Kanals der Widersprechenden.
Anlage 9: Berichterstattung über die Widersprechende in den Onlineportalen von wuv.de, new-business.de stroeer.de und gwa.de aus dem Jahr 2017 mit Informationen über eine Imagekampagne der Widersprechenden im selbigen Jahr.
Anlage 10: Screenshot der Facebookseite der Widersprechenden (undatiert).
Anlagen 11-12: Screenshot einer Bannerwerbung auf der Webseite www.reddit.com sowie Screenshots von Artikeln über die Widerspruchsmarken.
Anlage 13: Screenshot der Webseite der Widersprechenden (undatiert).
Anlage 14: weiterer Screenshot des Profils der Widersprechenden auf der Seite facebook (undatiert). 93.985 haben den Kanal abonniert.
Am 18.12.2019, nach Fristablauf und als Antwort auf den Benutzungsantrag der Anmelderin, reichte die Widersprechende ergänzende Beweismittel ein.
Obwohl die Widersprechende gemäß Artikel 7 Absatz 2 DVUM die Substantiierungsnachweise innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorlegen muss, folgt daraus nicht automatisch, dass das Amt ergänzende Beweismittel nicht berücksichtigen kann.
Artikel 8 Absatz 5 DVUM sieht vor, dass das Amt das ihm gemäß Artikel 95 Absatz 2 UMV zustehende Ermessen für seine Entscheidung darüber nutzen muss, ob es die ergänzenden Tatsachen oder Beweismittel annimmt, die die Widersprechende nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 DVUM genannten Frist vorlegt und die wichtige Tatsachen oder Beweismittel ergänzen, die innerhalb dieser Frist eingereicht worden waren und die sich auf dieselbe Anforderung nach Artikel 7 Absatz 2 DVUM beziehen. Das Amt muss seine Ermessensbefugnis ausüben, wenn die verspätet vorgelegten Tatsachen oder Beweismittel die zuvor innerhalb der Frist bereits eingereichten Beweismittel, die sich auf die gleiche gesetzliche Anforderung nach Artikel 7 Absatz 2 DVUM beziehen, lediglich ergänzen, stärken und verdeutlichen – d. h., wenn sich beide Tatsachen oder Beweismittel auf dieselbe ältere Marke, denselben Grund und innerhalb desselben Grunds auf dieselbe Anforderung beziehen.
Bei der Ausübung seiner Ermessensbefugnis muss das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung tragen und berücksichtigen, ob die Tatsachen oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls bedeutend erscheinen und ob die Tatsachen oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden. Die Berücksichtigung ergänzender, verspäteter Beweismittel ist unwahrscheinlich, wenn die Widersprechende die gesetzten Fristen durch bewusste Verzögerungstaktiken oder durch offensichtlich erkennbare Fahrlässigkeit missbraucht hat.
Die Widerspruchsabteilung kommt zu dem Ergebnis, dass die Widersprechende innerhalb der Frist relevante Beweismittel eingereicht hat, so dass die verspätet vorgelegten Beweismittel als ergänzend angesehen werden können.
Die ergänzenden Beweismittel verdeutlichen lediglich den Beweiswert der ursprünglich eingereichten Beweismittel, da sie keine neuen Beweiselemente in das Verfahren einführen.
Aus den vorgenannten Gründen und in Ausübung des ihm gemäß Artikel 95 Absatz 2 UMV zustehenden Ermessens, entscheidet die Widerspruchsabteilung, die am 18.12.2019 eingereichten, ergänzenden Beweismittel in Betracht zu ziehen.
Diese eingereichten Unterlagen beinhalten folgendes:
Anlage 15: Werbematerialen zu der Werbekampagne, die unter dem Hashtag haymat durchgeführt wurde (23.04.2019).
Anlage 16: Screenshots zweier Werbefilme auf der Plattform YouTube (datiert 07.05.2019)
Anlage 17: weitere Screenshots der Webseite der Widersprechenden (Datum nicht lesbar)
Anlage 18: Eidesstattliche Versicherung des Leiters B2B, B2P und Telefónica Next Controlling, der zudem Geschäftsführer der Ay Yildiz Communications GmbH ist (datiert 21.11.2019) mit Angaben über Werbeausgaben hinsichtlich der Werbekampagne #haymat im Sommer 2019.
Die Widerspruchsabteilung ist der Auffassung, dass mit den von der Widersprechenden vorgelegten Beweismitteln nicht nachgewiesen wird, dass die ältere Marken Bekanntheit erworben haben.
Im Hinblick auf die die eidesstattlichen Erklärungen stellt die Widerspruchsabteilung fest, dass in Artikel 10 Absatz 4 DVUM schriftliche Erklärungen nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f UMV ausdrücklich als zulässige Beweismittel aufgeführt werden. Zu den zulässigen Beweismitteln zählen nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f UMV auch schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass Erklärungen, die von dem Betroffenen selbst oder von Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen, verfasst wurden, im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zuerkannt wird als Beweismitteln, die von unabhängigen Dritten stammen. Dies ist damit zu begründen, dass die Wahrnehmung der Verfahrensbeteiligten durch das persönliche Interesse am Verfahrensgegenstand beeinflusst sein könnte.
Die von der Widersprechenden angeführte Studie zur kontinuierlichen Werbeerfolgskontrolle der Firma Kantar Added Value basiert auf einer Stichprobe von bis zu 200 Befragten, eine Anzahl, die im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die Bekanntheit beansprucht wird, bei weitem nicht ausreicht (01/06/2011, R 1345/2010-1, Fukato Fukato (Bildmarke) / Abbildung eines Rechtecks (Bildmarke), § 58).
Zudem gilt auch, dass aus denen von der Widersprechenden eingereichten Umfrage sich keine schlüssigen Beweise dafür ergeben, dass die älteren Marken beim Publikum in Deutschland für Telekommunikationsdienstleistungen notorisch bekannt ist, denn die Befragten wurden anhand ihrer Herkunft verlesen, d. h. es handelte sich um türkischstämmige Bürger in Deutschland. Diese machen nur einen kleinen Anteil der Einwohner Deutschlands aus, auch wenn sie die größte Minorität in Deutschland darstellen. Zudem wurden nur maximal 200 Personen befragt, was bei weitem nicht ausreicht. Auch die Werbekosten für die Widerspruchsmarken und Seitenaufrufe der Seite der Widersprechenden, die in eidesstattlichen Erklärungen aufgeführt wurden, bieten keine hinreichende Grundlage dafür, dem älteren Zeichen eine notorische Bekanntheit zuzusprechen, zudem wurden die angegebenen Zahlen von keinen weiteren Nachweisen untermauert, wie z.B. Rechnungen oder Statistiken. Außerdem werden die Erklärungen nicht durch schlüssige Angaben zum Verkaufsumfang oder Umsatz der Dienstleistungen untermauert. Die weiteren eingereichten Unterlagen beziehen sich hauptsächlich auf Screenshots von Webseiten der Widersprechenden, die schwer die Bekanntheit einer Marke beim relevanten Publikum nachweisen können.
Die eingereichten Beweismittel belegen zwar eine gewisse Benutzung der Widerspruchsmarken zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke, enthalten jedoch nur geringe Informationen über den Umfang dieser Benutzung. Zudem sind die Beweismittel Werbeausgaben nicht in Verbindung mit dem jeweiligen Markt und den Wettbewerbern angeführt. Daher gelangt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass es der Widersprechenden nicht gelungen ist, die Bekanntheit ihrer Marken nachzuweisen.
Wie weiter oben dargestellt, ist die Bekanntheit der älteren Marke Voraussetzung für die Stattgabe des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV. Da die Bekanntheit der älteren Marke nicht festgestellt wurde, ist eine der in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt und der Widerspruch somit zurückzuweisen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Tobias KLEE |
Lars HELBERT |
Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.