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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 13/02/2019
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Morgenroth GmbH Christian Morgenroth Hofer Straße 13 D-95632 Wunsiedel ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017972802 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Sportfloor
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Morgenroth GmbH Hofer Str. 13 D-95632 Wunsiedel ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 13.11.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Durchschnittsverbraucher und der maßgebliche englischsprachige Durchschnittsfachverbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Sportboden/Sportfußboden.
Im Falle der Waren in der Klasse 27, z. Bsp. Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge würde das Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen die Information vermitteln, dass die Waren Böden/Fußböden für Sport, bzw. Produkte für Böden/Fußböden sind, die speziell für Sport gedacht und geeignet sind.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen den Bestimmungszweck der betreffenden Waren.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017972802 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN