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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 17/04/2019
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Patent- und Rechtsanwälte ULLRICH & NAUMANN Partnerschaftsgesellschaft mbB Schneidmühlstraße 21 69115 Heidelberg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017973512 |
Ihr Zeichen: |
4566/W/1002-EM |
Marke: |
LogoObst
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Media Service Grulms e.K. Rheinhorststraße 1-3 67071 Ludwigshafen DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 27/11/2018 die Anmeldung unter Berufung auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 26/03/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Anmelderin argumentiert in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft der Marke. Im Einzelnen führt sie folgende Argumente an:
Die Markenanmeldung weist in Bezug auf die beanstandeten Waren und Dienstleistungen das Minimum an Unterscheidungskraft auf.
Bei der Anmeldemarke handelt es sich um kein Zeichen, das mehrere Gedankenschritte beinhaltet.
Die Anmelderin stimmt dem Einwand nicht zu, dass es sich bei den deutschsprachigen Verbraucher lediglich um Durchschnittsverbraucher handelt.
Bei der Anmeldung handelt es sich um eine Schöpfung eines neuen Wortes. Sollte man eine Zergliederung des Zeichens vornehmen, würde man nicht es nicht als „selbstverständlich Obst“ verstehen, sondern als „logisch Obst“ oder „logisches Obst“. Die Übersetzung des Zeichens ergibt allerdings keinen Sinn.
Des Weiteren erläutert die Anmelderin den Wortbestandteil „Logo“ und die Mehrdeutigkeit des gesamten Zeichens.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückzuziehen:
Klasse 31: Gemüse.
Klasse 35: Verkauf von bedruckter Gemüse zu Werbezwecken.
Die Beanstandung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten.
Die angesprochenen Verkehrskreise
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist „zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen […], für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen“ (21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 34; 31/05/2016, T-301/15, Du bist, was du erlebst, EU:T:2016:324, § 18).
Bei den angemeldeten Waren der Klassen 31 handelt es sich im Wesentlichen um Obst. In den Klassen 35 und 40 handelt es sich im Allgemeinen um Werbung, Verkauf von Obst und Aufdrucken von Informationen auf Nahrungsmittel. Der dem Zeichen entgegengebrachte Grad an Aufmerksamkeit ist entsprechend durchschnittlich bis erhöht.
Das Amt nimmt die inkorrekte Einstufung der relevanten Verbraucher zur Kenntnis. Das Ergebnis würde sich jedoch auch dann nicht ändern, wenn Fachkräfte mit einem höheren Maß an Aufmerksamkeit einbezogen würden.
Fehlende Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Die beanstandete Anmeldung besteht aus den deutschen Wörtern „Logo“ und „Obst“. Die Bezeichnung wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als ein beschreibender Ausdruck verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird zumindest der Teil der deutschsprachigen Verbraucher (Durchschnittsverbraucher und Fachmann) der Union ohne Weiteres den oben genannten Ausdruck lesen und auch dessen begriffliche Bedeutung (z. B. selbstverständlich Obst oder eindeutig Obst, das Markenzeichen Obst usw. ) verstehen. Es ist davon auszugehen, dass der deutschsprachige Verbraucher sofort den Sinngehalt des Ausdruckes erfasst und dass er das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen wird:
Logo Firmenzeichen, Markenzeichen, Signet (Information abgerufen am 15/04/2019 unter https://www.duden.de/suchen/dudenonline/Logo).
Obst essbare, meist saftige Früchte bestimmter Bäume und Sträucher (Information abgerufen am 15/04/2019 unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Obst).
Synonyme zu dem Begriff „Logo“ sind: deutlich, bestimmt, einfach, klar, eindeutig, offenbar usw. (Information abgerufen am 15/04/2019 unter https://synonyme.woxikon.de/synonyme/logo.php).
Das Amt hat in seinem Schreiben von 27/11/2018 die Interpretation des Zeichens „LogoObst“ als „selbstverständlich Obst“ lediglich als Beispiel angegeben.
Schließlich kann das Fehlen der Unterscheidungskraft bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Marke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, „das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der [Ware oder der Dienstleistung] wahrgenommen werden wird“ (30/06/2004, T-281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 31; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, ECLI:EU:T:2013:24; 03/01/2018, R 951/2017-5, NEOliquid, § 15; 02/06/2016, T‑654/14, REVOLUTION, EU:T:2016:334, § 42).
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Unterscheidungskraft einer komplexen Marke „zwar teilweise anhand einer gesonderten Prüfung ihrer einzelnen Wort- oder sonstigen Bestandteile beurteilt werden [kann, aber in jedem Fall] auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen [muss und nicht] auf der Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können“ (03/07/2003, T-122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 27; 16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 35; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). „Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann“ (16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 28; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29).
Dies ist bei der vorliegenden Markenanmeldung eindeutig nicht der Fall. Die begriffliche Bedeutung der Marke in der Gesamtheit ist offensichtlich.
Aus diesem Grunde liegt kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.
Für die Annahme des „erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft“ kann nicht verlangt werden kann, „dass der Werbeslogan ‚phantasievoll‘“ bzw. besonders merkfähig sei. Das Vorliegen solcher Merkmale ist allerdings gleichwohl geeignet, „einem Werbeslogan Unterscheidungskraft zu verleihen“ (21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 39 und 47).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 973 512 teilweise zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse 31: Frisches Obst sowie Südfrüchte.
Klasse 35: Werbung; Beratung im Bereich Werbung; Marketing und Verkaufsförderung; Verkauf von bedrucktem Obst zu Werbezwecken.
Klasse 40: Aufdrucken von Informationen auf Nahrungsmittel, insbesondere Obst und Gemüse; Druck von Werbedrucksachen, kundenspezifisches Bedrucken von Nahrungsmitteln, kundenspezifisches Drucken von Firmennamen und Logos zur Verkaufsförderung und Werbung auf Produkten von Dritten.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA