ENTSCHEIDUNG
der Fünften Beschwerdekammer
vom 19. November 2019
In dem Beschwerdeverfahren R 1151/2019-5
Anna Hrebenyuk |
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Goethestraße 54 64347 Griesheim Deutschland |
Anmelderin / Beschwerdeführerin |
vertreten durch BLUMBACH • ZINNGREBE PATENTANWÄLTE PARTG MBB, Elisabethenstr. 11, 64283 Darmstadt, Deutschland
betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 975 716
erlässt
DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER
unter Mitwirkung von G. Humphreys (Vorsitzender), V. Melgar (Berichterstatterin) und A. Pohlmann (Mitglied)
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Entscheidung
Mit Anmeldung vom 29. Oktober 2018 beantragte Anna Hrebenyuk („die Anmelderin“) die Eintragung der 3D Marke
als Unionsmarke für folgende Waren:
Klasse 16 - Bekleidungsschnittmuster; Schnittmuster für die Schneiderei; Schnittmuster zur Herstellung von Bekleidungsstücken.
Klasse 25 - Bekleidungsstücke; Abendbekleidung; Abendkleider; Abendmäntel; Abnehmbare Kragen; American-Football-Hemden; Anglerjacken; Anoraks; Anzüge; Anzüge für Abendgesellschaften; Anzüge für Damen; Arbeitsanzüge; Arbeitskleidung; Aus Pelzen angefertigte Bekleidungsstücke; Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Bedruckte T-Shirts; Bekleidung aus Kaschmir; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidung für Babys; Bekleidung für Brautjungfern; Bekleidung für Damen, Herren und Kinder; Bekleidung für das Eiskunstlaufen; Bekleidung für die Taufe; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidung für Sportler; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Papier; Bekleidungsstücke aus Plüsch; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den Reitsport [ausgenommen Reithelme]; Bekleidungsstücke für den Sport; Bekleidungsstücke für den Theatergebrauch; Bekleidungsstücke für Fischer; Bekleidungsstücke für Jungen; Bekleidungsstücke für Ringkämpfe; Bekleidungsstücke für Schwangere; Blazer; Blousons; Blusen; Brautkleider; Chaps [Bekleidungsstücke]; Chorhemden; Chorroben; Cocktailkleider; Damenanzüge; Damenbekleidung; Damenkleider; Damenoberbekleidung; Daunenjacken; Daunenwesten; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Duschhauben; Einteilige Arbeitsanzüge; Einteilige Bekleidungsstücke für Säuglinge und Kleinkinder; Eislaufbekleidung; Festkleider für Damen; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthemden; Fischerhemden; Fischerwesten [Anglerwesten]; Fleece-Oberteile; Fleecebekleidung; Formelle Abendgarderobe; Formelle Kleidung; Freizeitanzüge; Freizeithemden; Freizeitjacken; Freizeitkleidung; Fußballhemden; Gepolsterte Shirts für den Sport; Gepolsterte Shorts für den Sport; Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Jacken; Gewebte Hemden; Gewobene Bekleidungsstücke; Gilets [Westen]; Golfbekleidung; Golfhemden; Golfhosen, -hemden und -röcke; Gymnastikanzüge; Gymnastikbekleidung; Hauskleidung; Hausmäntel; Hawaii-Hemden; Hawaiihemden mit Knopfleiste; Hemden; Hemden für Anzüge; Hemden für den Sport; Hemden mit Kragen; Hemden mit offenem Kragen; Hemden mit verdeckter Hemdknopfleiste; Hemden zum Schlafen gehen; Hemdjacken; Herrenanzüge; Herrenbekleidungsstücke; Herrenoberbekleidung; Hochzeitskleider; Hosenanzüge; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Jagdwesten; Jeansbekleidung; Jeansjacken; Jogginganzüge; Jogginganzüge aus Nylon; Joggingoberteile; Joppen [weite Tuchjacken]; Jägerhemden; Kapuzensweatshirts; Kittel; Kittel zu Arbeitszwecken; Kleider; Kleider aus Leder; Kleider aus Lederimitationen; Kleider für Brautjungfern; Kleider für Krankenschwestern; Kleider für Säuglinge und Kleinkinder; Kleidung für den Freizeitbereich; Konfektionierte Kleidereinlagen; Konfektionskleidung; Kordhemden; Kragen [Bekleidung]; Kurzärmelige Hemden; Kurzärmelige Shirts; Kurzärmelige T-Shirts; Kurzärmlige Hemden; Kutten [Bekleidung]; Langärmelige Hemden; Nachtwäsche [Bekleidung]; Oberbekleidung; Oberbekleidung für Damen; Oberbekleidungsstücke; Oberbekleidungsstücke für Babys; Oberbekleidungsstücke für Jungen; Oberbekleidungsstücke für Kinder; Pelze [Bekleidung]; Polohemden [Bekleidung]; Rugby-Hemden; Shirts mit Stehkragen; Shirts und Höschen; Spielanzüge [Bekleidungsstücke]; Steppjacken [Bekleidungsstücke]; Strickwaren [Bekleidung]; T-Shirts; Tops [Bekleidungsstücke]; Trachten [Bekleidungsstücke]; Wasserabweisende Bekleidungsstücke; Wasserdichte Oberbekleidungsstücke; Wasserfeste Oberbekleidung für die Seefahrt [Ölzeug]; Weiße Bekleidung für Köche; Witterungsbeständige Oberbekleidung; Wärmeisolierende Bekleidungsstücke; Yoga-T-Shirts; Ärmellose Trikots; Ärztekittel; Über Bekleidungsstücken getragene koreanische Outdoor-Jacken [Magoja].
Klasse 28 - Bekleidung für Puppen; Bekleidung für Spielzeug; Bekleidungsstücke für europäische Puppen; Bekleidungsstücke für Spielzeugfiguren; Bekleidungsstücke für Teddybären.
Die Anmeldung wurde lediglich hinsichtlich der Waren in Klasse 25 beanstandet, woraufhin die Anmelderin ihren Eintragungsantrag aufrecht hielt.
Mit Entscheidung vom 29. März 2019 („die angefochtene Entscheidung“) wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV für die Waren in Klasse 25 zurück.
Die Prüferin stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:
Die angemeldete dreidimensionale Form ist in ihrer Gesamtheit eine nicht von der Branchenüblichkeit abweichende Stehkragenform, was anhand der vom Amt gefundenen Beispiele gut nachvollziehbar ist.
Der in der Anmeldung wiedergegebene Stehkragen weist weder in seinen einzelnen Merkmalen noch als Ganzes eine augenfällige Formgebung auf, die es den Verbrauchern ermöglichen könnte den Hersteller der Waren der Klasse 25 zu erkennen. Die geringfügigen Abweichungen werden vom Publikum nicht in Erinnerung behalten, um als Marke den Herkunftshinweis zu erfüllen.
Die Anmelderin erhob am 27. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Am 19. Juli 2019 ging die Beschwerdebegründung beim Amt ein.
Die Argumente der Anmelderin in der Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:
Prinzipiell sind auch dreidimensionale Kragenformen markenfähig. Dies betrifft insbesondere Varianten, die sich deutlich von den herkömmlichen Formen unterscheiden.
Im konkreten Fall erfüllt das Wechselspiel geometrischer Kragenformen sowie die Originalität des Halsabschlusses die erforderliche Abweichung vom Standard und der amtsseitig aufgezeigten Kragenformen.
Die Originalität der Markenanmeldung liegt in der Form des als Kragensteg dienenden Stehkragens, der aufgrund des angesetzten, sich im Wesentlichen rechtwinklig sich von diesem Kragensteg ausgehend horizontal weg erstreckenden Ringscheibensegments sich von den bekannten Formen unterscheidet.
Die vom Amt festgestellten Kragen sind aus einem einzigen Kragenteil gebildet während der zur Diskussion stehende Kragen aus zwei Kragenteilen besteht.
Der angemeldete Kragen weist ein markantes vom Hals abstehendes Ringelement auf, das den Kragen als „fliegenden Kragen“ charakterisiert.
Insgesamt ist demnach der angemeldete Kragen aufgrund seiner Elemente nicht branchenüblich und damit eintragungsfähig.
Sämtliche Hinweise auf die UMV in dieser Entscheidung beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (ABl. 2017 L 154, S. 1), welche den geänderten Text der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 kodifiziert, es sei denn, dies ist ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet.
Die Beschwerde entspricht den Artikeln 66, 67 und 68 Absatz 1 UMV. Sie ist zulässig.
Artikel 94 Absatz 1 Satz 1 lautet wie folgt: „Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen“.
Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Artikel 296 AEUV. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 296 AEUV erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikel 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (21/10/2004, C‑447/02 P, Colour (shade of orange), EU:C:2004:649, § 63 bis 65; (15/11/2011, T‑363/10, Restore, EU:T:2011:662, § 73 und 23/01/2014, T‑68/13, Care to care, EU:T:2014:29, § 27).
Eine widersprüchliche und unschlüssige Begründung ist wie eine unzureichende Begründung zu behandeln und verletzt die in Artikel 94 Absatz 1 Satz 1 UMV normierte Begründungspflicht (27/10/2016, C-537/14 P, So’bio etic (fig.) / SO...? et al., EU:C:2016:814, § 36 bis 37).
Ein Begründungsmangel stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der auch von Amts wegen zu überprüfen ist (23/10/2002, T‑388/00, ELS, EU:T:2002:260, § 59).
Die Prüferin hat das angemeldete Zeichen lediglich für die Waren der Klasse 25 zurückgewiesen.
Sie begründete diese Zurückweisung mit der Tatsache, dass das dreidimensionale Zeichen typische Gestaltungselemente eines Kragens aufweist und insgesamt nicht erheblich von den branchenüblichen Kragen auf dem Markt abweiche.
Die Prüferin hat zudem verschiedene Beispiele von Bekleidungsstücken beigefügt, die der angemeldeten Kragenform ähnlich seien.
Der Verbraucher werde bezüglich der Waren in Klasse 25 anhand der angemeldeten Marke nicht den betrieblichen Ursprung erkennen können.
Dem Zeichen ermangele es daher an der notwendigen Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Die in der angefochtenen Entscheidung angeführte Begründung, dass das angemeldet Zeichen nicht erheblich von der Branchenüblichkeit abweiche, wäre in dieser Form auch auf die zugelassenen Waren in den Klassen 16 und 28 ebenso anwendbar.
Die Bekleidungstücke der Klasse 28 können auch einen Kragen haben, und insofern wäre das angemeldete Zeichen ebenso als der Branchenüblichkeit entsprechend zurückzuweisen. Es macht keinen Unterschied, ob das Bekleidungsstück für Menschen gedacht ist oder für Puppen, Spielzeuge oder Teddybären.
Ähnliches müsste auch für „Schnittmuster für Bekleidungsstücke“ (Klasse 16) gelten. Schnittmuster werden angefertigt, um als Vorlage für die Konfektion von Bekleidungsstücken zu dienen. Daher würde das Zeichen auch für diese Waren einen branchenüblichen Kragen oder eine einfache Variante davon wiedergeben und wäre demgemäß ebenso nicht unterscheidungskräftig.
Unterstellt man die Richtigkeit der Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, ist nicht nachvollziehbar, weswegen die angefochtene Entscheidung zwischen den Waren der Klasse 25 und jenen der Klassen 16 und 28 eine Unterscheidung hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit getroffen hat. Die angefochtene Entscheidung liefert keine Anhaltspunkte für diese unterschiedliche Behandlung. Wenn man die Begründung in der angefochtenen Entscheidung für die mangelnde Unterscheidungskraft der Waren in Klasse 25 heranzieht, würde man erwarten, dass diese auch für die Waren der Klassen 16 und 28 gelten, weil dieselben Erwägungen hinsichtlich der Branchenüblichkeit der angemeldeten Kragenform auch diese Waren umfassen und einbeziehen.
Daher stellt die Kammer fest, dass die Begründung für die Zurückweisung der Anmeldung für die Waren der Klasse 25 inkonsistent und in sich widersprüchlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Maßnahme, nämlich die teilweise Zurückweisung für die Waren der Klasse 25, nicht nachvollziehbar und verletzt die gesetzliche Begründungspflicht gemäß 94 Absatz 1 Satz 1 UMV, die von Amts wegen zu prüfen und wahrzunehmen ist.
Die angefochtene Entscheidung muss daher wegen einer Verletzung des Artikels 94 Absatz 1 Satz 1 UMV aufgehoben und gemäß Artikel 71 Absatz 1 UMV zur weiteren Behandlung an die erste Instanz zurückverwiesen werden, damit die Anmeldung nochmals hinsichtlich des Bestehens von absoluten Eintragungshindernissen gemäß Artikel 7 UMV iVm Artikel 42 UMV geprüft werde.
Da die Aufhebung auf einem wesentlichen Verfahrensfehler beruht, ist der Anmelderin die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
Unterzeichnet
G. Humphreys
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Unterzeichnet
V. Melgar
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Unterzeichnet
A. Pohlmann
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Geschäftsstellenbeamter:
Unterzeichnet
p.o. P. Nafz |
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19/11/2019, R 1151/2019-5, FORM EINES STEHKRAGENS (3D)