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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV9
Alicante, 27/05/2019
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Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB Kronenstr. 30 D-70174 Stuttgart ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017975815 |
Ihr Zeichen: |
M57665EU |
Marke: |
SlopeTracer
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Kässbohrer Geländefahrzeug AG Kässbohrerstr. 11 D-88471 Laupheim ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 29.11.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 16.01.2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Begriff ist für angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend und verfügt daher über ausreichend Unterscheidungskraft.
Die Kombination der beiden englischen Begriff ist ein in keiner Sprache existentes Wort und somit ein Phantasiewort.
Der Begriff „slope“ wurde falsch übersetzt und der Begriff „tracker“ verfügt über sehr viele Übersetzungsmöglichkeiten, so dass die Kombination der beiden Bestandteile vage und unklar ist. Dazu trägt auch die Binnengroßschreibung bei.
Die Kombination der Bestandteile hat keinen beschreibenden Charakter in Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, wie sie sich nach Änderung der Klassifizierung ergibt.
Die Anmelderin beantragt, das Waren – und Dienstleistungsverzeichnis hilfsweise einzuschränken.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
Der Prüfung zugrunde zu legen ist das Warenverzeichnis in der ursprünglich eingereichten Fassung. Die in der Eingabe erklärte hilfsweise Einschränkung des Verzeichnisses hat zu keiner wirksamen Einschränkung des Warenverzeichnisses geführt, da zwar die Anmelderin jederzeit das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken darf, eine solche Einschränkung jedoch unbedingt erklärt werden muss. Eine hilfsweise, d. h. unter der prozessualen Bedingung, dass dem voll umfänglichen Begehren auf Eintragung nicht entsprochen wird, erklärte Zurücknahme oder Einschränkung der Anmeldung ist als solche nicht zulässig. In einer solchen hilfsweise erklärten Einschränkung liegt somit lediglich die Anregung an das Amt, die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke besonders sorgfältig im Hinblick auf die verbleibenden Waren zu prüfen, worüber das Amt jedoch in jedem Falle ohnehin von Amts wegen zu entscheiden hat, wenn sich ergeben sollte, dass die Unionsmarkensmarkenanmeldung für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen schutzfähig wäre (Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2005, R 205/2005-4, Rundstecker, Rdn. 17).
Zu sog. hilfsweisen Anträgen - wie im vorliegenden Fall der Einschränkung des darin enthalten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - ist zunächst einmal festzustellen, dass diese ausdrücklich und unbedingt zu erklären sind (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-396/02 vom 10. November 2004, „Dreidimensionale Marke – Form eines Bonbons“, Rdnr. 19 m.w.N.). Eine hilfsweise, d.h. unter der prozessualen Bedingung, dass dem vollumfänglichen Begehren nicht entsprochen wird, erklärte Zurücknahme oder Einschränkung der Anmeldung ist somit als solche nicht zulässig. Bereits insoweit ist dem Antrag der Anmelderin nicht stattzugeben.
Beschreibender Charakter
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …(Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Vorliegend handelt es sich nicht, wie die Anmelderin ausführt um einen Fantasiebegriff ohne Bedeutung. Die Anmelderin selbst erkennt an, dass es sich um eine Kombination der Worte „slope“ und „Tracer“ handelt. Geht allerdings davon aus, die Kombination sei, da „slope „ihrer Meinung nach falsch übersetzt wurde und „tracer“ mehrere Übersetzungsmöglichkeiten habe, fantasievoll.
Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ist dem Amt nicht klar, inwiefern die von der Anmelderin angeführten Übersetzungen sich relevant von der amtsseitig angegebenen Übersetzung unterscheiden, da diesseits zwischen abhängigem Landstück und Abhang kein Unterschied gesehen wird. Es handelt sich also um ein Bergstück, einen Abhang.
Auch, wenn es für Tracer je nach Kontext die verschiedensten Übersetzungsmöglichkeiten gibt, so sei daran erinnert, dass es ausreichend ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32.)
Daher kann handelt es sich um eine Kombination zweier lexikalisch erfasster Begriffe, die nicht über die Summe der Einzelteile hinausgehen.
Auch die Tatsache, dass der Begriff als solcher nicht im Wörterbuch zu finden ist, führt nicht automatisch zu der Schlussfolgerung, dass der Begriff nicht existent ist. Wörterbücher sind nicht abschließend und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Soweit der Anmelder die Schutzfähigkeit durch fehlenden beschreibenden Charakter begründet, so wurde dies ebenfalls widerlegt. Das Zeichen weist nichts auf, dass der Verbraucher mehr in dem Wortbestandteil sieht, als diese Bedeutung.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch und Deutsch gesprochen und verstanden wird.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 975 815 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Claudia MARTINI