HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 22/05/2019



WÜLFING ZEUNER RECHEL

Lehmweg 17

D-20251 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017975911

Ihr Zeichen:


Marke:

Lemon Haze


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

3D RIGHTS & Shape Solutions

Bramfelder Straße 119 a

D-22305 Hamburg

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 26/11/2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter, auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 25/01/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Prüfung sei für jede einzelne Ware und Dienstleistung durchzuführen. Eine globale Begründung sei nur dann möglich, wenn Waren und Dienstleistungen eine homogene Kategorie bilden. Das Amt habe keine konkrete Prüfung des Zeichens in Bezug auf die gegenwärtigen Waren vorgenommen. Das maßgebliche Publikum würde den Bezug des Zeichens zu den verfahrensgegenständlichen Waren nicht sehen. Es gäbe keinen expliziten Bezug zu Cannabis-Produkten. Der Bestandteil „Lemon“ noch der Bestandteil „Haze“ auch nicht in ihrer zusammengezogenen Gesamtheit haben einen ersichtlich bezeichnenden oder beschreibenden Bezug auf die Waren der Klasse 05. In Klasse 34 handele es sich ausschließlich um Tabakprodukte. Das Zeichen beschreibe nicht unmittelbar und ohne Überlegung die konkret beanspruchten Waren oder deren Merkmale.


  1. Das Amt hätte notwendige Differenzierungen bei dem angesprochen Publikum außer Acht gelassen. In Bezug auf die aufgeführten Webseiten des Amtes als Beleg für die Bedeutung von „Lemon Haze“, sei nicht nachvollziehbar, welche Verkehrskreise angesprochen seien, da die Internetauszüge, die vom Amt aufgeführt wurden, nur wenig aufgerufen werden würden und somit unklar sei, wer die maßgeblichen Verbraucher seien. So würden Raucher zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören, die das Zeichen „Lemon Haze“ nicht mit Cannabis verbinden, sondern es als Marke auffassen. Lediglich beschreibende Anklänge und Andeutungen stehen der Eintragung dagegen nicht entgegen, insbesondere auch dann nicht, wenn diese vielleicht maximal vage und ggf. zweideutig sind. Bei der Anmelderin handele es sich um ein Health Care Unternehmen für Medical Services und innovative IT-Konzepte und somit würden auch die Verbraucher, die in diesem Bereich tätig sind, angesprochen werden. Verbraucher, wie z.B. Raucher würden das Zeichen nicht mit Cannabis assoziieren.



  1. Es bestünde ein Minimum an Unterscheidungskraft.



Entscheidung



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Das Zeichen betrifft die Wortmarke „Lemon Haze“.


Die Zurückweisung betrifft Waren der Klassen 05 und 34.


Die Anmeldung wurde gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandet.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden,

die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:


Klasse 34: Tabakdosen; Elektronische Tabakpfeifen; Befeuchter für Tabak; Inhalatoren zur Verwendung als Alternative zu Tabak-Zigaretten; Pfeifen zum Rauchen von mentholhaltigen Tabakersatzstoffen; Erhitzer für Tabak zu Inhalationszwecken; Zigarettenpapiere; Zigarettenmundstücke; Elektronische Zigaretten; Kartuschen für elektronische Zigaretten; Depots für elektronische Zigaretten; Verdampferröhrchen für rauchfreie Zigaretten; Nachfüllpatronen für elektronische Zigaretten; Zerstäuber für elektronische Zigaretten; Rauchgarnituren für elektronische Zigaretten; Mit flüssigen chemischen Aromastoffen gefüllte Patronen für elektronische Zigaretten; Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten; Chemische Aromastoffe in flüssiger Form zum Nachfüllen von Patronen für elektronische Zigaretten.


Die Beanstandung wird für die übrigen Waren aufrechterhalten, nämlich für:


Klasse 05: Extrakte aus Heilpflanzen; Nahrungsergänzungsmittel; Pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen, nicht für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsgetränke; Nahrungsergänzungsstoffe; Medizinische Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsstoffe in Form von Getränkepulvermischungen; Öle für medizinische Zwecke.


Klasse 34: Liquide für elektronische Zigaretten; Liquide für elektronische Zigaretten [E-Liquide] aus Propylenglykol; Liquide für elektronische Zigaretten [E-Liquide] aus pflanzlichem Glyzerin; Liquide für elektronische Zigaretten [E-Liquid], bestehend aus Aromastoffen in flüssiger Form zum Nachfüllen von Patronen für elektronische Zigaretten; Tabak; Tabakblätter; Tabakersatzstoffe; Natürlicher Tabak; Aromatisierter Tabak; Kräutermelassen [Tabakersatzstoffe]; Aromastoffe für Tabak; Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten; Zigaretten aus Tabakersatzstoffen, nicht für medizinische Zwecke; Aromen für Tabakersatzstoffe, ausgenommen ätherische Öle; Tabakfreie Zigaretten, ausgenommen für medizinische Zwecke; Aromen für Tabak, ausgenommen ätherische Öle; Tabakersatzstoffe, nicht für medizinische Zwecke; Tee zum Rauchen als Tabakersatz; Zigaretten; Zigarettentabak; Nikotinliquide für elektronische Zigaretten; Aromen für elektronische Zigaretten, ausgenommen ätherische Öle; Aromastoffe und Lösungen für Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten.


Zu Punkt 1


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16.09.2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23.10.2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26.11.2003, T-222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Der Ausdruck „Lemon Haze“ bedeutet, wie schon in der ursprünglichen Beanstandung aufgeführt, dass es sich um eine beliebte und geläufige Cannabis-Sorte handelt. Der Gesamtbegriff „Lemon Haze“ ist der Name einer bekannten Sorte, der auch außerhalb der Cannabis-Welt Anerkennung findet.


Die Anmelderin gibt an, dass im vorliegenden Fall das Zeichen keine Waren beschreibt, da der Bezug zu Cannabis fehlen würde.


Die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens hat nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen. Aus naheliegenden Gründen wird der Adressat nämlich die im jeweiligen Bezugsrahmen Sinn machende Deutung intuitiv vornehmen. In diesem Zusammenhang werden diese angesprochenen englischsprachigen Verbraucher die Marke wie in der Beanstandung vorgebracht ohne eine umständliche Analyse oder besonderes Nachdenken als die Cannabis-Sorte „Lemon Haze“ verstehen, wenn es ich um Waren wie Extrakte aus Heilpflanzen, Nahrungsergänzungsmittel, Öle oder Tabakartikel handelt. Eine Ungewöhnlichkeit des Zeichens in Bezug auf die genannten Waren kann in diesem Fall nicht festgestellt werden, auch wenn die Anmelderin der Ansicht ist, dass es sich nicht um Cannabis-Produkte handelt. Die maßgeblichen Verbraucher erkennen die Merkmale der betreffenden Waren unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken, nämlich, dass es sich bei den Extrakte aus Heilpflanzen; Nahrungsergänzungsmittel; Pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen, nicht für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsgetränke; Nahrungsergänzungsstoffe; Medizinische Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsstoffe in Form von Getränkepulvermischungen; Öle für medizinische Zwecke der Klasse 05 um Produkte handelt die mit Pflanzen der Sorte „Lemon Haze“ hergestellt wurden bzw. sie enthalten und in den Waren der Klasse 34 wie Tabak und Zigaretten die Cannabis- Sorte „Lemon Haze“ enthalten ist.


Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf alle Waren geprüft und wurde daher nur teilweise beanstandet.


Wie die Anmelderin in Ihren Ausführungen richtig vermerkt, so gilt, was den beschreibenden Charakter angeht, eine Beanstandung nicht nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die der Begriff bzw. die Begriffe, welche die angemeldete Marke bilden, direkt beschreibend sind, sondern auch für die breitgefasste Kategorie, die (zumindest potenziell) eine identifizierbare Unterkategorie beinhaltet, oder bestimmte Waren und Dienstleistungen, für welche die angemeldete Marke direkt beschreibend ist. Eine Beanstandung ergibt sich auch für Waren und Dienstleistungen, die direkt mit denjenigen verknüpft sind, für welche die beschreibende Bedeutung gilt.


Da die Waren in der Klasse 34:


Liquide für elektronische Zigaretten; Liquide für elektronische Zigaretten [E-Liquide] aus Propylenglykol; Liquide für elektronische Zigaretten [E-Liquide] aus pflanzlichem Glyzerin; Liquide für elektronische Zigaretten [E-Liquid], bestehend aus Aromastoffen in flüssiger Form zum Nachfüllen von Patronen für elektronische Zigaretten; Tabak; Tabakblätter; Tabakersatzstoffe; Natürlicher Tabak; Aromatisierter Tabak; Kräutermelassen [Tabakersatzstoffe]; Aromastoffe für Tabak; Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten; Zigaretten aus Tabakersatzstoffen, nicht für medizinische Zwecke; Aromen für Tabakersatzstoffe, ausgenommen ätherische Öle; Tabakfreie Zigaretten, ausgenommen für medizinische Zwecke; Aromen für Tabak, ausgenommen ätherische Öle; Tabakersatzstoffe, nicht für medizinische Zwecke; Tee zum Rauchen als Tabakersatz; Zigaretten; Zigarettentabak; Nikotinliquide für elektronische Zigaretten; Aromen für elektronische Zigaretten, ausgenommen ätherische Öle; Aromastoffe und Lösungen für Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten, Waren für Raucher bzw. Tabakwaren sind, gehören die vorstehend genannten Waren zu einer breitgefassten Kategorie. Es genügt daher nur einige Waren als Beispiel aufzuführen.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Zu Punkt 2


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren, die sowohl für Durchschnittsverbraucher als auch für ein Fachpublikum bestimmt sind. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise wird der von Verbrauchern sein, die sowohl durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, als auch Verbraucher, bei denen der Aufmerksamkeitsgrad erhöht ist.


Die Anmelderin sei der Meinung, dass das Amt eine Differenzierung hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise hätte vornehmen müssen. Denn Raucher und Verbraucher im Health Care Bereich (Gesundheitswesen), die die maßgeblichen Verkehrskreise darstellen würden, würden das Zeichen „Lemon Haze“ in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren nicht mit Cannabis-Produkten assoziieren. Die Anmelderin übersieht dabei, dass gerade Raucher die Waren wie Raucherprodukte und Tabakwaren mit Cannabis in Verbindung setzten. Die Waren der Klasse 05 werden aus Cannabis verarbeitet. Cannabis wird geraucht und ist auch in anderen Produkten wie Ölen oder Nahrungsergänzungsstoffe und- mittel zu finden.


Genauso verhält es sich mit den maßgeblichen Verkehrskreisen im Bereich der Gesundheitsvorsorge. Cannabis wird aufgrund seiner berauschenden Wirkung genutzt. Doch der Konsum wird nicht immer als angenehm empfunden. Es kann unter anderem zu negativen Erlebnissen kommen. Vor allem bei langfristiger Verwendung können sich Probleme zeigen, die Gesundheit und Sozialleben betreffen. Bei einer Cannabisintoxikation, also einer Vergiftung nach Konsum großer Mengen Cannabis, müssen Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen helfen, die ein spezielles Fachwissen dieser Cannabis-Produkte haben und deren Wirkung kennen. Neben den Rauchern werden also auch diese maßgeblichen Verbraucher das Zeichen „Lemon Haze“ sofort als eine Cannabis-Sorte erkennen, die in den verfahrensgegenständlichen Produkten enthalten ist. Weiterhin sei zu beachten, dass die Anmelderin selbst für die Prüfung irrelevant ist. Es wird das Zeichen im Hinblick auf die angemeldeten Waren geprüft, nicht jedoch, in welchem Bereich das anmeldende Unternehmen oder die natürliche Person tätig ist. Dies wurde weder vorgetragen noch ist es dem Amt bekannt.


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin dass die Auflistung des Amtes von einigen Webseiten rund um das Thema Cannabis an der Annahme der Unterscheidungskraft nichts ändert, wird darauf hingewiesen, dass die Beanstandung vom 26/11/2018 keine Angaben an Webseiten enthält. Fakt ist, dass insbesondere Raucher und Personen aus dem Gesundheitswesen das Zeichen als eine Cannabis-Sorte erkennen und nicht als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Werden die angesprochenen Verkehrskreise also mit dem Zeichen „Lemon Haze“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren konfrontiert, so verstehen sie unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken, dass das Zeichen die Art und die Beschaffenheit der betreffenden Waren beschreibt.


Artikel 7 Absatz 2 UMV schließt eine Anmeldung von der Eintragung selbst dann aus, wenn ein Ablehnungsgrund nur für einen Teil der Europäischen Union („EU“) gilt.


Beispielsweise genügt es für eine Ablehnung, wenn die Marke in einer der Amtssprachen der EU beschreibend ist oder keine Unterscheidungskraft hat (Urteil vom 03.07.2013, T-236/12, Neo, EU:T:2013:343, § 57).


Im Hinblick auf die übrigen Sprachen ist für die Zurückweisung einer Marke, die nach Artikel 7 Absatz 1 UMV Anlass zu einer Beanstandung gibt, darauf abzustellen, ob sie von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verbraucher in zumindest einem Teil der EU verstanden werden (siehe Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse, Kapitel 4, Beschreibende Marken [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV], Abschnitt 1.2) (Die Referenzbasis, und Urteil vom 13.09.2012, T-72/11, Espetec, EU:T:2012:424, § 35-36).


Was das Vorbringen angeht, wonach sich die Bedeutung der angemeldeten Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht unmittelbar erschließe, sondern maximal vage und andeutungsweise gesehen werden, ist im Gegenteil festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Werbebedeutung der angemeldeten Marke klar und unmittelbar verstehen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich dieses als Marke einzuprägen. Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen wegen seines eigentlichen beschreibenden Aussagegehalts wahrnehmen. Daher werden sie in Anbetracht der betreffenden Waren das Wortzeichen ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Art, die Bestimmung und die Beschaffenheit der betreffenden Waren auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Zu Punkt 3


Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.


Es ist der Anmelderin dahingehend zu widersprechen, dass das Zeichen Unterscheidungskraft besitzt und die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllt. Der Anmeldung fehlt für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erforderliche Unterscheidungskraft.


Ein Zeichen hat dann Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die relevanten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren und aus der Perspektive der Wahrnehmung des von diesen Waren angesprochenen Publikums zu beurteilen (12.01.2006, C-173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 25; 26.04.2012, C-307/11 P, Winkel, EU:C:2012:254, § 50).


Es ist der Anmelderin zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraftausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen „Lemon Haze“ dieses Minimum nicht. Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren geprüft und ist als nicht unterscheidungskräftiges Zeichen teilweise zurückzuweisen.


Das Zeichen besitzt weiterhin keine ungewöhnlichen, auffälligen oder überraschenden Elemente, die dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen können. Es handelt sich um einen gebräuchlichen Ausdruck, der für eine bekannte Cannabis- Sorte verwendet wird. Somit erfordert es keine geistige Anstrengung seitens der Verbraucher, den Ausdruck zu verstehen. Der Ausdruck „Lemon Haze“ ist auch kein Kunstbegriff. Das Zeichen „Lemon Haze“ ist eine Cannabis-Sorte, die weltweit bekannt ist. Somit gibt das Zeichen wesentliche Merkmale der angemeldeten Waren an, nämlich dass es sich um Produkte handelt die aus der Cannabis-Sorte „Lemon Haze“ hergestellt sind bzw. die angemeldeten Waren die Cannabis-Sorte „Lemon Haze“ enthalten. Der Ausdruck enthält keine weiteren Bestandteile, die es über seine offensichtliche Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglicht, sich dieses Zeichen ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Es besteht ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV teilweise nicht schutzfähig.


Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 975 911 für folgende Waren der Anmeldung zurückgewiesen, nämlich für:


Klasse 05: Extrakte aus Heilpflanzen; Nahrungsergänzungsmittel; Pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen, nicht für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsgetränke; Nahrungsergänzungsstoffe; Medizinische Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsstoffe in Form von Getränkepulvermischungen; Öle für medizinische Zwecke.


Klasse 34: Liquide für elektronische Zigaretten; Liquide für elektronische Zigaretten [E-Liquide] aus Propylenglykol; Liquide für elektronische Zigaretten [E-Liquide] aus pflanzlichem Glyzerin; Liquide für elektronische Zigaretten [E-Liquid], bestehend aus Aromastoffen in flüssiger Form zum Nachfüllen von Patronen für elektronische Zigaretten; Tabak; Tabakblätter; Tabakersatzstoffe; Natürlicher Tabak; Aromatisierter Tabak; Kräutermelassen [Tabakersatzstoffe]; Aromastoffe für Tabak; Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten; Zigaretten aus Tabakersatzstoffen, nicht für medizinische Zwecke; Aromen für Tabakersatzstoffe, ausgenommen ätherische Öle; Tabakfreie Zigaretten, ausgenommen für medizinische Zwecke; Aromen für Tabak, ausgenommen ätherische Öle; Tabakersatzstoffe, nicht für medizinische Zwecke; Tee zum Rauchen als Tabakersatz; Zigaretten; Zigarettentabak; Nikotinliquide für elektronische Zigaretten; Aromen für elektronische Zigaretten, ausgenommen ätherische Öle; Aromastoffe und Lösungen für Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten.


Die Anmeldung wird entsprechend für die folgenden Waren akzeptiert:


Klasse 34: Tabakdosen; Elektronische Tabakpfeifen; Befeuchter für Tabak; Inhalatoren zur Verwendung als Alternative zu Tabak-Zigaretten; Pfeifen zum Rauchen von mentholhaltigen Tabakersatzstoffen; Erhitzer für Tabak zu Inhalationszwecken; Zigarettenpapiere; Zigarettenmundstücke; Elektronische Zigaretten; Kartuschen für elektronische Zigaretten; Depots für elektronische Zigaretten; Verdampferröhrchen für rauchfreie Zigaretten; Nachfüllpatronen für elektronische Zigaretten; Zerstäuber für elektronische Zigaretten; Rauchgarnituren für elektronische Zigaretten; Mit flüssigen chemischen Aromastoffen gefüllte Patronen für elektronische Zigaretten; Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten; Chemische Aromastoffe in flüssiger Form zum Nachfüllen von Patronen für elektronische Zigaretten.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Julia TESCH

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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