HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 07/05/2019



Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB

Leopoldstr. 4

D-80802 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017976211

Ihr Zeichen:

EW37308BAPLhaf

Marke:

WINECRAFT


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Mack & Schühle AG

Postfach 11 47

D-73277 Owen

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 15.11.2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Buchstabe und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15.01.2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


Die Interpretation des Amtes bezüglich des Zeichens „WINECRAFT“ sei nicht korrekt, da CRAFT in der Verbindung nicht als Adjektiv gedeutet werden könne, so wie vom Amt interpretiert. In der englischen Sprache steht das Bestimmungswort an erster Stelle. Wörterbucheinträge dazu werden mitgeliefert.


WINECRAFT“ sei aus zwei Substantiven zusammengesetzt, wobei in dieser Konstruktion der Bestandteil „CRAFT“ mit Handwerk, Kunsthandwerk usw. in Verbindung zu bringen sei. Die Wortbildung sei ungewöhnlich und habe keinen klaren Aussagegehalt. Die Neubildung könne höchstens einen Beruf, eine Tätigkeit bezeichnen, existiere aber de facto nicht.


Somit ist der Ausdruck nicht beschreibend und verfügt über die notwendige Unterscheidungskraft.


Das Amt habe bereits verschiedene Marken eingetragen, die mit dem Begriff „CRAFT“ gebildet wurden.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallenzulassen. Die Beanstandung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird aufrechterhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, §  42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englischsprachigen Teil der Union.


Zu den Argumenten der Anmelderin nimmt das Amt wie folgt Stellung:


Das Amt findet den Einwand der Anmelderin bezüglich der Interpretation des Bestandteils „CRAFT“ als Adjektiv und des beschreibenden Charakters des Zeichens gerechtfertigt. Folglich hat das Amt die Beanstandung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallengelassen.


Dennoch wird das Zeichen „WINECRAFT“, wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, den angesprochenen Verbrauchern den Hinweis liefern, dass es bei den Waren in der Klasse 33, Weine, Schaumweine, um Weine geht, die handwerklich erzeugt werden, traditionell hergestellt werden, dass es dabei nicht um Massenware geht, usw., bzw. dass es handwerkliche Kenntnisse, spezielles Wissen bedarf um diese Waren zu erzeugen.


Die zwei Wortbestandteile des Zeichens gehören zu dem Standardwortschatz der englischen Sprache, wie bereits in der amtlichen Beanstandung gezeigt.


Da der Ausdruck kurz und prägnant ist, wird er sofort verstanden werden. Außerdem ist die Aussage in semantischer Hinsicht banal. (siehe Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 6/04/2018, in der Beschwerdesache R 2420/2017-4, JUST DIFFERENT. fig., Rn.nr. 18.)


Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit nichts enthält, was es dem Verbraucher ermöglichen wurde, die so bezeichneten Waren von denen anderer Hersteller zu unterscheiden. Die Wortfolge „WINECRAFT“ erschöpft sich in einer allgemeinen Aussage und enthalt darüber hinaus nichts, was die Herkunftsfunktion einer Marke erfüllen konnte.


Die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben kann oder es als oder unerwartet wahrgenommen werden kann, reicht nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84). Dies ist hier nicht der Fall.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).

Das Amt weist darauf hin, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Außerdem sei angemerkt, dass die angebrachten Beispiele nicht mit der angefochtenen Marke identisch sind. Lediglich einen Bestandteil, nämlich das Wortelement „CRAFT“, hat die angefochtene Marke mit den von der Anmelderin angeführten Beispielen gemeinsam. Bei dem vorliegenden Zeichen stimmt der andere Bestandteil „WINE“ lexikalisch mit dem verfahrensgegenständlichen Waren überein.


Im Gegenzug hat das Amt eine Vielzahl von Marken zurückgewiesen die mit dem Wort „CRAFT“ gebildet wurden. Beispielhaft werden einige Zurückweisungen neueren Datums genannt, die sich zugleich auf Waren in der Klasse 33 beziehen:


15.10.2018 EUTM 017767815 TRUE CRAFT

25.09.2018 EUTM 017881293 - MASTER CRAFT'S BEST

18.07.2018 EUTM 017878950 TAPROOM CRAFT BEER BAR (Fig.)


Zusammenfassend ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnehmen werden. Das Zeichen vermittelt unmittelbar die Information, dass die beanstandeten Waren mit handwerklichem Können zusammenhängen, keine Massenprodukte sind usw.


Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017976211 für alle Waren zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Alina BUTUMAN







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