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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 11/04/2019
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PRIO Patentanwälte Augustaanlage 22 D-68165 Mannheim ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017979600 |
Ihr Zeichen: |
2017.0006M_EM |
Marke: |
Modena
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Robert Fillibeck Landauer Str. 2 D-67434 Neustadt ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 22/11/2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30/11/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Aufgrund der stilisierten Elemente des Anmeldezeichens verfüge dieses über das Mindestmaß an Unterscheidungskraft
Darüber hinaus hätte das Amt in der Vergangenheit ähnliche Marken zur Anmeldung zugelassen.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
1. Zum beschreibenden Charakter
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C 329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T 222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Das
Anmeldezeichen begehrt Schutz für das Bildzeichen
.
Bei „Modena“ handelt es sich, wie bereits in der amtlichen Mitteilung vom 22/11/2018 belegt, um eine Stadt in Italien, die als Produktionsstandort der italienischen Autohersteller Ferrari und Maserati europaweit bekannt ist. In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen, bei denen es sich um Autos, deren Teile sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten handelt, würden die betroffenen Verkehrskreise nur einen Hinweis auf die geographische Herkunft bzw. den Ort der Erbringung derselben erkennen.
Das Anmeldezeichen ist somit beschreibend hinsichtlich bestimmter Merkmale der angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 1 c) UMV.
Dieser Tatsache wurde seitens der Anmelderin nicht widersprochen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird somit auf die in der o. g. amtlichen Stellungnahme gemachten ausführlichen Angaben und Belege verwiesen und weiterhin nur auf die von der Anmelderin in der Stellungnahme vom 30/11/2018 vorgebrachten Argumente eingegangen:
Zu 1.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21).
Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
In der eingereichten Stellungnahme macht die Anmelderin geltend, dass das Anmeldezeichen durch die vorhandenen Bild- und graphischen Elemente und Stilisierungen über das Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfüge. Insbesondere der großgeschriebene Kleinbuchstabe am Wortanfang sowie die für Schreibschrift ungewöhnlichen Anbindungen der nachfolgenden Kleinbuchstaben würden das Wort gestalterisch derart verfremden, dass ein Überschuss an Phantasie entstehe, der dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft verleihen würde.
Diesem kann a priori nicht zugestimmt werden.
Das hier relevante Anmeldezeichen verfügt über eine grafische Ausgestaltung in Form einer stilisierten Schriftart in Schreibschriftform. Der Anfangsbuchstabe verfügt über einen verlängerten Anfangsstrich, der Endbuchstabe über einen verlängerten Endstrich. Die mittleren Kleinbuchstaben „odena“ erscheinen in normaler Schriftart und sind am unteren Ende miteinander verbunden. Der Großbuchstabe „M“ wird in verschiedenen Schriftarten anders geschrieben, so gibt es auch Varianten, die ihn mit Bögen, d. h. wie einen Kleinbuchstaben, schreiben. Die Form „M“ ist Druckschrift, bei Schreibschrift kann der Buchstabe jedoch auch anders wiedergegeben werden. Nachfolgend werden Beispiele aus Standard-Schriftarten, die in Word-Dokumenten gewählt werden können, aufgelistet:
M (Schriftform French Script MJ)
M (Brush Script MT)
M (Harlow Solid Italic)
M (Harrington)
M (Magneto)
M (Matura MT Scipt)
Aus diesen Beispielen ist ersichtlich, dass die Wiedergabe des Großbuchstaben „M“ im Anmeldezeichen den Schriftarten „Brush Script MT“ bzw. “Magneto” ähnelt. Auch diese Schriftarten verbinden die Kleinbuchstaben teilweise unten:
Modena
Modena
Das obere Beispiel ist die Wiedergabe des Wortes „Modena“ in Magneto 36, das mittlere in Brush Script 36, das untere das Anmeldezeichen. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Schriftarten sind derart geringfügig, dass sie nicht weiter ins Auge stechen.
„Wenn Standardschriftarten zusätzliche grafische Elemente als Teil des Schriftzuges aufweisen, müssen diese Elemente eine hinreichende Wirkung auf die Marke in ihrer Gesamtheit haben, damit diese Unterscheidungskraft erlangt. Wenn diese Elemente die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken vermögen oder in der Lage sind, einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen, ist die Marke eintragungsfähig“, siehe die Prüfungsrichtlinien des Amtes.
Lediglich die grafische Ausgestaltung des Anfangs- und Endbuchstabens durch Verwendung von Schreibschrift und eines verlängerten Anfangs- und Endstriches erscheint nicht als ungewöhnlich oder auffallend genug, um die Verkehrskreise von der beschreibenden Bedeutung des Gesamtzeichens abzulenken und dem Zeichen eine betriebliche Herkunftsidentität zu verleihen. In diesem Falle ist das Amt der Ansicht, dass die betroffenen Verkehrskreise die geringe Ausgestaltung des Zeichens nicht ausreichend wahrnehmen würden, um dadurch auf einen betrieblichen Herkunftsnachweis zu schließen.
Die Verkehrskreise erfassen ein Zeichen in der Regel so, wie es ihnen entgegentritt und beschäftigen sich nicht mit analytischen Prozessen hinsichtlich der Bedeutung des Zeichens oder dessen Ausgestaltung. Der Sinngehalt der Wortelemente sticht klar ins Auge, die vorliegende Art der graphischen Ausgestaltung, nämlich stilisierte Schrift, wird in der Regel als nicht besonders, ungewöhnlich oder phantasievoll betrachtet und ist nicht ausreichend, um einem rein beschreibenden Wort die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen.
Diese
Ansicht wurde von der 1. Beschwerdekammer in der Rechtssache
R3293/2014-1, vom 08/07/2015, Randnummern 38 und 39 bestätigt.
Gemäß der Beschwerdekammer ist die graphische Ausgestaltung zu
einfach, um auf eine betriebliche Herkunft der unter dem Zeichen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.
Siehe
ebenso die Entscheidung in der Rechtssache
,
T-552/14 vom 24/06/2015, Abschnitt 20 : „ (..)The typeface used for
the word ‘extra’ is banal and the various shades of blue used
give the word only a slightly three-dimensional aspect. The
stylisation of the word is thus simple. (..)“.
Zu 2.
Die Anmelderin verweist auf ähnliche Voreintragungen, die vom Amt akzeptiert und das Wortelement „Modena“ beinhalten, nämlich Nr. 012927976 Modena Motorsport für Kraftfahrzeuge und Sportveranstaltungen sowie 013043732 Modena für Kaffee und Kaffee-Ersatzmittel.
Während die erste Anmeldung ähnliche Waren und Dienstleistungen wie die hier vorliegenden schützt, bezieht sich die zweite Anmeldung auf völlig andere Waren, die auch keinen direkten Bezug zu der Stadt „Modena“ haben.
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten, auch wenn frühere Marken eventuell falsch eingetragen wurden. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.
Aus
den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und c UMV UMV wird hiermit die Anmeldung für die
Unionsmarke Nr. 017979600
für
alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER